Miet­einnahmen versteuern Sparen bei Bau, Kauf und Instandset­zung

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Miet­einnahmen versteuern - Sparen bei Bau, Kauf und Instandset­zung

Schlüssel­über­gabe. Vermieter müssen Miet­einnahmen versteuern, können das Finanz­amt aber gleich­zeitig an Kosten beteiligen. © Getty Images / Westend61 / Javier Sanchez Mingorance

Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, muss Miet­einnahmen daraus versteuern. Gleich­zeitig können Vermieter fast alle Kosten ihrer Immobilie absetzen. Wir zeigen, was zählt.

Ob sich eine Immobilie als Geld­anlage auszahlt, wissen Vermiete­rinnen und Vermieter erst im Laufe der Zeit. Steuern sparen sie von Anfang an. Nied­rige Zinsen und steigende Immobilien­preise haben zuletzt viele auf die Idee gebracht, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen und anschließend zu vermieten. Ob sich die Geld­anlage lohnt, lässt sich vorher schwer abschätzen. Plan­bar sind hingegen Steuererspar­nisse. Denn alle Kosten rund um Haus oder Wohnung senken die Steuer.

Das müssen Sie wissen, wenn Sie vermieten

Alles zur Steuererklärung. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht alles. Im Spezial Steuern von Finanztest finden Sie alle Details und Spartipps zur Steuererklärung, die Sie kennen sollten.

Anlage V. Wenn Sie eine Immobile vermieten, müssen Sie bei der Steuererklärung die Anlage V ausfüllen und abgeben. Das Formular ist sehr detailliert. Auf der Vorderseite tragen Sie Ihre Einnahmen ein, auf der Rück­seite alle Ausgaben.

Gebäude­abschreibung (AfA). Die „Abschreibung für Abnut­zung“ ist – vor allem in den ersten Jahren nach dem Kauf der Immobilie – besonders lukrativ. Sie schreiben die anteiligen Anschaffungs­kosten für ein Gebäude ab, das Grund­stück nutzt sich nicht ab. Die AfA, in der Regel 2 Prozent über 50 Jahre, ziehen Sie von Ihren Einnahmen aus der Vermietung ab. Umso höher die Afa, umso besser.

Werbungs­kosten­abzug. Ihre Ausgaben rund um das Vermietungs­objekt – die Werbungs­kosten –setzen Sie in dem Jahr von der Steuer ab, in dem Sie diese bezahlt haben. Abzieh­bar sind etwa laufende Kosten, Darlehens­zinsen, Reno­vierungs­kosten und Gebäude­abschreibung.

Verluste. Über­steigen Ihre Werbungs­kosten die Miet­einnahmen, machen Sie steuerlich gesehen einen Verlust. Diesen können Sie mit Ihren Einnahmen, etwa Ihrem Gehalt, verrechnen. Das spart Steuern.

Verbilligte Vermietung. Eine absicht­liche verbilligte Vermietung, um Verluste zu erzielen, lässt das Finanz­amt nicht durch­gehen. Private Vermieter, die ihrer Verwandt­schaft mit einer preis­werten Bleibe unter die Arme greifen, dürfen Werbungs­kosten nur dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der orts­üblichen Vergleichs­miete beträgt.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2024 um 09:07 Uhr
    Link Rechenhilfe Bundesfinanzministerium

    @echnaton2: Vielen Dank für den Hinweis. Das Bundesministerium hat seine Website umgebaut. Sie finden die Arbeitshilfe jetzt auf dem folgenden Weg:
    www.bundesfinanzministerium.de / Suche / Kaufpreishilfe
    oder
    www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

  • echnaton2 am 22.03.2024 um 18:14 Uhr
    @Redaktion: defekte Hyperlinks

    defekte Hyperlinks
    Die Links für Rechenhilfe / Schätzhilfe landen bei einer 'code 404'-Seite des Bundesministeriums.
    Evtl. haben Sie schon einen Ersatz gefunden?
    MfG
    echnaton2

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2022 um 15:30 Uhr
    Basisabschreibung

    @Orteni: Die jeweiligen Prozentsätze für die Gebäudeabschreibung beziehen sich immer auf die Zeit, in der das Gebäude fertig gestellt wurde – bei Fertigstellung bis 1925 liegt der Satz bei 2,5 Prozent, bei Fertigstellung ab 1925 bei 2 Prozent. Und Gebäude, die ab 2023 fertig werden, dürfen voraussichtlich mit 3 Prozent abgeschrieben werden. Selbst wenn Sie heute eine Immobilie kaufen, richtet sich der Abschreibungssatz danach, wann diese zu Ende gebaut wurde. Welche Grundstücke von der Grundsteuer befreit werden können, richtet sich nach den Paragrafen 32 bis 35 Grundsteuergesetz. Ein Erlass für unbebaute Grundstücken ist etwa möglich, wenn diese dem Naturschutz unterliegen oder es sich um eine öffentliche Grünanlage handelt.

  • Orteni am 09.12.2022 um 11:54 Uhr
    Basisabschreibung

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Sie schreiben, dass eine Immobilie, deren Fertigstellung vor 1925 erfolgte, mit 2,5% des Gebäudewertes über 40 Jahre abgeschrieben werden könne.
    Bei so einer alten Immobilie sollte eigentlich das Thema "Abschreibung" längst abgewickelt sein?
    Oder meinen Sie, dass die Abschreibung jetzt noch beim Finanzamt beantragt werden könne, sollte sie in der Vergangenheit nicht erfolgt sein?
    Sie schreiben ferner, dass ein Erlass der Grundsteuer möglich sei, falls man keinen Mietinteressenten finden würde.
    In Baden-Württemberg ist die Grundsteuer ab 2025 ja nur auf den Grund und Boden bezogen, also von einer Bebauung gänzlich unabhängig.
    Gibt es für unbebaute Grundstücke ebenfalls Kriterien für einen Erlass der Grundsteuer?
    Gerade im Hinblick auf die Grundsteuerreform könnte für solche Grundstücke die Grundsteuer in 2025 dramatisch ansteigen, falls das Grundstück in einer Bodenrichtwertzone mit hohem Bodenrichtwert liegen sollte.
    Mit freundlichen Grüßen
    Orteni

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.11.2022 um 13:53 Uhr
    Übersicht aller Werbungs­kosten

    @sirustag21: Vielen Dank für den Hinweis. Der Link soll nur zur Überschrift etwas weiter unten "Diese Werbungs­kosten können Sie absetzen" führen. Mit ein bisschen weiter scrollen kommen Sie da ebenfalls hin.