Kranken­versicherung Gesetzlich oder privat? Eine Entscheidungs­hilfe

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Kranken­versicherung - Gesetzlich oder privat? Eine Entscheidungs­hilfe

Höhere Honorare. Die Ärztin kann bei privat Versicherten für die gleiche Behand­lung mehr abrechnen. © Adobe Stock / sebra

Soll ich mich privat kranken­versichern? Wir sagen, für wen das sinn­voll ist, und in welchen Ausnahme­fällen der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist.

Gesetzlich und privat: Die wichtigsten Unterschiede

Spätestens mit Mitte 30 stellt sich für Beamte, Selbst­ständige und gut verdienende Angestellte die Frage nach der richtigen Kranken­versicherung: Soll es wie bei rund 90 Prozent der Menschen in Deutsch­land die gesetzliche Krankenkasse sein? Ein System, in dem jeder nach seinem Einkommen Beitrag zahlt und die Leistungen für alle gleich sind?

Oder doch die private Kranken­versicherung, in der Kundinnen und Kunden unter vielen Angeboten höhere, aber auch geringere Leistungen wählen können, als die gesetzliche Versicherung vorsieht? Wer diesen Schritt geht, über­nimmt die Verantwortung für seinen Versicherungs­schutz und dafür, die Beiträge lebens­lang aufzubringen. Die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Systemen zeigt unsere Tabelle.

Dieser Artikel soll bei der Entscheidung helfen. Wer schon sicher ist, welche Versicherungs­form er möchte, findet hier Vergleiche der jeweiligen Angebote:

Vergleich Private Krankenversicherung: 3 von 120 Tarifen sind sehr gut
Vergleich gesetzliche Krankenversicherung: Die beste Kasse für Sie

Wie soll ich mich als Selbst­ständige kranken­versichern?

Gesetzliche und private Kranken­versicherung. Beide haben Vor- und Nachteile, wie unser Video zeigt.

Unterschiede gesetzliche – private Kranken­versicherung

Gesetzliche Kranken­versicherung

Private Kranken­versicherung

Leistungen

Die Leistungen sind zu mehr als 90 Prozent gesetzlich vorgeschrieben und damit bei allen Kassen gleich. Der Gesetz­geber kann diese Leistungen auch streichen oder ändern.

Kunden vereinbaren Art und Umfang der Leistungen vertraglich mit dem Versicherer. Es sind höhere, aber auch geringere Leistungen möglich als in der gesetzlichen Versicherung. Die vertraglichen Leistungen sind bis ans Lebens­ende garan­tiert.

Patienten erhalten Behand­lungen und Medikamente ohne Rechnung über die Versichertenkarte und zahlen nur die gesetzlichen Zuzah­lungen. Mit der ärzt­lichen Abrechnung haben sie nichts zu tun.

Patienten erhalten von Ärzten, Therapeuten oder in der Apotheke Rechnungen, die sie bezahlen. Der Versicherer erstattet dann die Kosten bis zu der Höhe, wie sie im Vertrag vorgesehen ist.

Beiträge

Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. Sinkt das Einkommen, sinkt auch der Beitrag. Selbst­ständige mit geringen Einkünften zahlen einen Mindest­beitrag. Familien­mitglieder ohne eigenes Einkommen sind beitrags­frei mitversichert.

Der Beitrag richtet sich nach dem Leistungs­umfang des Tarifs sowie nach dem Eintritts­alter und Gesund­heits­zustand bei Vertrags­schluss. Der Beitrag sinkt daher nicht, wenn das Einkommen geringer wird. Jedes Familien­mitglied benötigt einen eigenen Vertrag.

Der Beitrag steigt, wenn der allgemeine Beitrags­satz der Krankenkassen per Gesetz ange­hoben wird oder die eigene Kasse ihren Zusatz­beitrags­satz erhöht. Für Gutverdiener steigt der Beitrag auch durch die jähr­liche Anhebung der Beitrags­bemessungs­grenze.

Der Beitrag steigt immer dann, wenn die Ausgaben der Versicherer oder die Lebens­erwartung der Kunden dauer­haft über den Werten liegen, mit denen die Versicherer kalkuliert hatten.

Wechsel zwischen den Anbietern

Der Wechsel zu einer anderen allgemein geöff­neten Krankenkasse ist jeder­zeit möglich. Gesund­heits­zustand und Alter der Versicherten spielen keine Rolle.

Private Versicherer können Kunden ablehnen, zum Beispiel wegen Vorerkrankungen. Beim Wechsel zu einer anderen Gesell­schaft verlieren Versicherte außerdem immer einen Teil ihrer Alterungs­rück­stellung.

Recht im Streitfall

Wider­spruch gegen Entscheidungen der Krankenkasse ist kostenlos. Klage nach Sozialrecht. Geringeres Prozess­kostenrisiko: Gerichts­gebühren und Anwalts­honorare richten sich nicht nach dem Streit­wert, sondern sind gesetzlich begrenzt.

Kein gesetzlich geregeltes Wider­spruchs­recht. Klage nach Zivilrecht. Höheres Prozess­kostenrisiko: Gerichts­gebühren und Anwalts­honorare richten sich nach dem Streit­wert, ohne Begrenzung.

Verliert der Versicherte vor Gericht, muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht die der Krankenkasse.

Verliert der Versicherte vor Gericht, muss er die eigenen und die Kosten des Gegners tragen, zum Beispiel auch für teure Gutachten.

Entscheidung fürs Leben

Die Wahl der privaten Kranken­versicherung ist meist eine Entscheidung fürs Leben: Wer die gesetzliche Kasse einmal verlassen hat, kommt nicht so leicht wieder hinein. Ab dem 55. Geburts­tag ist eine Rück­kehr, von wenigen Ausnahmen abge­sehen, ausgeschlossen.

