Mietkaution und Bürg­schaft

Das sollten Mieter und Vermieter zum Thema Mietkaution wissen

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Mietkaution und Bürg­schaft - Höhe, Rück­zahlung, Alternativen

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Zu den lästigen Begleit­erscheinungen eines Umzugs gehört die Mietkaution für die neue Bleibe. Welche Regeln gelten dafür und was ist von Alternativen wie Mietbürg­schaften und Kautions­versicherungen zu halten? Hier beant­worten wir häufige Fragen zum Thema.

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Das Geschäft mit der Kaution

Dafür ist die Kaution da. Drei Nettokaltmieten (Monats­mieten ohne Voraus­zahlungen für Heiz- und Betriebs­kosten) müssen in der Regel beim Einzug auf ein eigenes oder das Kautions­konto des Vermieters einge­zahlt werden. Die Kautions­summe ist das Pfand für den Vermieter. Insbesondere nach dem Auszug darf er darauf zugreifen: etwa wenn Mieten nicht gezahlt, Neben­kosten­abrechnungen nicht beglichen oder Schäden in der Wohnung ange­richtet wurden.

Alternativen wenig sinn­voll. Leider bieten einige Kredit­institute keine Kautions­konten mehr an. Andere versuchen, Mietern vermeintlich vorteilhafte Bürg­schaften unter Namen wie Kautions­bürg­schaft oder Mietkautions­versicherung als Alternative zur Kaution schmack­haft zu machen. Die Stiftung Warentest hat untersucht, welche Banken noch kostenlose Kautions­konten anbieten und welche Kosten durch Mietkautions­versicherungen und Mietbürg­schaften entstehen können (nach Frei­schalten des Tests verfügbar).

Alle Fragen im Überblick

Mietkaution

Mein Vermieter möchte, dass die Kaution auf sein Kautions­konto kommt. Kann ich verlangen, dass sie auf mein Kautions­konto gezahlt wird?

Hier zählt, was im Miet­vertrag vereinbart ist. In der Praxis kommen beide Varianten vor:

Vermieter­konto. Oft ist im Miet­vertrag geregelt, dass das Geld auf einem Kautions­konto des Vermieters liegt. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution auf einem Spar­konto mit dreimonatiger Kündigungs­frist anzu­legen – getrennt von seinem Vermögen. Dieses „Treu­hand­konto“ trägt einen Vermerk, damit Gläubiger nicht an das Geld kommen, sollte der Vermieter pleite­gehen. Die Kaution auf einem Vermieter­konto wird von Vermietern oft bevor­zugt, weil sie so einen einfachen Zugriff auf die einge­zahlte Geldsumme haben.

Mieter­konto. Manchmal sind Vermieter einverstanden damit, dass die Kaution auf ein Kautions­konto oder Spar­buch der Mieterin oder des Mieters einge­zahlt wird. Das Guthaben wird anschließend an den Vermieter verpfändet. Bis zum Ende des Miet­verhält­nisses haben grund­sätzlich nur Vermiete­rinnen und Vermieter Zugriff. Das heißt: Mieter dürfen die Kaution nicht „abwohnen“, indem sie einfach drei Monate vor ihrem Auszug die Mietzahlung einstellen.

Die Stiftung Warentest hat Banken befragt, ob sie Kautions­konten anbieten. Es gibt einige Konten, die vom Mieter (Kautionskonten für Mieter) oder Vermieter (Kautionskonten für Vermieter) kostenfrei eröffnet werden können. Bei einigen Banken kostet die Eröff­nung bis zu 50 Euro einmalig. Laufende Kosten entstehen bei einem Kautions­konto in der Regel nicht, Zinsen – wegen des derzeitigen Zins­tiefs – auch nicht.

Ich bin Vermieter, in Ihrer Über­sicht der Kautions­konten für Vermieter finde ich die Haus­bank München nicht. Warum?

Die Hausbank München ist ein großer Anbieter von Kautions­konten für Vermieter. Die Haus­bank arbeitet bundes­weit mit Haus­verwaltern zusammen. Auch private Vermieter können dort Kautions­konten eröffnen, allerdings nur, wenn sie mindestens fünf Miet­einheiten vermieten und aus der Groß­region München kommen. Ein Kautions­konto bei der Haus­bank München kostet jähr­lich bis zu 20 Euro.
In unserer Über­sicht der Anbieter von Kautions­konten sind nur Banken genannt, an die sich auch Vermieter mit nur einer einzigen vermieteten Einheit wenden können.

