Konzert­absage Vorverkaufs­gebühr einbehalten - was nun?

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Konzert­absage - Vorverkaufs­gebühr einbehalten - was nun?

Die Passions­spiele Ober­ammergau mussten 2020 wegen Corona abge­sagt werden. Aufführungen soll es erst 2022 wieder geben. © Getty Images / Ron Dahlquist

Besuchern wird nach coronabe­dingten Konzert­absagen die Erstattung der Vorverkaufs­gebühr verweigert. Das ist wohl rechts­widrig. Stiftung Warentest erläutert die Rechts­lage.

Passions­spiele abge­sagt – ein konkreter Fall

Schon lange will Michael Spieler aus Bückeburg in Nieder­sachsen einmal die Oberammergauer Passionsspiele er­leben. Im August 2020 hätte es soweit sein sollen. Spieler hatte im vergan­genen Jahr Eintritts­karten und Hotel für vier Personen bei der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG gebucht. Die Vertriebs-KG kümmert sich für den Veranstalter – die Gemeinde Ober­ammergau – um Vermarktung und Verkauf der Eintritts­karten. Für die vier Tickets bezahlte ­Michael Spieler 720 Euro zuzüglich 86,40 Euro Vorverkaufs­gebühr.

Gutschein statt Bargeld

Die Passions­spiele 2020 wurden jedoch wegen Corona abge­sagt. Die Hotel­kosten und die 720 Euro bekommt Spieler im April 2020 komplikationslos zurück. Aber die Vorverkaufs­gebühr nicht. Später bietet die Vertriebs-KG „aus Kulanz“ einen Gutschein im Wert von 86,40 Euro für die nächsten Passions­spiele 2022 an. Doch Spieler lehnt ab. Er weiß nicht, ob er 2022 kann.

Gerhard M. Griebler, Geschäfts­führer der Vertriebs-KG sagt, Spieler stehe das Geld nicht zu. Die Vorverkaufs­gebühren seien ein Entgelt für die erfolg­reiche Ticket-Vermitt­lung. Die Absage berühre die Vermitt­lung nicht. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest haben Zweifel an dieser Rechts­auffassung.

[Update 2. Juli 2021]: Tickethändler zahlt nach Bericht

Nach Veröffent­lichung des Artikels hat die Passions­spiele Ober­ammergau Vertriebs GmbH & Co. KG Michael Spieler die Vorverkaufs­gebühren „ohne Anerkennt­nis einer Rechts­pflicht“ im Dezember 2020 zurück­gezahlt. Auch die Anwalts­kosten, die Spieler im Rechts­streit entstanden waren, hat das Unternehmen bezahlt.

Sind auch die Vorverkaufs­gebühren zu erstatten?

Gutscheinlösung. Seit Mai 2020 dürfen Veranstalter ihre Kunden im Falle von coronabe­dingten Absagen unter bestimmten Voraus­setzungen ausnahmsweise mit einem Gutschein abfinden: „Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintritts­preis oder das gesamte sons­tige Entgelt einschließ­lich etwaiger Vorverkaufs­gebühren umfassen“ (Artikel 240 Paragraf 5 EGBGB, Absatz 3).

Nach Ansicht der Ober­ammergauer Vertriebs-KG spielt die Regelung für den aktuellen Fall keine Rolle. Sie sei erst in Kraft getreten „als wir schon die Rück­abwick­lung der Passions­spiele vorgenommen hatten“, so Vertriebs-Chef Griebler.

test.de meint: Die Gutscheinlösung schafft eine Ausnahme vom Grund­satz: bei Konzert­absagen wegen höherer Gewalt muss eine Erstattung von Ticket­kosten und Vorverkaufs­gebühren in bar erfolgen. Heißt im Umkehr­schluss: Wenn die Gutscheinlösung nicht einschlägig ist – wie nach Veranstalter­angaben im Fall von Michael Spieler – gilt wieder der Grund­satz: Erstattung von Ticket­kosten und Vorverkaufs­gebühren in bar. Wäre es anders, hätte der Gesetz­geber die Vorverkaufs­gebühren in die Gutscheinlösung gar nicht erst hinein­schreiben müssen.

Das sagen Experten für Veranstaltungs­recht

Dies sehen auch die Experten zum Veranstaltungs­recht, Dirk Güllemann und Marcel Bisges, so. Güllemann ist Professor für Wirt­schafts­recht an der Hoch­schule Osnabrück und Autor des Buches Event- und Messerecht. Auf Anfrage von test.de schreibt Güllemann: „Es muss das volle Eintritts­geld zurück­gezahlt werden einschließ­lich der Vorverkaufs­gebühr, da diese Teil des gezahlten Entgelts ist und nicht etwa eine gesonderte Leistung aus einem zusätzlichen Vertrag darstellt“.

Der Berliner Anwalt Marcel Bisges hat zwar Verständnis für die in Notlage geratene Veranstaltungs­branche und bittet Besucher, wenn möglich, auf die Erstattung zu verzichten. Aber Bisges, Professor für Urheber- und Medienrecht und Heraus­geber des Handbuchs des Veranstaltungsrechts, sagt auch klar: Recht­lich steht Kunden die Erstattung der Vorverkaufs­gebühren zu.