Unser Rat

Abwägen. Die private Kranken­versicherung bietet in der Regel bessere Leistungen als die gesetzliche. Ein Nachteil: Auch wenn im Alter Ihre Einkünfte sinken, bleiben die Beiträge hoch. Angestellte und Selbst­ständige sollten sie daher nur in Betracht ziehen, wenn sie wohl­habend sind oder sich bis zur Rente genug Vermögen aufbauen können (siehe Faustregel: So errechnen Sie Ihren Geldbedarf).

Beamte. Für Beamte ist die private Versicherung meist güns­tiger als die gesetzliche. Für Pensionäre erhöht sich zudem in der Regel die Beihilfe, das heißt die Unterstüt­zung durch ihren Dienst­herrn. Das gleicht Beitrags­steigerungen teil­weise aus.

Entscheidungs­hilfe. Unsere Checkliste: Kasse oder privat? enthält einen ausführ­lichen Vergleich der Leistungen von gesetzlicher und privater Versicherung. Viele Infos rund um die private Kranken­versicherung bietet unser Special Private Krankenversicherung: Alles was Sie wissen müssen.

Leistungen. Wollen Sie sich privat kranken­versichern, nehmen Sie sich Zeit für die Tarif­wahl. Achten Sie nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auf die Leistungen. Sind Sie erst einmal erkrankt, können Sie die Leistungen bei Ihrem Versicherer in der Regel nicht mehr aufstocken.

Ärzte lieben Privatpatienten

Noch immer sind Privatpatienten bei vielen Ärztinnen und Ärzten beliebter. Das liegt an der Vergütung: Ärzte können jede Unter­suchung und Behand­lung nach der amtlichen Gebühren­ordnung abrechnen und für schwierige Eingriffe deutlich höhere Honorare ansetzen. Bei gesetzlich Versicherten dagegen müssen sie wirt­schaftlich im Sinne der Kassen handeln. Sowohl beim Honorar als auch bei den Rezepten, die sie ausstellen, etwa für Medikamente oder für Physio­therapie, gelten Budgets und andere Kostenbremsen.

Vertragliche Leistungen sind garan­tiert

Privat Versicherten kann es außerdem nicht passieren, dass Leistungen per Gesetz gekürzt werden. Ihre vertraglichen Leistungen – von der Chef­arzt­behand­lung im Kranken­haus bis zur Erstattung für Zahn­ersatz – sind garan­tiert und meist umfang­reicher als die der Kassen. Einen tabellarischen Über­blick über alle Leistungen von gesetzlicher und privater Kranken­versicherung bietet unsere Checkliste: Kasse oder privat?.

Die Kehr­seite: Steigende Beiträge

Um nicht nur besser, sondern auch dauer­haft güns­tiger versichert zu sein als in der gesetzlichen Kasse, taugt die private Versicherung nur für Beamte. Selbst­ständige und Angestellte müssen für hohe Beiträge im Alter von Anfang an Geld zurück­legen. Denn die Beiträge in der privaten Versicherung steigen regel­mäßig und bleiben auch im Renten­alter hoch.

Andere Regeln für Beamte

Beihilfe­regelung. Beamte dagegen brauchen sich solche Sorgen wegen der im Alter steigenden Beiträge nicht zu machen, da sie nur einen Teil ihrer Gesund­heits­kosten versichern müssen. Sie erhalten eine Unterstüt­zung durch ihren Dienst­herrn: Die Beihilfe deckt zum Beispiel bei Bundes­beamten 50 Prozent der Heil­kosten ab. In der Regel steigt die Beihilfe, sobald Beamte pensioniert werden. Für die große Mehr­heit von ihnen ist die Kombination aus privater Kranken­versicherung und Beihilfe güns­tiger, da sie ansonsten den Beitrag der gesetzlichen Kranken­versicherung alleine tragen müssten.

Wahl­möglich­keit. In Baden-Württem­berg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nieder­sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Thüringen können neue Landes­beamte statt der anteiligen Erstattung ihrer Gesund­heits­kosten durch die Beihilfe einen Zuschuss des Dienst­herrn zu den Beiträgen der gesetzlichen Kasse wählen (siehe Meldung Freie Wahl für Hamburger Beamte). In Nord­rhein-West­falen und Meck­lenburg-Vorpommern ist die Einführung dieses Modells beschlossen.

Einschränkung. Finanziell interes­sant ist die gesetzliche Kranken­versicherung nach diesem Modell vor allem für Beamte der unteren Besoldungs­gruppen und für kinder­reiche Familien. Wechseln sie allerdings in ein Bundes­land, in dem es keine „pauschale Beihilfe“ gibt, müssen sie den Kassenbeitrag wieder komplett selbst zahlen.

Früh mit dem Sparen beginnen

Angestellte und Selbst­ständige müssen anders planen. Sie brauchen im Renten­alter die nötigen Mittel, um sich ihre private Kranken­versicherung weiter leisten zu können. Wer nicht von Hause aus wohl­habend ist, muss dafür vorsorgen. Die Faustregel gibt dafür eine grobe Orientierung. In Zeiten nied­riger Zinsen ist es wichtig, eine Mischung aus lang­fristig sicheren und rendite­stärkeren Anlageformen zu finden. Dafür bietet sich unser Anlage­konzept Pantoffel-Portfolio an.

Angestellte: Nur mit gut bezahltem, sicherem Job

Kranken­versicherung - Gesetzlich oder privat? Eine Entscheidungs­hilfe

Zuschuss vom Chef. Bei Angestellten zahlt der Arbeit­geber die Hälfte des Beitrags. Trotzdem sollten sie von Anfang an Geld zurück­legen, falls sie sich privat versichern. © Getty Images / Tom Werner

Wer darf in die Private?

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer dürfen erst ab einem Jahres­einkommen von 69 300 Euro brutto (5 775 Euro im Monat, Werte für 2024) die gesetzliche Kranken­versicherung verlassen und sich privat versichern.