Meine Bank bietet auf ihrer Internetseite gar kein Mietkautions­konto mehr an. Kann das sein?

Leider ja. Fragen Sie aktiv bei Ihrer Bank nach einem Kautions­konto. Einige Banken haben es noch im Angebot, bewerben auf ihren Webseiten aber lieber teure Alternativ­produkte wie eine Kautions­versicherung, an deren Vertrieb sie verdienen.

Wie kann ich über­prüfen, ob mein Vermieter die Kaution insolvenzsicher angelegt hat?

Sie haben jeder­zeit das Recht, vom Vermieter einen Beleg über die insolvenzsichere Anlage der Kaution zu verlangen (Bundes­gerichts­hof, Az. IX ZR 132/06). Liefert der Vermieter den Nach­weis nicht, können Sie Miete in Höhe der Kaution einbehalten, bis er seine Pflicht erfüllt hat.

Wann muss der Vermieter die Kaution zurück­zahlen?

Dafür gibt es keine feste Frist. Als Faust­regel gilt: Der Vermieter muss inner­halb von sechs Monaten nach dem Auszug mit Ihnen abrechnen und Ihnen die Kautions­summe anschließend auszahlen. Ist die Wohnung bei Auszug einwand­frei und bestehen keine Betriebs­kosten­nach­forderungen, können Sie schon nach wenigen Wochen eine Kautions­abrechnung und die Auszahlung der Kaution verlangen. Ist bei Auszug – wie oft – noch eine Betriebs­kosten­abrechnung offen und ist, wie in den Jahren zuvor mit einer Nach­zahlung zu rechnen, kann sich die Auszahlung der Kaution oder eines Teils von ihr bis zu einem Jahr nach Auszug hinziehen.

Darf mein Vermieter während der Miet­zeit auf die Kaution zugreifen?

Nur, wenn er eine Forderung gegen Sie hat, die Sie nicht bestreiten oder die ein Gericht fest­gestellt hat. Das heißt: Streiten Sie während der Miet­zeit mit dem Vermieter über eine Betriebs­kosten­nach­zahlung, darf der Vermieter sich nicht aus der Kaution bedienen. Hat der Vermieter wegen der Forderung aber gegen Sie geklagt und gewonnen, darf er auf die Kaution zugreifen. Anschließend müssen Sie die Kaution wieder auf den alten Betrag auffüllen.

Kann ich verhindern, dass der Vermieter nach meinem Auszug auf mein Kautions­konto zugreift?

Das ist schon einigen Mietern gelungen, mit einem gericht­lichen Schnell­verfahren gegen den Vermieter (etwa Land­gericht Darm­stadt, 11 T 11/04; Land­gericht Wuppertal, Az. 9 S 194/03). Die Recht­sprechung ist sich aber nicht einig, ob das geht. Manche Gerichte sind der Ansicht, dass der Vermieter nach dem Ende der Miet­zeit auf das zu seinen Gunsten verpfändete Mieterkautions­konto auch dann zugreifen darf, wenn der Mieter die vom Vermieter geltend gemachten Ansprüche bestreitet (etwa Land­gericht Berlin, Az. 18 T 45/13; Amts­gericht Frank­furt am Main, Az. 33 C 3695/ 17 (26)). Sie sind der Ansicht, dass der Vermieter erst einmal an das Geld heran kann und der Mieter den Vermieter anschließend auf Rück­zahlung verklagen muss, wenn er der Ansicht ist, dass der Vermieter keine mietrecht­lichen Ansprüche gegen ihn hat.

