Kranken­tagegeld für gesetzlich Versicherte

So haben wir getestet

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Kranken­tagegeld für gesetzlich Versicherte freischalten

  • Testergebnisse für 33 Pri­vate Kranken­tagegeld­tarife für Arbeitnehmer Anzeigen
  • Testergebnisse für 24 Pri­vate Kranken­tagegeld­tarife für Freiberufler Anzeigen
  • Testergebnisse für 19 Pri­vate Kranken­tagegeld­tarife für Selb­ständige Anzeigen

Im Test

Finanztest hat die Kranken­tagegeld­tarife aller privater Kranken­versicherer untersucht, die allen gesetzlich Versicherten zugäng­lich sind. Angebote, die nur für die Mitglieder bestimmter Krankenkassen oder Berufs­organisationen erhältlich sind, haben wir nicht aufgenommen. Wir haben nur Tarife berück­sichtigt, die nach Art der Lebens­versicherung kalkuliert sind, die also Alterungs­rück­stel­lungen bilden.

Für drei vorgegebene Modell­kunden haben wir die Tarif­angebote verglichen. Dabei haben wir jeweils alle Tarife berück­sichtigt, die unter den angenom­menen Berufs- und Einkommens­voraus­setzungen(siehe Artikel Unsere drei Modell­kunden) folgende Leistungen bieten:

  • Modell­kunde 1 (Arbeitnehmer). 40 Euro ab dem 43. Tag der Arbeits­unfähigkeit als Ergän­zung des gesetzlichen Krankengeldes (33 Tarife),
  • Modell­kunde 2 (Freiberufler). 120 Euro ab dem 29. Tag der Arbeits­unfähigkeit als Ersatz für das gesetzliche Krankengeld (24 Tarife),
  • Modell­kunde 3 (Selbst­ständiger Gewer­betreibender). 20 Euro ab dem 15. Tag der Arbeits­unfähigkeit als Ergän­zung des gesetzlichen Krankengeldes (19 Tarife).

Allen Modellen liegt ein Eintritts­alter von 32 Jahren zugrunde.

Die Versicherer Continentale und Süddeutsche (SDK) waren nicht zu einer Teil­nahme bereit. Die Daten wurden verdeckt erhoben. Der Tarif KTV der Sono Kranken­versicherung fehlt in der Unter­suchung, da er keine Leistungs­begrenzung auf das Netto­einkommen vorsieht und daher nicht mit den übrigen Tarifen vergleich­bar ist.

Finanztest-Qualitäts­urteil

Jeder Tarif wurde im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis für die Höhe des Tagegelds und die Verbraucherfreundlich­keit der weiteren Vertrags­bedingungen bewertet. Stichtag der Unter­suchung: 1. April 2018.

Preis-Leistungs-Verhältnis der Tagegeldhöhe (70 %)

Um das Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln, haben wir den Quotienten aus dem Beitrag und dem im jeweiligen Modell vorgegebenen Tages­satz gebildet. Für die Beur­teilung haben wir den Markt­durch­schnitt zugrunde gelegt. Ein Urteil „sehr gut“ bedeutet daher, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis weit über dem Markt­durch­schnitt liegt, ein Urteil „mangelhaft“ heißt, dass es weit darunter liegt.

Monats­beitrag. Als Monats­beitrag nennen wir den auf volle Euro gerundeten Eintritts­beitrag für 32-jährige Kunden ohne Vorerkrankungen.

Verbraucherfreundlich­keit weiterer Vertrags­bedingungen (30 %)

Bewertet wurden folgende Vertrags­bedingungen, wenn diese dauer­haft vertraglich garan­tiert werden. Wir haben sie nach ihrer Bedeutung für den Kunden unterschiedlich gewichtet. Kulanz­leistungen und zeitlich befristete Leistungen haben wir nicht gewertet.

Leistung bei Teil­arbeits­unfähigkeit. Normaler­weise zahlt der Versicherer das Tagegeld nur, wenn jemand gar nicht arbeiten kann. Wir haben unter anderem bewertet, wie lange jemand bereits arbeits­unfähig sein muss, bevor er auch bei Teil­arbeits­unfähigkeit ein Tagegeld erhält. Auch die maximale Dauer der Leistung haben wir beur­teilt. Gewicht im Modell 1: 15 Prozent; in den Modellen 2 und 3: 10 Prozent.

Tagegeld­erhöhung ohne neue Gesund­heits­prüfung. Manche Versicherer erlauben eine Erhöhung immer bei gestiegenem Verdienst, andere alle zwei bis drei Jahre entsprechend der allgemeinen Einkommens­entwick­lung, andere gar nicht. Gewicht (alle Modelle): 20 Prozent.

Leistungs­beginn bei Fortsetzungs­erkrankungen. Wir haben geprüft, ob und unter welchen Bedingungen der Versicherer die Arbeits­unfähigkeits­tage für die Karenz­zeit zusammenzählt, wenn jemand mehr­fach wegen derselben Krankheit ausfällt. Das ist vor allem für Selbst­ständige wichtig, weil sie keine Lohn­fortzahlung im Krank­heits­fall erhalten. Gewicht im Modell 1: 10 Prozent; in den Modellen 2 und 3: 15 Prozent.