Wer zahlt den Beitrag?

Arbeitnehmer. Der Arbeit­geber zahlt die Hälfte des Beitrags, derzeit jedoch höchs­tens 421,76 Euro monatlich. An einem Selbst­behalt beteiligt sich der Arbeit­geber nicht.

Rentner. Der Renten­versicherungs­träger zahlt einen Zuschuss zur Kranken­versicherung. Er beträgt die Hälfte des Beitrags, den ein gesetzlich Versicherter auf seine gesetzliche Rente zahlen müsste. Das macht meist deutlich weniger als die Hälfte des privaten Beitrags aus.

Wie sind Kinder versichert?

Jedes Kind benötigt einen privaten Vertrag. Bei güns­tigen Anbietern ist pro Kind mit etwa 100 bis 200 Euro im Monat zu rechnen. Falls der maximale Zuschuss des Arbeit­gebers mit dem eigenen Versicherungs­beitrag noch nicht aufgebraucht ist, kann bis zur Hälfte des Kinder­beitrags davon bezahlt werden.

Zurück in die Gesetzliche

Sinkt das Einkommen unter die Versicherungs­pflicht­grenze oder wird jemand arbeitslos, wird er wieder gesetzlich versichert.

Das gilt aber nur, solange jemand noch nicht 55 Jahre alt ist. Ab dann bleiben Kunden privat versichert, selbst wenn sie Arbeits­losengeld, Bürgergeld oder eine Erwerbs­minderungs­rente beziehen.

Fazit: Ratsam nur für Gutverdiener

Angestellte sollten sich nur privat versichern, wenn sie eine lang­fristig sichere und sehr gut bezahlte Stelle haben. Sie sollten von Anfang an regel­mäßig Geld für die später höheren Beiträge zur Seite zu legen. Wer eine Familie gründen will, sollte bedenken, dass jede Person einen eigenen Vertrag braucht.

Selbst­ständige: Die Gesetzliche bietet mehr Sicherheit

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Wer sein eigener Chef ist, muss Geld für die höheren Beiträge im Alter zurück­legen. © Plainpicture / Eugenio Marongiu

Wer darf in die Private?

Selbst­ständige und Freiberufler dürfen sich unabhängig von ihrem Einkommen privat kranken­versichern.

Wer zahlt die Beiträge?

Selbst­ständige zahlen in der privaten so wie in der gesetzlichen Versicherung den gesamten Beitrag selbst. Für sie kann sich ein Selbst­behalt daher besonders lohnen: Die monatliche Beitrags­ersparnis liegt für sie oft deutlich höher als der durch zwölf geteilte Selbst­behalt.

Auch im Ruhe­stand zahlen Selbst­ständige den Beitrag komplett selbst.

Wie sind Kinder versichert?

Jedes Kind benötigt einen eigenen privaten Vertrag. Für güns­tige Angebote liegt der Beitrag bei etwa 100 bis 200 Euro im Monat.

Zurück in die Gesetzliche

Selbst­ständige können nur in die gesetzliche Krankenkasse zurück­kehren, wenn sie ihre haupt­berufliche Selbst­ständig­keit aufgeben und eine sozial­versicherungs­pflichtige Anstellung finden. Das gilt aber nur bis zum 55. Geburts­tag. Ab dann ist der Rückweg in die gesetzliche Kasse so gut wie ausgeschlossen.

Fazit: Riskant bei stark schwankenden Einkünften

Für allein­stehende Selbst­ständige mit hohen Einkünften kann die private Kranken­versicherung beim Eintritt mit Mitte 30 zwar zunächst güns­tiger sein als die gesetzliche. Sie ist trotzdem nur für diejenigen zu empfehlen, die dauer­haft in der Lage sind, die nötigen Rück­lagen für die höheren Beiträge im Alter zu bilden. Schwanken die Einkünfte stark oder sind sie ohnehin eher nied­rig, ist die private Versicherung riskant. Junge Selbst­ständige mit Familien­wunsch sollten auch daran denken, wie teuer eine private Kranken­versicherung für die ganze Familie werden könnte.

Beamte: Für die meisten passt die private Versicherung besser

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Für verbeamtete Lehrer lohnt es sich in der Regel, eine private Kranken­versicherung abzu­schließen. © Getty Images / Matthias Tunger

Wer darf in die Private?

Beamte dürfen sich unabhängig von ihrem Einkommen privat kranken­versichern. Selbst mit einer Vorerkrankung, die normaler­weise zur Ablehnung führen würde, erhalten sie laut Informationen des Verbands der privaten Krankenversicherung bei 16 Versicherern einen Vertrag mit maximal 30 Prozent Risiko­zuschlag.

Wer zahlt die Beiträge?

Ihr Dienst­herr zahlt statt eines Arbeit­geber­zuschusses einen Teil der Gesund­heits­kosten als Beihilfe. Bei Bundes­beamten und in den meisten Ländern sind das 50 Prozent, mit mehreren Kindern im Haushalt teil­weise mehr. Sie brauchen dann also nur eine Versicherung für den Rest der Heil­kosten. Als Pensionäre erhalten sie später in der Regel eine Beihilfe von 70 Prozent.

Wie sind Kinder versichert?

Beihilfeberechtigte Kinder erhalten in der Regel 80 Prozent Beihilfe, Ehepartner 70 Prozent. Sie müssen dann also nur eine private Versicherung über die restlichen 20 oder 30 Prozent abschließen.

Zurück in die Gesetzliche

Eine Rück­kehr in die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) ist ausgeschlossen, solange jemand Beamter ist. Ab 55 Jahren kommen Beamte auch dann nicht mehr in die Krankenkasse zurück, wenn sie den Staats­dienst verlassen und eine versicherungs­pflichtige Anstellung finden.