Beispiel Reno­vierungs­kosten. Ein Mieter zieht aus, ohne die Wohnung reno­viert zu haben. Der Vermieter behauptet, dass der Mieter laut Miet­vertrag hätte reno­vieren müssen. Er lässt Hand­werker die Wohnung malern und tapezieren. Dem Mieter kündigt er an, dass er auf das Kautions­konto zugreifen wird, um die Reno­vierungs­kosten zu bezahlen. Der Mieter will die Auszahlung verhindern. Er ist der Ansicht, dass die Reno­vierungs­klausel unwirk­sam ist, er also ohne Maler- und Tapezier­arbeiten ausziehen durfte. Der Mieter könnte versuchen, dem Vermieter den Zugriff mit einem Schnell­verfahren („einst­weiliger Rechts­schutz“) verbieten zu lassen. Gelingt das nicht, muss er den Konto­zugriff zunächst dulden und den Vermieter anschließend auf Rück­zahlung der vom Kautions­konto abge­hobenen Summe verklagen.

Für solche Fälle ist eine Rechts­schutz­versicherung inklusive Miet­rechts­schutz hilf­reich (Vergleich Rechtsschutzversicherung).

Kautions­versicherung und Mietbürg­schaft

Was sind Kautions­versicherungen und Mietbürg­schaften, die als Alternative zum Kautions­konto angeboten werden?

Diese Versicherungen und Bürg­schaften werden etwa über Internet­seiten wie Eurokaution.de, Kautions­kasse.de, Kautions­frei.de oder Kautions­fuchs.de beworben und vertrieben. Die Anbieter koope­rieren mit Versicherungs­gesell­schaften wie der Allianz oder der R+V. Auch viele Banken wie die DKB bieten solche Alternativen an, etwa unter dem Begriff „Mietaval“.

Statt der Kaution bezahlt der Mieter eine Bank oder Versicherungs­gesell­schaft dafür, dass diese dem Vermieter als Bürge zur Verfügung steht, falls der Mieter später etwa auszieht, ohne seine Schulden aus dem Miet­verhältnis zu begleichen.

Der Vorteil für Mieter besteht darin, dass sie beim Einzug dem Vermieter keine Mietkaution in bar übergeben müssen. Das klingt verlockend. Denn nach einem Umzug in eine neue Wohnung sind Mieter oft knapp bei Kasse. Deshalb bewerben Anbieter von Kautions­versicherungen und Mietbürg­schaften ihre Produkte mit Slogans wie „Spar Dir die Kaution“.

Wie funk­tioniert eine Mietkautions­versicherung?

Falls der Vermieter einverstanden ist, kann der Mieter ihm statt der Mietkaution in bar auch eine Bürg­schaft in Höhe von drei Nettokaltmieten anbieten. Schließt der Mieter dafür einen Kautions­versicherungs­vertrag ab, ist der Bürge eine Versicherungs­gesell­schaft. Schließt er einen Bürg­schafts- oder ein Aval­kredit­vertrag ab, ist der Bürge eine Bank. In der Funk­tions­weise gleichen sich die beiden Vertrags­arten. Im Kern handelt es sich um Bürg­schaften. Wir nennen beide Vertrags­arten in diesem Text daher Mietbürg­schaft.

Hat der Mieter die Mietbürg­schaft abge­schlossen, stellt der Bürge (Versicherer oder Bank) eine Bürg­schafts­urkunde aus, die der Vermieter erhält. Hat der Vermieter Ansprüche gegen den Mieter aus dem Miet­verhältnis (etwa wegen Mietrück­ständen oder nicht bezahlter Betriebs­kosten), kann er unter Vorlage der Bürg­schafts­urkunde vom Bürgen Geld verlangen, maximal die Summe von drei Nettokaltmieten. Hat der Bürge gezahlt, holt er sich das Geld vom Mieter wieder (Regress).

Was kosten solche Mietbürg­schaften?

Bei den meisten Anbietern kostet eine Mietbürg­schaft jähr­lich zwischen 3 und 5 Prozent der eigentlichen Kautions­summe. Ein Beispiel: Sie zahlen als Mieter eine Nettokaltmiete von monatlich 666 Euro. Normaler­weise müssen Sie Ihrem Vermieter eine Kaution in Höhe von rund 2 000 Euro stellen (drei Nettokaltmieten).