Tipp: Konzert abge­sagt, Haupt­darsteller krank – welche Regeln sonst üblicher­weise gelten, klärt unser Special Rechte im Kino-, Theater- und Konzertsaal.

Konzert­ver­anstalter oder Vorverkaufs­stelle – wer muss erstatten?

Viele Juristen sehen den Veranstalter – nicht die Vorverkaufs­stelle – in der Pflicht zur Erstattung der Vorverkaufs­gebühren. Wir haben daher auch den Veranstalter der Passions­spiele Ober­ammergau befragt, die Gemeinde Ober­ammergau. Deren Bürgermeister Andreas Rödl betont, die Gemeinde sei „im Hinblick auf die mit der Vorverkaufs­gebühr abge­rechneten Ticket­vermitt­lung nicht Vertrags­partner des Buchenden.“ 

Ein Anspruch gegen den Veranstalter sei „nach unserer Auffassung ebenfalls nicht gegeben, da die Vermitt­lungs­leistung von der Unmöglich­keit der Veranstaltung nicht erfasst ist.“

Lässt sich der Streit außerge­richt­lich lösen?

Schlichtungs­stelle könnte vermitteln. Der Zoff um die Vorverkaufs­gebühren ist eigentlich ein klassischer Fall für eine außerge­richt­liche Schlichtungs­lösung. Damit solche Streitig­keiten ohne Prozess gelöst werden können, hat der Bund Anfang 2020 eine neutrale Universalschlichtungsstelle einge­richtet, an die sich Verbraucher bei Ärger mit Unternehmen wenden können, wenn es keine speziel­lere Schlichtungs­stelle für Verbraucher gibt. (Mehr zum Thema Schlichtungs­stellen in unserem Special Außergerichtliche Streitbeilegung: Recht bekommen – günstig und ohne Gericht).

Ober­ammergau macht nicht mit. Allerdings sind die Unternehmen nicht verpflichtet bei der Schlichtung mitzumachen. Die meisten Händler etwa weigern sich (Amazon, Otto & Co haben null Bock auf Schlichtung). Und auch viele Veranstalter wie die Gemeinde Ober­ammergau nehmen nicht teil. Vermutlich haben die Unternehmen Angst vor den Kosten der Schlichtung. Denn während die Einschaltung der Schlichtungs­stelle für Verbraucher kostenfrei ist, müssen Unternehmen eine Fall­pauschale zahlen. Diese orientiert sich an der Höhe des Streitwerts. Im Fall von Michael Spieler hätte die Schlichtung 40 Euro gekostet. Statt­dessen entschied sich die Gemeinde Ober­ammergau, eine renommierte Anwalts­kanzlei einzuschalten – was deutlich mehr als 40 Euro gekostet haben dürfte.

Schlichtungs­stelle der Veranstaltungs­wirt­schaft

Inzwischen hat der Bundes­verband der Konzert- und Veranstaltungs­wirt­schaft (BDKV) eine Schlichtungsstelle einge­richtet. Dorthin können sich Konzert­besucher wenden, die nach coronabe­dingten Absagen Probleme bei der Erstattung des Ticket­entgelts haben. Diese Schlichtungs­stelle ist im Gegen­satz zur Universalschlichtungs­stelle noch nicht staatlich anerkannt. Einen Versuch wert ist sie allemal.

So erreichen Sie die BDKV-Schlichtungs­stelle:
Bundes­verband der Konzert- und Veranstaltungs­wirt­schaft (BDKV) e.V.,
E-Mail: [email protected], Telefon: 040 / 210 916 000.

Diese Unterlagen sind nötig:
Einzuschi­cken sind eine Kopie des Tickets, die Korrespondenz mit dem Veranstalter, aus der die Ablehnung der Erstattung hervorgeht.

Auf der Homepage des BDKV steht zwar, dass man im Rahmen der Gutscheinlösung „ausschließ­lich“ eine sogenannte Härtefäll-Prüfung nach Artikel 240 Paragraf 5 Absatz 5 EGBGB vornehme. Auf Nach­frage von test.de sicherte Verbands­präsident Jens Michow aber zu, dass man sich auch Beschwerden bezüglich der Vorverkaufs­gebühr anschauen werde.

Eventim von Verbraucherzentrale NRW abge­mahnt

Zu große Erwartungen sollten Verbraucher aber nicht haben, wenn sie die Schlichtungs­stelle des BDKV einschalten. Die Mitgliedsunternehmen des Verbandes sind nicht verpflichtet, das Schlichtungs­ergebnis zu akzeptieren. So arbeitet etwa der Ticket­dienst Eventim mit einer Vertrags­klausel, die bei Absagen die Erstattung von Vorverkaufs­gebühren ausschließt. Die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen hat Eventim abgemahnt und bereitet aktuell eine Klage vor. Solange der Rechts­streit andauert, wird Eventim wohl keine verbraucherfreundliche Schlichtungs­empfehlung des BDKV akzeptieren.