Fazit: Für Gering­verdiener und Kinder­reiche ist die GKV eine Alternative

Durch die Beihilfe brauchen sich Beamte weniger Gedanken um die Finanzier­barkeit ihrer privaten Kranken­versicherung im Alter zu machen. Für die meisten ist es sinn­voll, sich privat zu versichern. In Baden-Württem­berg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nieder­sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Thüringen haben Neu-Beamte die Möglich­keit, statt der regulären Beihilfe eine „pauschale Beihilfe“ als Zuschuss des Dienst­herrn zu ihrem gesetzlichen Krankenkassenbeitrag zu wählen. In den übrigen Bundes­ländern sollten lediglich Beamte der unteren Besoldungs­gruppen und Familien mit mehr als drei Kindern prüfen, ob die gesetzliche Versicherung für sie vorteilhafter ist.

Faust­regel: So errechnen Sie Ihren Geldbedarf

Angestellte und Selbst­ständige, die im Renten­alter voraus­sicht­lich nicht auf ein größeres Vermögen oder auf hohe Einkünfte zurück­greifen können, sollten über­legen, wie sie dann die privaten Kranken­versicherungs­beiträge bis zu ihrem Lebens­ende finanzieren.

Rück­lagen fürs Alter bilden

Denn der Beitrag steigt über die Jahre, und Versicherte müssen ihn weiter in voller Höhe aufbringen, auch wenn ihre Einkünfte im Ruhe­stand geringer werden. Es ist daher sinn­voll, von Anfang an monatlich zu sparen. Aber wie viel?

Wie viel Geld jeden Monat ansparen?

Dazu haben wir eine Faust­regel entwickelt: Wir nehmen an, dass der private Beitrag im Renten­alter mindestens dreimal so hoch ist wie bei Vertrags­schluss mit Mitte 30. Zwei Drittel davon sollte man dann aus dem Ersparten finanzieren können. Zwei Drittel deshalb, weil Versicherte auch in der gesetzlichen Kasse Beiträge zahlen müssten. Für unsere Faust­regel haben wir die Entwick­lungen der Vergangenheit zugrunde gelegt. Eine exakte Vorher­sage über mehr als 30 Jahre ist natürlich nicht möglich.

So rechnen Freiberufler

Beispiel mit Werten aus dem PKV-Vergleich von 2019: Ein Freiberufler zahlt beim Eintritt mit 35 Jahren im Tarif Exklusiv 2 der Signal Iduna 457 Euro im Monat bei einer Selbst­beteiligung von 960 Euro im Jahr. Seine maximale monatliche Belastung beträgt aktuell also rund 537 Euro (457 Euro + 960 Euro/12).

Steigt er später wie ein Angestellter mit 67 Jahren aus dem Erwerbs­leben aus, muss er nach unseren Annahmen mindestens das Dreifache zahlen, also 1 611 Euro im Monat. Um dann für weitere 23 Jahre jeden Monat zwei Drittel dieses Betrags, also 1 074 Euro, finanzieren zu können, muss er bis zum 67. Lebens­jahr 251 156 Euro ansparen, wenn man von einer jähr­lichen Verzinsung von 1,5 Prozent ausgeht. Dafür müsste er 32 Jahre lang jeden Monat 510 Euro sparen.

So rechnen Angestellte

Angestellte brauchen etwas weniger, da sie als Rentner einen Beitrags­zuschuss vom gesetzlichen Renten­versicherungs­träger erhalten. Wir nehmen an, dass dieser mit 300 Euro um rund 40 Prozent über dem Zuschuss liegt, der heute maximal möglich ist. In der Faust­regel ziehen Angestellte daher vom Dreifachen der aktuellen monatlichen Belastung noch die 300 Euro Zuschuss ab, um ihren monatlichen Geldbedarf einzuschätzen.

So viel müssen Sie für später ansparen

Ein Modell­kunde versichert sich mit 35 Jahren privat, geht mit 67 in Rente und wird 89 Jahre alt. Die Tabelle zeigt, wie viel er je nach späterem Bedarf über 32 Jahre ansparen muss.

Monatlicher Geldbedarf für Beitrag im Alter (Euro)

Zins­satz (%)

Anzu­sparender Gesamt­betrag (Euro)

Monatlicher Spar­betrag (Euro)

  600

1,0

148 078

327

1,5

140 310

285

2,0

133 126

248

  800

1,0

197 438

436

1,5

187 081

380

2,0

177 502

331

1 000

1,0

246 797

546

1,5

233 851

475

2,0

221 877

414

1 200

1,0

296 157

655

1,5

280 621

570

2,0

266 253

496

Check­liste: Gesetzlich oder privat?

Unsere Tabelle (siehe unten) stellt die Leistungen von gesetzlicher und privater Kranken­versicherung einander gegen­über. Angestellte und Selbst­ständige sollten sich einen Wechsel allerdings gut über­legen. Der Rückweg in die gesetzliche Krankenkasse ist nämlich unter normalen Umständen ausgeschlossen.

Nur wenn die folgenden Punkte auf Sie zutreffen, sollten Sie als Angestellte oder Selbst­ständige einen Wechsel in Betracht ziehen:

