Künst­lersozialkasse

Streit über die Aufnahme in die KSK

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Künst­lerische Tätig­keit oder nicht?

Die Abgrenzung, ob eine selbst­ständige Tätig­keit als künst­lerisch oder publizistisch einzustufen ist, sorgt manchmal für Streit. Im Gesetz ist nicht alles eindeutig geregelt und neue Berufs­bilder kommen hinzu. Manche Fälle landen vor Gericht. Das Bundes­sozialge­richt hat in den vergangenen Jahren unter anderem die Tätig­keits­felder von Visagisten und Kosmetikerinnen, Webde­signern, Werbefotografinnen und Fotografen geprüft und Kriterien hinsicht­lich der Künst­lersozial­versicherung entwickelt.

Zwei aktuelle Auseinander­setzungen mit der KSK

In zwei Fällen beschreiben wir, worauf es bei der Auseinander­setzung mit der KSK ankam.

Fall 1: KSK lehnt Antrag einer Künst­lerin ab

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© Mike Fröhling

Ariane Schlesinger, Berlin. „Mein Leben lang habe ich musiziert, verschiedene Instru­mente gespielt und gesungen“, sagt die Berlinerin. Durch Fort­bildungen und Zertifizierungen hat sie sich weiter gebildet. Heute leitet sie Mantra-Sing­kreise und Mitsing­konzerte, für die sie auf ihrer Internetseite wirbt. Sie bietet Sing­kreise in Pflege- und Senioren­einrichtungen an, dabei ist sie auch auf Demenz­erkrankte spezialisiert.

Berufliche Veränderung. Schlesinger hat früher als Bild­redak­teurin angestellt gearbeitet. Als sie arbeitslos wurde, wagte sie mit einem Gründungs­zuschuss vom Arbeits­amt den Schritt in die Selbst­ständig­keit. Mitt­lerweile kann sie von ihren Einnahmen aus den Sing­angeboten knapp leben. Bei der KSK stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als selbst­ständige Musikerin und Sängerin.

Antrag abge­lehnt. Die KSK lehnte ab: Die Sing­kreise in Pfle­geeinrichtungen seien keine aktive Kunst­aus­übung. Sie hätten einen sozialpädagogisch-therapeutischen Schwer­punkt. „Ich über­lege, ob ich dagegen vorgehe“, sagt Schlesinger.

Fall 2: KSK erkennt Online-Video-Kurs als publizistische Tätig­keit an

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© Sabine Büttner

Regine Gresens, Hamburg. Die Heb­amme bietet auf ihrer Internetseite einen kosten­pflichtigen Video­kurs an, in dem sie theoretische Grund­lagen und praktische Anleitungen zum Stillen von Kindern an der Brust vermittelt. Die Video­einkünfte sind ihre Haupt­einnahme­quelle. Die KSK lehnte Gresens Aufnahme­antrag zunächst ab: Der Onlinekurs „Gut anlegen“ enthalte keine künst­lerischen Aspekte.

Berufliche Veränderung. „Mit dem Onlinekurs konnte ich viele Mütter erreichen, die Nach­frage war enorm“, sagt die Heb­amme, die heute freiberuflich als Still­beraterin in ihrer Praxis in Hamburg arbeitet. Seit rund zehn Jahren ist sie auch als Auto­rin tätig. Sie schrieb ein Buch, Artikel für Fachmagazine und betreut ihren Blog.

Antrag erfolg­reich. Gresens wehrte sich erfolg­reich gegen die Ablehnung. Ihr Anwalt Andri Jürgensen argumentierte: Es gehe hier nicht um Kunst, sondern darum, dass die Auto­rin im Online-Video einem dem Journalismus ähnliche Tätig­keit ausübt. Und bei Journalisten sei es unerheblich, ob ihre Werke online oder gedruckt erschienen.

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