Kranken­tagegeld für gesetzlich Versicherte

Gesetzliches Krankengeld und privates Kranken­tagegeld im Vergleich

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Gesetzlich kranken­versicherte Arbeitnehmer können das Krankengeld von ihrer Kasse mit einem privaten Kranken­tagegeld aufstocken. Haupt­beruflich selbst­ständige Kassen­mitglieder können das auch. Sie können sich aber auch ganz für ein privates Tagegeld entscheiden.

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Kriterium

Gesetzliches Krankengeld1

Privates Kranken­tagegeld für gesetzlich Kranken­versicherte2

Höhe der Leistung

  • Krankengeld (brutto): 70 Prozent des Brutto­einkommens bis zur Beitrags­bemessungs­grenze von zurzeit 4 425 Euro im Monat, also maximal 3 097,50 Euro im Monat; für Arbeitnehmer jedoch maximal 90 Prozent des Netto­einkommens.
  • Krankengeld bei Arbeitnehmern (netto): Krankengeld abzüglich der Arbeitnehmer­anteile für die Renten-, Arbeits­losen- und Pflege­versicherung (also höchs­tens rund 2 723 Euro im Monat).
  • Krankengeld bei Selbst­ständigen mit Wahl­erklärung (netto): Krankengeld abzüglich des vollen Pflege­versicherungs­beitrags und – bei Renten­versicherungs­pflicht – des vollen Renten­versicherungs­beitrags.
  • Leistungs­höhe wird als Tages­satz vereinbart; zusammen mit dem gesetzlichen Krankengeld und eventuellen weiteren Kranken­tagegeldern dürfen Versicherte jedoch maximal das berufliche Netto­einkommen erreichen. In manchen Tarifen werden Sozial­versicherungs­beiträge noch zum Netto hinzugerechnet.
  • Berufliches Netto­einkommen wird bei Selbst­ständigen in der Regel als 70 bis 85 Prozent des Gewinns vor Steuern definiert. Einige Versicherer legen jedoch auch das tatsäch­lich erreichte Einkommen nach Steuern zugrunde.
  • Kein Abzug von Sozial­versicherungs­beiträgen; Selbst­ständige, die das Verdienst­ausfall­risiko ganz über das private Kranken­tagegeld absichern, müssen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung – bei Renten­versicherungs­pflicht auch zur Renten­versicherung – aus dem Tagegeld finanzieren.

Beginn der Leistung

  • Bei Arbeitnehmern entsteht der Anspruch sofort, er ruht jedoch für die Dauer der Lohn­fortzahlung durch den Arbeit­geber (in der Regel sechs Wochen).
  • Bei Selbst­ständigen mit Wahl­erklärung entsteht der Anspruch ab dem 43. Tag der Arbeits­unfähigkeit.
  • Beginn der Leistung wird vertraglich vereinbart – zum Beispiel ab 15., 29. oder 43. Tag der Arbeits­unfähigkeit.
  • Bei Arbeitnehmern kann der Leistungs­beginn nicht vor Ablauf der Lohn­fortzahlungs­frist durch den Arbeit­geber liegen.

Dauer der

Leistung

  • Für die gesamte Dauer der Arbeits­unfähigkeit, bei Arbeits­unfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch maximal für 78 Wochen inner­halb von drei Jahren.
  • Beantragt und erhält jemand im Lauf einer bestehenden Arbeits­unfähigkeit eine gesetzliche Rente wegen voll­ständiger oder teil­weiser Erwerbs­minderung oder Berufs­unfähigkeit, wird das Krankengeld um diesen Betrag gekürzt.
  • Für die gesamte Dauer der Arbeits­unfähigkeit, nach dem Eintritt von Berufs­unfähigkeit jedoch maximal für drei weitere Monate. Berufs­unfähigkeit liegt hier vor, wenn der Versicherte in seinem Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbs­unfähig ist.
  • In einigen Tarifen gibt es Krankengeld noch bis zu sechs Monate nach Eintritt der Berufs­unfähigkeit (siehe Tabellen).

Beitrag

  • Für Arbeitnehmer im normalen Kranken­versicherungs­beitrag enthalten.
  • Selbst­ständige mit Wahl­erklärung zahlen – neben dem Zusatz­beitrags­satz ihrer Kasse – den allgemeinen Beitrags­satz von 14,6 Prozent statt des ermäßigten Beitrags­satzes von 14 Prozent. Das heißt zurzeit maximal 0,6 Prozent von 4 425 Euro, also höchs­tens 26,55 Euro im Monat.

Beitrag ist abhängig

  • von der Höhe des vereinbarten Tages­satzes,
  • vom vereinbarten Leistungs­beginn, also der vereinbarten Zeit ohne Leistung ab Beginn der Arbeits­unfähigkeit (Karenz­zeit),
  • vom Eintritts­alter,
  • vom Gesund­heits­zustand bei Vertrags­schluss
  • sowie in einigen Tarifen von der Art der beruflichen Tätig­keit.

Kranken­versicherungs­beitrag beiArbeits­unfähigkeit

  • Auf das (Brutto-)Krankengeld ist kein Kranken­versicherungs­beitrag zu entrichten.
  • Für andere, weiter bestehende beitrags­pflichtige Einnahmen müssen Versicherte jedoch auch weiterhin Kranken­versicherungs­beitrag zahlen.
  • Selbst­ständige ohne (zusätzlichen) Anspruch auf gesetzliches Krankengeld müssen Kranken­versicherungs­beitrag auf das vor der Arbeits­unfähigkeit erzielte Arbeits­einkommen voll­ständig weiterzahlen.
  • Darüber hinaus ist Kranken­versicherungs­beitrag auch auf gegebenenfalls vorhandene weitere beitrags­pflichtige Einnahmen fällig.
  • Beitrag für privates Kranken­tagegeld ist generell auch während des Bezugs dieser Leistung weiterzuzahlen.

Kündigung durch­Versicherten

  • Für Arbeitnehmer nicht möglich.
  • Selbst­ständige sind für mindestens drei Jahre an die Wahl­erklärung für das Krankengeld gebunden.
  • Ordentliche Kündigung zum Ende jedes Versicherungs­jahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.

Kündigung durch Krankenkasse/ Versicherungs-gesell­schaft

  • Nicht möglich.
  • Der Versicherer kann den Vertrag zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungs­jahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Einige Gesell­schaften verzichten auf dieses Recht (siehe Tabellen).

Legende

Stand: 1. April 2018

1
Kann bei Selbst­ständigen durch einen Krankengeld-Wahl­tarif der eigenen Kasse ergänzt oder ersetzt werden.
2
Für Arbeitnehmer als Ergän­zung, für Selbst­ständige als Ergän­zung oder als Ersatz des gesetzlichen Krankengeldes.
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