[Hinweis 1. Juli 2021]: Eventim muss erstatten

Die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen hat im Juni 2021 einen juristischen Teil­erfolg gegen den Ticket­vermittler Eventim erwirkt. Das Unternehmen hatte bei abge­sagten Veranstaltungen Kunden nicht den vollen Kauf­preis erstattet, sondern Gebühren einbehalten. In seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) hatte Eventim erklärt, dass die Vorverkaufs­gebühren nicht erstattet werden.

Diese Klausel hat das Land­gericht München I jetzt für unwirk­sam erklärt (Az. 37 O 5667/20). Kunden können auch im Nach­hinein eine Rück­erstattung der Vorverkaufs­gebühren fordern, die Verbraucherzentralen stellen dazu einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung. Nicht erfolg­reich war die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen mit der Klage gegen eine weitere Praxis der Ticket­vermitt­lers, nach der Eventim die Rück­nahme der Tickets verweigert hat, wenn eine Veranstaltung verschoben wird.

Zahlt die Rechts­schutz­versicherung bei einer Klage?

Da die Passions­spiele Ober­ammergau sich einer Schlichtung verweigern, können Konzert­besucher wie Michael Spieler nur noch auf dem Klageweg an ihr Geld kommen. Wer eine Rechts­schutz­versicherung besitzt, kann diese für die Klage in Anspruch nehmen. Ein solcher Rechts­streit ist über jede normale Police mit Privatrechts­schutz versichert. Geeignete Policen zeigt unser Vergleich Rechtsschutzversicherung. Für Streitig­keiten, die bei Abschluss der Versicherung bereits bestehen, zahlt die Versicherung aber nicht.

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Kommentarliste

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  • Niceguy79 am 10.06.2022 um 15:38 Uhr
    Veranstalter hat doch noch ausgezahlt

    @Stiftung_Warentest: Vielen Dank für die Rückmeldung und die Informationen. Das mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid bei Gericht wusste ich gar nicht. Gut zu wissen.
    Gestern habe ich mit dem Veranstalter nochmal telefoniert und ihm deutlich gemacht, dass es nun rechtliche Konsequenzen gibt.
    Heute habe ich endlich die Erstattung auf meinem Konto. Damit habe ich nicht mehr gerechnet. Gottseidank kann ich mir den Anwalt bzw. Mahnbescheid nun sparen.
    Bin ich froh das es nun ein Ende hat. Hat mich Zeit und Nerven gekostet. Aber vorallem Vertrauen in die Branche. Ich werde keine Tickets mehr kaufen.
    Wünsche allen die genauso Probleme mit der Rückerstattung haben viel Erfolg!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2022 um 12:16 Uhr
    Auszahlung des Gutscheins wird verschleppt

    @akl200911: Ab Januar 2022 war der Gutscheinwert eigentlich auzuzahlen. Der Veranstalter ist damit im Verzug. Es gilt das, was wir in der Anwort an @Niceguy79 bereits geschrieben haben.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2022 um 08:57 Uhr
    Veranstalter zahlt Gutscheine nicht aus

    @Niceguy79: Sie haben bisher alles richtig gemacht. Das Konzertbüro ist in Verzug (fällig war die Erstattung des Gutscheinwerts an Sie bereits am 1. Januar 2022). Sie können jetzt zum Beispiel einen Anwalt mit dem Eintreiben der Forderung beauftragen. Die Kosten für den Anwalt muss Ihnen am Ende das Konzertbüro erstatten. Wenn Sie das Eintreiben der Forderung selbst übernehmen wollen, wäre der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid bei Gericht der nächste Schritt (hier erklären wir, wie das geht: https://www.test.de/Gerichtliches-Mahnverfahren-Geldforderungen-ganz-leicht-mit-Mahnbescheid-einfordern-5733577-0/). Wir würden uns freuen, wenn Sie uns am Ende an dieser Stelle kurz schildern könnten, ob und wie Sie die Erstattung erreichen konnten.

  • Niceguy79 am 09.06.2022 um 18:50 Uhr
    Veranstalter zahlt Gutscheine nicht aus

    Ich habe vom Veranstalter "Konzertbüro Bahl" in 2020 zwei Gutscheine bekommen (Wert : 60 € ), für Tickets "Torsten Sträter" die ich im Oktober 2019 gekauft habe. Am 22.03.22 habe ich eine Auszahlung beantragt. Diese wurde am 26.04.22 akzeptiert (per Email durch Eventim bestätigt). Seitdem warte ich auf die Auszahlung. Es sind nun bald 3 Monate her. Telefonisch ist der Veranstalter selten zu erreichen und falls doch werden Ausreden erfunden, z.b man hätte es vergessen zu überweisen. Beim dritten mal ist das mehr als unglaubwürdig. Hier wird bewusst das Geld zurück gehalten. Eine Auszahlungsaufforderung mit Frist per Einschreiben wurde bisher auch nicht Folge geleistet. Welche Möglichkeiten habe ich als Verbraucher? Bin wohl anscheinend auch nicht der einzige mit dem Problem.

  • Niceguy79 am 09.06.2022 um 18:48 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.