Kranken­versicherung für Rentner So sind Sie im Alter günstig versichert

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Kranken­versicherung für Rentner - So sind Sie im Alter günstig versichert

Auch Rentner müssen sich weiter kranken­versichern. © Getty Images / Luis Alvarez

Wie viel ein Mensch im Ruhe­stand für die Kranken­versicherung zahlt, hängt auch davon ab, wie er oder sie im Berufs­leben versichert war. Das heißt: Wer sich im Ruhe­stand günstig absichern möchte, muss schon früh­zeitig handeln. Die Versicherungs­experten der Stiftung Warentest zeigen, wie es geht.

Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Pflicht­versicherung ist am güns­tigsten

Pflicht. Waren Sie stets oder über­wiegend gesetzlich kranken­versichert, sind Sie dies normaler­weise auch als Rentner – und zwar pflicht­versichert in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR). Es werden nur Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, Betriebs­renten und Erwerbs­einkommen fällig, nicht aber auf sons­tige Einkünfte wie Mieten oder Dividenden.

Freiwil­lig. Waren Sie im Berufs­leben teil­weise privat versichert, sollten Sie mit Ihrer gesetzlichen Kasse sprechen und analysieren, ob Sie als Rentner pflicht- oder freiwil­lig gesetzlich versichert sein werden. Ist Letzteres der Fall, zahlen Sie mehr für die Kranken­versicherung, wenn Sie neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, etwa Riester-Renten oder Miet­einnahmen haben.

Privat. Waren Sie im Berufs­leben zum über­wiegenden Teil privat krankenversichert, müssen Sie dies auch im Renten­alter meist bleiben.

Versicherungs­zeit. Um die güns­tigere Pflicht­versicherung als Rentner zu erhalten, müssen Sie für viele Jahre gesetzlich versichert gewesen sein. Mütter und Väter erhalten pro Kind je drei Jahre dazu.

Pflicht­versichert in einer Krankenkasse

Wer im Erwerbs­leben stets gesetzlich kranken­versichert war, ist es auto­matisch auch als Rentner. Er ist dann pflicht­versichert in der sogenannten Kranken­versicherung der Rentner (KVdR), unabhängig davon, ob er im Erwerbs­leben eigen­ständiges Mitglied oder familien­versicherter Angehöriger war.

Vorteile der KVdR

Die Kranken­versicherung der Rentner hat zwei große Vorteile: Zum einen zahlen Versicherte nur Beiträge auf ihre gesetzliche Bruttorente, Betriebs­renten sowie auf Arbeits­einkommen, wenn sie nebenbei noch tätig sind. Nicht aber auf sons­tige Einkünfte wie Mieten. Zweitens über­nimmt – ähnlich wie bei Arbeitnehmern – die Rentenkasse auto­matisch die Hälfte des Beitrags­satzes auf die gesetzlichen Rente. Versicherte Rentner müssen diesen Zuschuss nicht extra beantragen.

Freiwil­lig gesetzlich versichert

Wer vor Renten­beginn gesetzlich kranken­versichert ist, aber die geforderten Vorversicherungs­zeiten für die KVdR nicht erfüllt, kann trotzdem weiter bei einer Krankenkasse bleiben – als freiwil­liges Mitglied. Der Unterschied zur KVdR: Weil alle Einkünfte maßgeblich für den Beitrag sind, kann dieser höher sein. So fällt zum Beispiel für Einkünfte wie Riester-Rente, Kapital- und Miet­einnahmen der ermäßigte Beitrags­satz von 14 Prozent plus Zusatz­beitrag der Kasse an.

Tipp. In unserem Special Steuern und Sozialabgaben gibt es mehr Details, welche Beiträge wann für den Krankenkassenbeitrag relevant sind.

Zuschuss beantragen

Zwar müssen freiwil­lig versicherte Rentner unter Umständen mehr Beiträge zahlen, doch auch sie können sich – zumindest für Beiträge auf ihre gesetzliche Rente – einen Zuschuss sichern. Auf Antrag zahlt die Rentenkasse ebenfalls die Hälfte des Beitrags­satzes inklusive Zusatz­beitrag der jeweiligen Krankenkasse. Diesen Zuschuss sollten freiwil­lig versicherte Rentner am besten gleich mit dem Renten­antrag stellen, dann verschenken sie kein Geld. Denn rück­wirkend zahlt die Rentenkasse den Zuschuss nicht.