  • Einkommen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer muss Ihr regel­mäßiges Gehalt über der Versicherungs­pflicht­grenze für die gesetzliche Kranken­versicherung liegen. Derzeit sind das 69 300 Euro brutto im Jahr, das entspricht 5 775 Euro im Monat (Werte für 2024). Die Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kasse endet mit Ablauf des Jahres, in dem Ihr Verdienst die Jahres­arbeits­entgelt­grenze über­stiegen hat.
  • Familie. Sie wollen weder Ehepart­nerin oder -partner noch Kinder ohne eigenes Einkommen beitrags­frei mitversichern. Das geht nur in der gesetzlichen Kasse. Ihnen ist bewusst, dass in der privaten Versicherung jede Person einen eigenen Beitrag zahlen muss.
  • Gesundheit. Sie sind bei guter Gesundheit. Kunden, die schon beim Abschluss einer privaten Kranken­versicherung Erkrankungen haben, zahlen Risiko­zuschläge oder erhalten gar keinen Vertrag.
  • Alter. Sie sind nicht älter als Mitte Vierzig. Beim Einstieg in höherem Alter wird es viel teurer. Ab 55 Jahren ist eine Rück­kehr in die gesetzliche Kasse nahezu ausgeschlossen.
  • Sparen. Sie sind bereit und in der Lage, Geld für steigende Beiträge von Anfang an privat anzu­sparen. Im Renten­alter kann der Beitrag ein Vielfaches des ursprüng­lichen Eintritts­beitrags ausmachen. Er sinkt auch nicht, wenn Sie bei Jobverlust oder im Ruhe­stand ein deutlich geringeres Einkommen haben.
  • Abrechnung. Sie scheuen keinen Papierkram. In der privaten Kranken­versicherung schi­cken Arzt­praxen­und alle anderen medizi­nischen Dienst­leister die Rechnungen direkt an Sie. Sie zahlen und lassen sich das Geld von der Versicherung erstatten. Das kann sehr aufwendig sein, vor allem wenn man chro­nisch oder häufig krank ist und zu vielen Ärzten muss.

Bessere Leistungen und güns­tigere Beiträge – mit diesen Versprechen versuchen die Versicherer, freiwil­lig gesetzlich Versicherte zu einem Wechsel zur privaten Kranken­versicherung zu moti­vieren. Beides stimmt so aber nicht immer. Nicht jeder Tarif der privaten Kranken­versicherung (PKV) bietet tatsäch­lich mehr als die gesetzlichen Krankenkassen. Genaues Vergleichen ist hier gefragt. Die Tabelle gibt einen Über­blick über alle Leistungen von Arzt­besuch bis Zahn­ersatz und zeigt, was gesetzliche und private Versicherung üblicher­weise bieten.

Leistungs­über­sicht

Leistungen in der privaten Kranken­versicherung

Regel­leistungen1 in der gesetzlichen Kranken­versicherung

Kranken­haus

Auswahl des Kranken­hauses

  • Wahl unter allen Krankenhäusern, einschließ­lich Privatkliniken.
  • Kliniken mit Reha-Angebot jedoch häufig nur nach Genehmigung durch die Versicherungs­gesell­schaft.
  • Behand­lung im nächst­gelegenen geeigneten, für die gesetzliche Kranken­versicherung zugelassenen Kranken­haus.
  • Privatkliniken nur im Notfall. Geht der Versicherte in ein anderes Kranken­haus, kann die Kasse die Mehr­kosten in Rechnung stellen.

Unterbringung

  • Meistens Anspruch auf Einbett- oder Zweibett­zimmer.
  • In manchen Tarifen nur Anspruch auf Mehr­bett­zimmer.
  • Anspruch nur auf Mehr­bett­zimmer.
  • Ein- oder Zweibett­zimmer nur, wenn medizi­nisch notwendig oder wenn bereits Stan­dard für alle.

Behandelnder Arzt

  • Meistens Anspruch auf Chef­arzt.
  • In manchen Tarifen: Anspruch nur auf Dienst­habenden Kranken­haus­arzt. Chef­arzt nur, wenn medizi­nisch notwendig.
  • Anspruch nur auf Dienst­habenden Kranken­haus­arzt (z.B. Stations­arzt). Chef­arzt nur, wenn medizi­nisch notwendig.

Arzt­honorare (Kranken­haus)

  • Ärzte rechnen nach der privaten Gebühren­ordnung (GOÄ) ab.
  • Je nach Tarif Erstattung bis zum 2,3-fachen Satz (Regel­höchst­satz), bis zum 3,5-fachen Satz (Höchst­satz) oder darüber hinaus.
  • Liegt das Honorar höher als im Tarif vorgesehen, trägt der Patient den Rest­betrag selbst.
  • Die Arzt­honorare sind in der diagnose­abhängigen Vergütung enthalten, die die Krankenkasse dem Kranken­haus für die gesamte Behand­lung pauschal zahlt.

Zuzah­lungen im Kranken­haus

  • Bei den meisten Tarifen: keine Zuzah­lungen.
  • Bei wenigen Tarifen: Zuzah­lungen zum Beispiel von 15 Euro pro Tag in den ersten sieben Tagen.
  • Für Erwachsene ab 18 Jahre: 10 Euro je Behand­lungs­tag für maximal 28 Tage im Jahr.

Stationäre Vorsorge- und Rehakuren

  • Bei einem Teil der Tarife: Leistung für Kurbe­hand­lung (ohne Unterkunft) alle zwei oder drei Jahre.
  • In manchen Tarifen Kurtagegeld von etwa 12 bis 200 Euro pro Tag alle zwei oder drei Jahre.
  • In manchen Tarifen Leistung nur für Anschluss­heilbe­hand­lungen.
  • Vorsorge- und Rehakuren (auch Mütter- bzw. Väter-Kind-Kuren).
  • Maximal für 3 Wochen.
  • Maximal alle 4 Jahre.
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro je Behand­lungs­tag zu.

Hospiz

  • In vielen Unisex-Tarifen 95 oder 100 Prozent der Kosten
  • In den älteren Bisex-Tarifen meistens keine Leistung
  • Die Kasse trägt 95 Prozent der Kosten.

Ambulante Leistungen

Auswahl des Arztes und Zahn­arztes

  • Wahl unter allen Ärzten bzw. Zahn­ärzten.
  • In den meisten Tarifen: Kosten­erstattung auch für Behand­lungen durch Heilpraktiker.
  • Unter allen Ärzten und Zahn­ärzten mit Kassen­zulassung.
  • Keine Kosten­über­nahme für Behand­lungen durch Heilpraktiker.

