Künst­lersozialkasse

Wer die Künst­lersozial­abgabe zahlt

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Sozial­abgabe der engagierenden Unternehmen

Die Sozial­versicherungs­beiträge finanzieren zu 30 Prozent die Unternehmen, die künst­lerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Sie zahlen eine Künst­lersozial­abgabe in Höhe von 5 Prozent zusätzlich zum Entgelt des beauftragten Künst­lers oder Publizisten. Bemessungs­grund­lage ist das Honorar, die Gage oder die Tantieme. Die Höhe der Sozial­abgabe kann sich jähr­lich ändern. Der Abga­besatz wird durch eine „Künst­lersozial­abgabe­ver­ordnung“ des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales fest­gesetzt. KSK und Deutsche Renten­versicherung prüfen die Abgabe­pflicht.

Wer abgabe­pflichtig ist

Unternehmen, die Leistungen selbst­ständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an einem gesetzlichen Melde­verfahren teilnehmen und sich formlos bei der KSK melden. Sie haben auch Aufzeichnungs­pflichten. Drei Arten von abgabe­pflichtigen Unternehmen, so genannten Verwertern, unterscheidet das Künst­lersozial­versicherungs­gesetz (KSVG):

  • Typische Verwerter wie Verlage, Presseagenturen, Werbeagenturen, TV-Produktions­firmen, Rund­funk­sender, Museen. Theater, Chöre und Orchester, sofern ihr Zweck darauf gerichtet ist, Werke oder Leistungen öffent­lich aufzuführen oder darzubieten.
  • Unternehmen und Einrichtungen, die für sich oder ihre Zwecke Werbung und Öffent­lich­keits­arbeit machen.
  • Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabe­pflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck ihres Unter­nehmens Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbst­ständige Künstler und Publizisten erteilen. Beispiel: Ein Fahr­radladen lässt die Internetseite regel­mäßig jähr­lich von einem freien Webde­signer über­arbeiten. Dafür zahlt er jedes Jahr ein Honorar von 500 Euro – plus 25 Euro Künst­lersozial­abgabe im Jahr 2023.

Nicht abgabe­pflichtige Unternehmen

Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen und einem Free­lancer ein Honorar unter­halb der Grenze von 450 Euro inner­halb eines Kalender­jahres zahlen, haben keine Verpflichtung zur Künst­lersozial­abgabe. Über­schreiten sie die Grenze von 450 Euro, kommt es darauf an: Wurde ein Auftrag nur einmalig ausgeführt – oder handelt es sich um einen dauer­haften und regel­mäßig ausgeführten Auftrag? Bei einem einmaligen Auftrag wird keine Künst­lersozial­abgabe fällig, entschied jüngst das Bundes­sozialge­richt (Aktenzeichen B 3 KS 3/21 R).

Keine Abgabe für Webde­signer nach einmaligem Auftrag

Geklagt hatte ein Rechts­anwalt, der einen Webde­signer mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei beauftragt hatte und dafür insgesamt 1 750 Euro zahlte. Die Renten­versicherung forderte die Künst­lersozial­abgabe in Höhe von 84 Euro ein mit der Begründung, die Gering­fügig­keits­grenze von 450 Euro sei über­schritten. Dagegen wehrte sich der Anwalt erfolg­reich, er musste die Sozial­abgabe nicht zahlen. Das Gericht urteilte: Es sei eine gewisse Regel­mäßig­keit oder Dauer­haftig­keit und ein nicht unerhebliches wirt­schaftliches Ausmaß der Verwertung künst­lerischer Leistungen erforderlich, damit die arbeit­geber­ähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die Künst­lersozial­abgabe recht­fertige.

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