Familien­versicherung als Option

Wer die erforderliche Vorversicherungs­zeit nicht erfüllt, unterliegt zu Renten­beginn nicht der Versicherungs­pflicht in der KVdR. Er oder sie könnte sich daher auch kostenfrei beim Ehepartner familien­versichern, wenn dieser auch Mitglied einer Krankenkasse ist. Die kostenlose Familien­versicherung ist aber nur möglich, wenn die gesamten monatlichen Einkünfte des mitzuver­sichernden Rentners nicht mehr als 455 Euro betragen (Stand: Juli 2020).

So viel zahlen Rentner für die Kranken­versicherung

Auch wer eine gesetzliche Rente bekommt, muss sich weiter kranken­versichern. Doch Rentner können ihren Versicherungs­schutz nicht frei wählen. Was im Renten­alter gilt, hängt vielmehr davon ab, wie und wie lange jemand in seinem Erwerbs­leben kranken­versichert war. Als Rentnerin oder Rentner ist man dann entweder:

  • pflicht­versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung der Rentner (KVdR),
  • freiwil­lig gesetzlich kranken­versichert,
  • beitrags­frei familien­versichert oder
  • bei einem privaten Kranken­versicherer versichert.

Diese Beiträge fallen an

Je nachdem, wie jemand im Renten­alter versichert ist, sind unterschiedlich hohe Beiträge für die Kranken­versicherung fällig. Rentner können ihren Versicherungs­schutz nicht einfach frei wählen. Unsere Grafik zeigt, was für welchen Fall gilt.

Kranken­versicherung für Rentner - So sind Sie im Alter günstig versichert

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Vorversicherungs­zeit entscheidend

War eine Person zwischen­zeitlich auch privat versichert, muss geklärt werden, ob ihre Vorversicherungs­zeiten für die güns­tige Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) ausreichen. Dafür muss man in der zweiten Hälfte seines Berufs­lebens zu 90 Prozent gesetzlich kranken­versichert gewesen sein.

So wird die Vorversicherungs­zeit berechnet

Die Berechnung erfolgt taggenau und ist sehr komplex. Versicherte sollten sich dafür an ihre Krankenkasse und die Renten­versicherung wenden. Zur Orientierung: Der Zeitraum, der dafür maßgeblich ist, beginnt mit dem ersten Tag der Ausbildung und endet mit dem Tag, an dem der Renten­antrag gestellt wird. Dieser Zeitraum wird in zwei gleiche Hälften geteilt, von der die zweite maßgeblich ist: Während 90 Prozent dieser Zeit muss der angehende Rentner nämlich gesetzlich kranken­versichert gewesen sein.

Tipp: Da die Vorversicherungs­zeit auf den Tag genau berechnet wird, kann es manchmal eng werden. Fehlen nur wenige Tage, lässt sich das gegebenenfalls korrigieren, wenn der Renten­antrag zum Beispiel vier Wochen vor dem eigentlich beabsichtigten Tag vorgezogen wird. Im Zweifels­fall sollten Sie sich früh­zeitig vor dem Renten­antrag von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Berechnungs­beispiel

Eine 58-jährige kinder­lose Arbeitnehmerin kommt bis zu ihrer Rente voraus­sicht­lich auf etwa 47 Berufs­jahre. Die zweite Hälfte ihres Berufs­lebens beginnt 2005. Zum Zeit­punkt ihres Renten­antrags im Jahr 2029 müsste sie rund 21 Jahre bei einer Krankenkasse gewesen sein, um die Vorversicherungs­zeit zu erfüllen. Da sie jedoch erst wieder seit 2014 gesetzlich versichert ist, kommt sie nur auf rund 15 Jahre. Hätte sie Kinder, kämen pro Kind drei Jahre Vorversicherungs­zeit dazu.

Übrigens: Die Anrechnung der drei Jahre pro Kind haben zwei Rentne­rinnen gericht­lich erstritten (Eva Koslowski und Marianne Nolting kämpfen für Rentner).