Versorgungs­garantie

  • Keine Versorgungs­garantie: Ärzte und Zahn­ärzte sind nur in Notfällen zur Behand­lung verpflichtet.
  • Ärzte und Zahn­ärzte mit Kassen­zulassung sind zur Behand­lung von Kassenpatienten verpflichtet.

Honorare für Leistungen nieder­gelassener Ärzte und Zahn­ärzte

  • Ärzte rechnen nach der privaten Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Zahn­ärzte nach der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ)
  • Je nach Tarif Erstattung bis zum 2,3-fachen Satz (Regel­höchst­satz), bis zum 3,5-fachen Satz (Höchst­satz) oder darüber hinaus.
  • Liegt das Honorar höher als im Tarif vorgesehen, trägt der Patient den Rest­betrag selbst.
  • In manchen Tarifen Selbst­beteiligung von 20 oder 30 Prozent, wenn ein Fach­arzt ohne Über­weisung des Haus­arztes direkt aufgesucht wird.
  • Die Krankenkasse über­nimmt die Kosten für Behand­lungen aus dem gesetzlichen Leistungs­katalog voll­ständig.
  • Der Arzt rechnet seine Leistungen über die kassen­ärzt­liche Vereinigung ab, der Zahn­arzt über die kassenzahn­ärzt­liche Vereinigung. Keine Rechnung für den Patienten.

Arznei­mittel

  • In den meisten Tarifen volle Kosten­erstattung für alle verordneten apotheken­pflichtigen Arznei­mittel, auch für rezept­freie Medikamente ohne Begrenzung auf Höchst­beträge.
  • Bei einigen Tarifen jedoch Selbst­beteiligung von 20 Prozent, wenn ein Originalpräparat statt eines Generikums verwendet wird.
  • Bei einigen Tarifen Selbst­beteiligung von 20 Prozent, wenn das Arznei­mittel nicht über den Versicherer bezogen wurde, obwohl dies möglich war.
  • Bei einzelnen Tarifen auch eine generelle Selbst­beteiligung für Arznei­mittel in Höhe von 10, 20 oder 25 Prozent der Kosten.
  • Für Patienten unter 12 Jahren: verordnete apotheken­pflichtige Arznei­mittel – also auch rezept­freie Medikamente.
  • Für Patienten ab 12 Jahre: Von Ausnahmen abge­sehen nur verordnete verschreibungs­pflichtige Medikamente.
  • Kosten­über­nahme nur bis zu fest­gelegten Höchst­beträgen (Fest­beträgen).
  • Nicht bezahlt werden Life­style-Arzneien oder unwirt­schaftliche Medikamente, für Versicherte ab 18 Jahren auch keine Mittel gegen Bagatel­lerkrankungen.
  • Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten zu, jedoch je Packung mindestens 5, maximal 10 Euro.

Hilfs­mittel (z.B. Hörgeräte, Roll­stühle oder Prothesen)

Je nach Tarif:

  • Hilfs­mittel nach tariflichem Hilfs­mittel­katalog. Vor allem in den alten Bisex-Tarifen sind diese Hilfs­mittel­kataloge teil­weise abschließend, das heißt, Neuerungen finden keinen Eingang.
  • Unterschiedliche Leistungs­ober­grenzen für einen Teil der Hilfs­mittel oder Beschränkung auf die einfache Ausführung.
  • Für Brillen und Kontaktlinsen zumeist Höchst­beträge von 100 bis 1 000 Euro jähr­lich oder alle zwei Jahre; in einigen Tarifen auch gar keine Erstattung.

Über­nommen werden Kosten für:

  • Hilfs­mittel, die im Hilfs­mittel­verzeichnis enthalten sind, in einfacher Ausführung bis zu fest­gelegten Höchst­beträgen (z.B. Fest­beträge)
  • Für Brillengläser: Zuschuss nur für Kinder oder sehr starker Fehlsichtig­keit/Sehbehin­derung.
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der von der Kasse über­nommenen Kosten – mindestens 5, höchs­tens 10 Euro zu.

Ambulante Leistungen: Heil­mittel (z.B. Krankengymnastik, Massagen)

  • In vielen Tarifen nur für die im jeweiligen Heil­mittel­verzeichnis aufgeführten, verordneten Heil­mittel.
  • Manche Tarife sehen Selbst­beteiligungen zwischen 10 und 25 Prozent vor.

Über­nommen werden Kosten für:

  • Die Kasse zahlt für zugelassene, verordnete Heil­mittel laut Heil­mittel­katalog (z.B. Verfahren der Physio­therapie, Ergo­therapie, Stimm-, Sprech- und Sprach­therapie, Podologie für Diabetiker).
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der Kosten, sowie 10 Euro je Verordnung zu.

Psycho­therapie

Je nach Tarif:

  • 75 bis 100 Prozent der Kosten bei unbe­grenzter Sitzungs­zahl oder begrenzt auf 20 bis 50 Sitzungen im Jahr.
  • Bei unbe­grenzter Sitzungs­zahl oft abnehmende Erstattung mit der Dauer der Therapie.
  • Zum Teil nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gesell­schaft.
  • Vor allem in den alten Bisex-Tarifen zum Teil nur durch Ärzte und nicht durch psycho­logische Psycho­therapeuten.
  • In wenigen Tarifen auch gar keine Leistungen für Psycho­therapie.
  • Kosten­über­nahme für zugelassene Therapie­verfahren durch Ärzte und psycho­logische Psycho­therapeuten.
  • Je nach Therapie­verfahren bis zu 160 Sitzungen je Behand­lung; in Ausnahme­fällen auch bis zu 300 Sitzungen.
  • Nur nach Genehmigung der Krankenkasse. Ausnahme: Maximal 24 Sitzungen für psycho­therapeutische Akutbe­hand­lung ohne Genehmigung.