Leistung während stationärer Reha. Wir haben etwa bewertet, wie lange jemand arbeits­unfähig sein muss, bevor er Leistungen auch während einer Reha erhält, ob der Versicherer auch an Kurorten oder in Kurkliniken (ohne Genehmigung) zahlt und ob er bei Arbeitnehmern und Selbst­ständigen mit Krankengeld­anspruch (Modelle 1 und 3) Leistungen der Rehaträger nicht auf das Tagegeld anrechnet. Außerdem haben wir die Leistung während stationärer Entziehungs­kuren bewertet. Gewicht (alle Modelle): 20 Prozent.

Leistung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Wir haben etwa bewertet, ob der Versicherer auf die tarifliche Karenz­zeit beim Mutter­schafts-Kranken­tagegeld verzichtet, ob Versicherte bei Arbeits­unfähigkeit wegen Schwangerschaft, Abbruch, Fehl­geburt, Entbindung außer­halb der Mutter­schutz­zeiten Leistungen erhalten oder ob der Versicherer eine Entbindungs­pauschale in Höhe des zehn- oder zwölffachen Tages­satzes zahlt. Gewicht im Modell 1: 5 Prozent; in den Modellen 2 und 3: 10 Prozent.

Leistung nach Eintritt von Berufs­unfähigkeit für länger als drei Monate. Je nach Tarif erhalten Versicherte das Kranken­tagegeld zum Beispiel für drei weitere Monate mit dem halben Tages­satz oder sechs Monate den vollen Tages­satz. Gewicht (alle Modelle): 15 Prozent.

Gesell­schaft verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungs­recht. Versicherer dürfen den Vertrag während der ersten drei Jahre ordentlich kündigen. Manche verzichten ausdrück­lich auf dieses Recht.

Gewicht im Modell 1: 10 Prozent; in den Modellen 2 und 3: 5 Prozent.

Anzeige­frist für Arbeits­unfähigkeit. Kunden können die Mitteilung über ihre Arbeits­unfähigkeit an den Versicherer manchmal noch bis zu einem, drei oder sieben Tage nach Ablauf der Karenz­zeit nach­holen. Gewicht alle Modelle: 5 Prozent.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2020 um 12:54 Uhr
    Krankentagegeldversicherung vs. BU-Versicherun

    @Weidmann85: Die Krankentagegeldversicherung ersetzt die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. Bei Selbständigen ist sie existenzsichernd, bei Arbeitnehmern dient sie (nur) zur Aufstockung des Krankengeldes der Arbeitgeberin. Nicht jeder Arbeitnehmer ist auf eine Aufstockung des Krankengeldes angewiesen, zum Beispiel weil auch sonstige Reserven zur Verfügung stehen.
    Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient der langfristigen Absicherung des erreichten Lebensstandards und ist damit unverzichtbar, wenn man einen Lebensstandard über dem Niveau der Sozialhilfe absichern will. Bei einem (sehr) hohen Einkommen mag die Absicherung von 30% des Bruttoeinkommens ausreichen. In der Regel gehen wir davon aus, dass Arbeitnehmerinnen mindestens 75% des Nettolohns absichern sollten, wenn keine andere Einnahmequellen / andere Vermögenswerte vorliegen, um den Lebensstandard abzusichern. (maa)

  • Weidmann85 am 08.08.2020 um 05:05 Uhr
    Krankentagegeldversicherung vs. BU-Versicherung

    Guten Morgen,
    mir stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit einer Krankentagegeldversicherung bei einem Arbeitnehmer wenn es bereits eine n BU-Schutz gibt.
    Der Versicherungsschutz schaut derzeit wie folgt aus:
    - Unfallversicherung mit KHT für die zeit eines stationären Aufenthalts
    - BU-Schutz i.H.v. 30% d. Brutto-Einkommens (Eine Aufstockung ist derzeit nicht möglich)
    - gesetzlicher Versicherungsschutz
    Macht nun noch eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung Sinn, bzw. sollte dann nicht eine, oder beide anderen Versicherungen gekündigt werden? Im Verhältnis scheint die Krankentagegeldversicherung deutlich günstiger zu sein.
    Viele Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.02.2020 um 15:23 Uhr
    Pax-fam.fü. und hallesche?

    @sebar: Die Hallesche finden Sie im Netz z.B. unter www.hallesche.de. Die Pax-Familienfürsorge ist zusammen mit der Bruderhilfe in die VRK (Versicherer im Raum der Kirchen) eingetreten. (TK)

  • Sebar am 13.02.2020 um 22:50 Uhr
    Pax-fam.fü. und hallesche?

    Gibt es die beiden überhaupt noch?
    Ich kann über die große Suchmaschine nichts passendes finden.

  • jansen_pansen am 05.01.2020 um 18:30 Uhr
    BBKK TAF / TAG

    Hier sei noch angemerkt, dass die BBKK in der Tat für alle offen ist, es jedoch einen Unterschied macht, welcher Berufsgruppe man angehört.
    Der Tarif TAF ist nämlich auf folgende Berufe beschränkt: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Diplompsychologe, Zahntechniker, Krankengymnast, Heilpraktiker, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Vermes- sungsingenieur, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratender Volks- oder Betriebswirt, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor), Steuerbevollmächtigter, Journalist.
    Falls man sich nicht zu einem dieser Berufe zählen kann, muss man den Tarif TAG nehmen und zahlt darin deutlich höhere Beiträge:
    In meinem Fall kostet die Absicherung ab dem 29. Tag (200€/Tag.) 139,20€ im Monat (TAG 29). Im TAF 29 wären dies nur 76,80€ im Monat. Das gute Preis-/Leistungsverhältnis der BBKK fällt damit leider weg.