Krankenkasse wechseln

Ob als Arbeitnehmer oder Rentner – gesetzlich Kranken­versicherte erhalten bei ihrer Kasse immer die gleichen Leistungen. Die Kassen selbst unterscheiden sich nur bei Extras und Beitrags­sätzen. Wer sparen möchte, kann zu einer besonders güns­tigen Kasse wechseln und spart je nach Einkommen schon mal Hundert Euro oder mehr pro Jahr. Auch Extras wie Zuschüsse für die Zahn­reinigung oder Osteo­pathiebe­hand­lungen können wert­voll für Versicherte sein.

Tipp: Hilfe bei der Suche nach einer neuen Kasse bietet unser Krankenkassenvergleich von 72 Kassen.

Kasse darf nicht ablehnen

Wichtig: Keine Krankenkasse darf Versicherte ablehnen, wenn sie dorthin wechseln möchten – auch nicht bei Vorerkrankungen oder weil jemand schon älter ist. Wie ein Krankenkassen­wechsel konkret abläuft und worauf Versicherte achten sollten, lesen Sie im kostenlosen Special Gesetzliche Krankenversicherung.

Private Kranken­versicherung für Rentner

Privat Kranken­versicherte müssen im Alter anders kalkulieren als gesetzlich Versicherte (Private Krankenversicherung im Test). Ihr Beitrag ist unabhängig vom Einkommen und sinkt deshalb nicht, wenn sie im Renten­alter geringere Einkünfte haben.

Kleine Entlastung für Rentner

Einige Entlastungen gibt es dennoch:

  • Ab dem 60. Geburts­tag entfällt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent, den privat Versicherte seit dem Jahr 2000 auf ihren Beitrag zahlen müssen.
  • Mit dem Eintritt in die Rente brauchen die meisten außerdem keine Kranken­tagegeld­versicherung mehr, die den Verdienst­ausfall bei langer Krankheit ausgleicht.
  • Auf Antrag bezu­schusst der Renten­versicherungs­träger den Kranken­versicherungs­beitrag – derzeit mit bis zu 7,85 Prozent der gesetzlichen Rente.
  • Doch selbst jemand mit einer über­durch­schnitt­lich hohen gesetzlichen Rente von monatlich 1 400 Euro erhält so nur rund 110 Euro Zuschuss. Kostet die Kranken­versicherung 800 Euro im Monat, muss der Rentner also 690 Euro aus eigener Tasche aufbringen.

Tarif wechseln und sparen

Wem der Beitrag zu viel wird, der kann versuchen, ihn mit einem Tarifwechsel inner­halb der privaten Kranken­versicherung (PKV) zu senken. Privat Versicherte können in gleich­artige güns­tigere Tarife ihrer Gesell­schaft wechseln. Damit können sie in manchen Fällen mehrere Hundert Euro im Monat sparen. Mehr dazu in unserm Special Private Krankenversicherung: Mit einem Tarifwechsel viel Geld sparen.

Das ist beim Wechsel wichtig

Privat kranken­versicherte Rentner behalten dabei alle im bisherigen Vertrag erworbenen Rechte – vor allem die Rück­stel­lungen, die der Versicherer für höhere Krank­heits­kosten im Alter gebildet hat. Für Leistungen, die bereits im jetzigen Vertrag enthalten sind, darf es im neuen Vertrag keine neuen Warte­zeiten, Risiko­zuschläge oder Ausschlüsse geben. Etwas mehr Luft können sich Kunden verschaffen, indem sie einen PKV-Tarif mit geringeren Leistungen wählen, also zum Beispiel auf das Einzel­zimmer im Kranken­haus oder den Heilpraktiker verzichten. Vorsicht: Wer seinen Vertrag vor dem 21. Dezember 2012 geschlossen hat, sollte nicht in einen Tarif mit geschlechts­unabhängigen Beiträgen (Unisex) wechseln. Sonst ist für immer der Weg in den Stan­dard­tarif verbaut.