Vorsorgeunter­suchungen

  • In vielen Tarifen: Leistungen analog der gesetzlichen Kranken­versicherung.
  • Oft jedoch ohne Alters­begrenzungen und vorgegebene Zeit­intervalle.
  • Teil­weise zusätzliche Früh­erkennungs­unter­suchungen für Kinder oder für häufige schwere Erkrankungen wie zum Beispiel Krebs.
  • In vielen Tarifen auch alle zur Früh­erkennung von Krankheiten notwendigen Vorsorgeunter­suchungen.

Insbesondere:

  • Früh­erkennungs­unter­suchungen für Kinder.
  • Allgemeine Gesund­heits­unter­suchung zur Früh­erkennung von Krankheiten und Gesund­heits­risiken einmalig zwischen 18 und 35 Jahren, ab 35 Jahren alle drei Jahre.
  • Unter­suchungen in fest­gelegten Zeit­abständen zur Früh­erkennung von Haut­krebs (ab 35 Jahren) und Darm­krebs (ab 50 Jahren), sowie Krebs an den Genitalien für Frauen ab 20 und für Männer ab 45 Jahren und Brust­krebs (für Frauen ab 30 Jahren).

Häusliche Kranken­pflege

  • In vielen Tarifen Leistungen nur für Behand­lungs­pflege.
  • In manchen Tarifen Leistungen für Behand­lungs­pflege und – sofern ein Kranken­haus­auf­enthalt vermieden oder verkürzt wird – auch für Grund­pflege und haus­wirt­schaftliche Versorgung.
  • In den einigen Tarifen gar keine Leistungen für häusliche Kranken­pflege. Das gilt vor allem für alte Bisex-Tarife.
  • Verordnete Behand­lungs­pflege (z.B. Verbands­wechsel).
  • Zusätzlich auch Leistungen für Grund­pflege (z.B. Körper­pflege) und haus­wirt­schaftliche Versorgung, wenn dadurch ein Kranken­haus­auf­enthalt vermieden oder verkürzt wird.
  • Bei schwerer Krankheit: verordnete Grund­pflege und haus­wirt­schaftliche Versorgung.
  • Nur nach Genehmigung, wenn niemand im Haushalt die kranke Person versorgen kann.
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage im Jahr, sowie 10 Euro je Verordnung zu.

Haus­halts­hilfe

  • In einigen wenigen Tarifen Leistung analog zu denen der gesetzlichen Kranken­versicherung.
  • Oder Leistungen nach Genehmigung durch den Versicherer.
  • In den meisten Tarifen keine Leistung.
  • Kosten­über­nahme wenn Versicherte im Kranken­haus oder zur Kur sind oder häusliche Kranken­pflege benötigen und zu Hause ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, um das sich sonst niemand kümmern kann.
  • Außerdem bei Schwangerschaft und schwerer Krankheit, wenn niemand im Haushalt helfen kann.
  • Versicherte ab 18 Jahre 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5, höchs­tens 10 Euro zu.

Ambulante Vorsorge- und Rehakuren

  • In vielen Tarifen Kosten­erstattung für die Kurbe­hand­lung (ärzt­liche Leistungen, Arznei­mittel, Heil­mittel).
  • Oft nur alle zwei oder drei Jahre.
  • Teil­weise mit Leistungs­ober­grenzen von zum Beispiel 600 oder 1 000 Euro je Kur.
  • Ambulante Vorsorgekuren maximal alle drei Jahre.
  • Ambulante Rehakuren: maximal 20 Behand­lungs­tage alle vier Jahre; Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro am Tag zu.

Spezialisierte ambulante Palliativ­versorgung

  • In vielen Tarifen Leistungen analog denen der gesetzlichen Kranken­versicherung.
  • Einige Tarife leisten nur, wenn der Versicherer die Versorgung organisiert.
  • Vor allem in den älteren Bisex-Tarifen in der Regel keine Leistung.
  • Voll­ständige Kosten­über­nahme für die Betreuung von Sterbenden mit besonders hohem Versorgungs­bedarf (zum Beispiel wegen starker Schmerzen) in ihrem familiären Umfeld durch besonders qualifizierte Ärzte und Pfle­gekräfte.

Zahn­arzt

Zahnbe­hand­lung (z.B. Füllungen, Inlays)

  • Je nach Tarif meist Erstattung von 50 bis 100 Prozent der Kosten – auch für Inlays.
  • Voll­ständige Kosten­über­nahme für zugelassene Leistungen (z.B. Amalgamfül­lungen).
  • Zuschuss für Inlays in Höhe der Kosten für eine normale Füllung.

Zahn­ersatz (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, Prothesen)

  • Je nach Tarif meist 50 bis 90 Prozent der Kosten.
  • Bei einigen Tarifen zusätzliche Ober­grenzen für die zahn­tech­nischen Leistungen (Labor­kosten).
  • Bei einigen Tarifen Leistungs­ober­grenzen für Implantate.
  • Unabhängig von der Art des gewählten Zahn­ersatzes je nach Vorsorge und Zahn­pflege fester Zuschuss in Höhe von 60 bis 75 Prozent der Kosten für die Regel­versorgung für den jeweiligen zahnmedizi­nischen Befund.
  • Verblendung von Kronen außer­halb des Front­bereichs und Implantate gelten nicht als Regel­versorgung, Versicherte erhalten aber den Fest­zuschuss für die Regel­versorgung.

Kiefer­ortho­pädie

  • Je nach Tarif meist 50 bis 100 Prozent der Kosten.
  • Manche Tarife leisten nur für Kinder unter 18 Jahren.
  • In manchen Tarife gar keine Leitungen für Kiefer­ortho­pädie.
  • Für Kinder unter 18 Jahren mit einer Zahnfehl­stellung mindestens des Schweregrades KIG 3.
  • Für Erwachsene nur bei schweren Kiefer­anomalien.
  • Kosten­über­nahme für zugelassene Verfahren.

