Miet­erhöhung Vereinbarte Miete zählt als Grund­lage – nicht die geminderte Miete

0

Bei Berechnung einer Miet­erhöhung darf sich der Vermieter an der ursprüng­lich vereinbarten Miete orientieren. Er muss nicht den inzwischen wegen falsch angegebener Wohn­fläche geminderten Betrag ansetzen. Das entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH) in einem Urteil zur Kappungs­grenze (Az. VIII ZR 33/18). Die Regelung zur Kappungs­grenze schreibt vor, dass die Miete inner­halb von drei Jahren höchs­tens um 20 Prozent erhöht werden darf.

In dem Fall hatte der Vermieter die Kappungs­grenze nach der ursprüng­lich vereinbarten Miete in Höhe von 423 Euro berechnet und eine Miet­erhöhung von 84,60 Euro verlangt. Der Mieter wollte die Erhöhung nicht anerkennen und verlangte eine Berechnung nach der wegen zu geringer Wohn­fläche auf 376,13 Euro geminderten Miete. Darauf habe der Mieter kein Recht, urteilte der BGH. Die Kappungs­grenze solle den Mieter vor zu rasch steigenden Zahlungs­pflichten schützen. Dieser Schutz orientiere sich an der Miete, zu deren Zahlung sich der Mieter selbst verpflichtet und die er für sich als wirt­schaftlich trag­fähig einge­schätzt habe. Hieran bemesse sich der Schutz vor einer finanziellen Über­forderung im Rahmen der jeweiligen Miet­steigerung.

Tipp: Das Nach­messen der Wohn­fläche kann bares Geld wert sein, wenn die Wohnung kleiner ist als vereinbart. Alle Infos im kostenlosen Special Wohnfläche nachmessen.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.