PKV: Stan­dard- und Basis­tarif

Stan­dard­tarif: Rettung für Rentner

Der Stan­dard­tarif hilft lang­jährig Versicherten oft, den Beitrag erheblich zu senken. Die Leistungen entsprechen etwa denen der gesetzlichen Kassen, sind also nied­riger als in vielen „normalen“ privaten Verträgen. Der Versicherer kann deshalb die Alterungs­rück­stellung teil­weise auflösen und diese Mittel verwenden, um die Beiträge zu senken. Der Beitrag ist auf den Höchst­beitrag der gesetzlichen Versicherung begrenzt, derzeit 684,38 Euro im Monat. Doch nicht einmal 1 Prozent der Stan­dard­tarif-Versicherten zahlt tatsäch­lich so viel, im Schnitt liegen die Beiträge deutlich darunter.

Voraus­setzungen. Zugang zum Stan­dard­tarif haben Kunden, wenn sie ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen haben, mindestens seit zehn Jahren privat versichert sind und entweder

  • mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und derzeit nicht mehr als 56 250 Euro brutto im Jahr verdienen.

Basis­tarif: Nur selten sinn­voll

Der Basis­tarif ist nur in Extremfällen geeignet. Dann nämlich, wenn Privatversicherte den Gang zum Sozial­amt nicht mehr vermeiden können. Der Beitrag ist auf derzeit 735,94 Euro im Monat begrenzt. So viel müssen selbst lang­jährige Kunden tatsäch­lich bezahlen – es sei denn, sie werden durch die Kranken­versicherungs­beiträge hilfebedürftig im Sinne des Sozial­rechts. Dann muss der Versicherer den Beitrag auf die Hälfte des gesetzlichen Höchst­beitrags senken. Kann jemand auch das nicht bezahlen, springt der Sozial­hilfeträger ein. Weitere Informationen zu den Sozial­tarifen in der privaten Kranken­versicherung finden Sie im Artikel Private Krankenversicherung: Standardtarif, Basistarif, Notlagentarif.

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Kommentarliste

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  • ruejo56 am 17.09.2023 um 05:25 Uhr
    Krankenkasse der Rentner nur für Rentner der DRV

    Die Krankenkasse der Rentner ist NUR für Rentenempfänger aus der gesetzlichen Rente erreichbar! Rentner mit Versorgungsbezügen aus beruflichen Versorgungswerk können diesen Status NIE erreichen egal wie lange sie in der GKV waren/sind, selbst dann nicht wenn sie lebenslang in der GKV waren. Das heißt Alle Einkünfte Renten, Zusatzrenten, Betriebsrenten, Lebensversicherungen, Mieteinnahmen, usw. Weden für die Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen. Auch der nicht anrechenbare Schutzbetrag bei Betriebsrenten entfällt.
    So werden freiwillig in der GKV Versicherte Rentner schon jahrelang betrogen und keiner tut was dagegen!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.11.2022 um 13:46 Uhr
    Private KV - steuerliche Berücksichtigung

    @Der_Thomas: Auch vom steuer­pflichtigen Teil der Rente gehen auf jeden Fall Ihre Basisbeiträge in der Kranken- und Pflege­versicherung ab. Mehr dazu erfahren Sie hier: test.de/Besteuerung-der-Altersbezuege-Steuertipps-fuer-die-Rente-5494410-0/

  • Der_Thomas am 18.11.2022 um 11:59 Uhr
    Private KV - steuerliche Berücksichtigung

    Der private Krankenversicherungsbeitrag unterteilt sich in den Basisanteil und Teil der freiwilligen Wahlleistungen. Nur der Basisanteil kann steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
    Wie ist das nach dem Renteneintritt? Was kann ich dann steuermindernd berücksichtigen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2021 um 15:22 Uhr
    Vorversicherungszeiten / EU-Ausland

    @mb2030: Bitte fragen Sie konkret bei Ihrer Krankenkassen nach, welche Vorversicherungszeiten dort zu Ihrer Person gespeichert sind. (maa)

  • mb2030 am 25.06.2021 um 19:41 Uhr
    Zeiten im europäischen Ausland

    Ist die Anrechnung der Zeiten des Verbleibs in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland (Staat des Europäischen Wirtschaftsraums) optional und muss diese durch den Rentner beantragt werden? Oder erfolgt die Anrechnung automatisch durch die deutsche KV und wird der Rentner, wenn er dadurch die 9/10 Regelung erfüllt, somit auch automatisch pflichtversichertes Mitglieder KVdR?