Verdienst­ausfall

Krankengeld / Kranken­tagegeld

  • Der Leistungs­beginn für das Kranken­tagegeld wird vertraglich vereinbart, zum Beispiel ab dem 29. Krank­heits­tag – bei Arbeitnehmern ist frühestens der 43. Tag möglich.
  • Kranken­tagegeld in Höhe des vereinbarten Tages­satzes, zum Beispiel 120 Euro am Tag, maximal jedoch in Höhe des Netto­einkommens plus Kranken­versicherungs­beitrag.
  • Kein Kranken­tagegeld bei Erkrankung eines Kindes.
  • Krankengeld ab dem 43. Krank­heits­tag.
  • In Höhe von 70 Prozent des Brutto­einkommens bis zur Beitrags­bemessungs­grenze (derzeit 5 175 Euro im Monat, Wert für 2024), – bei Arbeitnehmern jedoch maximal 90 Prozent des Netto­einkommens.
  • Krankengeld auch bei Erkrankung eines Kindes.
  • Selbst­ständige müssen eine Wahl­erklärung abgeben, um Krankengeld zu beziehen. Alternativ oder zusätzlich können sie auch einen Wahl­tarif mit anderer Höhe oder früherem Beginn des Krankengeldes wählen.

Legende

Stand: 01.04.2022

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Gesetzlich fest­gelegte Mindest­leistungen. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen für bestimmte Leistungs­bereiche (z.B. bei ambulanten Kuren, häuslicher Kranken­pflege oder Haus­halts­hilfe) in begrenztem Umfang auch über diese Mindest­leistungen hinaus­gehen.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • whennig am 12.08.2023 um 13:57 Uhr
    Service der Krankenkassen

    Leider fehlt bei der Bewertung der Krankenkassen eine Bewertung des Kundendienstes. Neben den Tarifen und den Leistungen spielt der Kundendienst eine wichtige Rolle. Wir haben mit der DKV keine positiven Erfahrungen. Generell folgen Erstattungen häufig erst nach 5-6 Wochen nach dem Einreichen der Rechnungen, während Rechnungen i.allg. innerhalb von 4 Wochen zu begleichen sind. Eine Wiederholungsbegutachtung nach einem Widerruf gegen eine Pflegegradbegutachtung erfolgte erst 5 Monate nach Einreichung des Widerspruchs nachdem ein Rechtsanwaltung einen Termin für die Neubegutachtung gesetzt hatte. Insgesamt kann ich die DKV nicht empfehlen, kann die Krankenkasse aber wegen der Altersrückstellungen nicht wechseln.

  • lex am 08.02.2023 um 19:58 Uhr
    Pauschale Beihilfe in weiteren Ländern

    Zum 1.1.2023 ist die pauschale Beihilfe in Baden-Württemberg eingeführt https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/3000/17_3733_D.pdf In den Koalitionsverträgen vereinbart worden ist die Einführung für Sachsen 2019, für Mecklenburg-Vorpommern 2021, für Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen 2022, aber noch nicht umgesetzt. Für Sachsen scheint die Umsetzung jetzt bevorzustehen https://www.spd-fraktion-sachsen.de/wp-content/uploads/AeA-KOA-zu-Drs-7-11452.pdf

  • WSTORZ am 02.12.2021 um 19:10 Uhr
    Nicht alles über einen Kamm scheren

    Ich bin noch mit 57 Jahren nach 30 Jahren freiwilliger GKV in die private KV gewechselt und habe es bis heute - seit 10 Jahren Rentner - nicht bereut.
    1. Auch in der KV der Rentner wäre mein Beitrag höher als in der PKV , da die Betriebsrente nach der gesetzlichen Rente noch bis zur Beitragsbemessungsrenze voll mit fast 20 % herangezogen würde.
    2. Die Leistungen sind überhaupt nicht vergleichbar, besonders bei ambulanten Behandlungen/Labor und im Zahnarztbereich liegen Welten dazwischen. Im Krankenhaus gibt es auch für den GKV-Standard häufig nur noch 2-Bett-Zimmer, und den Chefarzt brauche ich auch nur in ganz besonderen Fällen, dann kann ich ihn selbst bezahlen. Also diese beiden Positionen rausnehmen und Kosten sparen!
    3. Der langfristige Kostenvergleich geht eindeutig zugunsten der Privaten KV aus, siehe hierzu den Beitrag des Finanzanalytikers V. Loomann in der FAZ.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.11.2021 um 20:00 Uhr
    Artikel zum Thema in Finanztest

    @Der Thomas: Zeitschriftabonnenten finden in Finanztest 11/2019, Seite 78 zu den Unterschieden der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.
    Wenn Sie wissen möchten, in welchem Finanztest-Heft sich eine Berichterstattung Krankenversicherung befindet, zeigt Ihnen das Stichwortregister am Ende des Heftes die Themen der letzten zwei Jahre. Länger zurückliegende Themen suchen Sie im Stichwortverzeichnis älterer Hefte.
    Es ist nicht mehr so wie bei den Anfängen von test.de, dass die Inhalte aus dem Print 1:1 ins Internet getragen werden. test.de ist eine eigenständige Informationsplattform geworden, die sich nicht mehr allein aus den Inhalten den Zeitschriften test und Finanztest bespeist.
    Online-Artikel, die Sie über google aufrufen, stellen also kein genaues Abbild von Artikeln dar, die zuvor in Print veröffentlicht wurden. Bei manchen Online-Artikeln hängen wir die PDF-Dateien der Artikel aus Finanztest mit an, aber auch deren Inhalt ist nicht identisch mit dem Online-Artikel. Online haben wir mehr Platz, können thematisch ähnliche Artikel miteinander verbinden und / oder schnelle Ergänzungen oder Aktualisierungen hinzufügen.

  • Der_Thomas am 15.11.2021 um 17:52 Uhr
    In welcher Ausgabe (Print) finde ich diesen Art.

    In welcher Ausgabe (Print) finde ich diesen Artikel?