Schließen Sie die Mietbürg­schaft bei einer Bank oder Versicherung ab, die als Gebühr 4,7 Prozent der Kautions­summe verlangt, zahlen Sie jähr­lich 94 Euro. Und zwar jedes Jahr, bis Sie ausziehen. Die Gebühr für die Bürg­schaft bekommen Sie nach dem Ende eines Miet­verhält­nisses nicht erstattet. Bei der klassischen Mietkaution erhalten Mieter ihre Sicherheit natürlich zurück – sofern zwischen Mieter und Vermieter keine Forderungen mehr offen sind.

Was hält die Stiftung Warentest von Mietbürg­schaften?

Wegen der Kosten rät die Stiftung Warentest vom Abschluss einer Mietbürg­schaft ab. Wer einen finanziellen Engpass hat und zu Beginn eines Miet­verhält­nisses die Kaution nicht aufbringen kann, schließt besser einen Raten­kredit in Höhe der Kautions­summe ab. Bei den derzeitig nied­rigen Zinsen ist das billiger als die Bürg­schaft.

Kredit für die Mietkaution aufnehmen

So viel kostet ein Kredit. Wenn Mieter für die Kaution einen Raten­kredit aufnehmen, zahlen sie Zinsen. Bei einer Kreditsumme von 2 000 Euro für die Kaution und 4 Prozent effektivem Jahres­zins zahlt ein Mieter bei fünf Jahren Lauf­zeit monatlich rund 37 Euro für den Kredit ab. Am Ende hat er rund 206 Euro Zinsen gezahlt. Bei 4 500 Euro Kredit beträgt die Monats­rate rund 83 Euro und die Gesamt­zins­belastung 464 Euro. Wenn es keinen Streit zwischen den Miet­parteien gibt, bekommt der Mieter den Kredit­betrag nach seinem Auszug zurück. Anbieter von güns­tigen Raten­krediten finden Sie in unserem Ratenkredit-Vergleich. Zur Zahlung einer Mietkaution über einen längeren Zeitraum das Giro­konto zu über­ziehen, ist nicht ratsam. Teil­weise liegen die Dispozinsen über 9 Prozent (Dispozinsen-Vergleich).

So viel kostet eine Mietbürg­schaft/Kautions­versicherung. Eine Kautions­versicherung kostet Mieter bei fünf Jahren Miet­zeit und einer Bürg­schafts­summe von 2 000 Euro für die Kaution am Ende je nach Anbieter zwischen 390 und 550 Euro, bei einer Bürg­schaft von 4 500 Euro zwischen 878 und 1 238 Euro. Beim Auszug gibt es nichts zurück. Mietbürg­schaften der Banken sind oft billiger, können aber oft nur von Bestands­kunden abge­schlossen werden. Die Kosten von Mietbürg­schaften und Kautions­versicherungen zeigt unsere Tabelle: Mietbürgschaften (nach Frei­schaltung des Tests verfügbar).

Aber bietet die Mietbürg­schaft für mich als Mieter nicht den Vorteil, dass ich damit in einem Streit mit dem Vermieter aus allem fein raus bin?

So schätzen wohl viele Mieter das Produkt ein, aber das ist falsch. Die Mietbürg­schaft wird von einigen Versicherungs­gesell­schaften als Kautions­versicherung angeboten. Das Wort Versicherung verleitet Mieter womöglich zu der Fehl­annahme, dass mit dem Abschluss der Mietbürg­schaft alle Forderungen, die der Vermieter gegen sie haben könnte – etwa wegen einer vermüllten Wohnung oder nicht beglichener Neben­kosten­abrechnungen – erledigt sind.

Die recht­liche Lage sieht anders aus: Wenn der Vermieter sich vom Bürgen – der Bank oder Versicherung – Geld auszahlen lässt, weil der Mieter mehrere Monats­mieten nicht bezahlt hat, wird der Bürge an den Vermieter zwar zunächst zahlen. Aber anschließend verlangt er sofort vom Mieter Ersatz. Dieser sogenannte Regress ist bei einer Bürg­schaft üblich, kommt aber für Mieter zum Teil völlig über­raschend.

Kann ich als Mieter die Zahlung des Bürgen an den Vermieter verhindern?

Das wird nur in Ausnahme­fällen gelingen. Sobald der Vermieter Geld aus der Bürg­schaft von der Bank oder Versicherung fordert, wird der Mieter bei den meisten Anbietern informiert. Es folgt eine Frist von in der Regel zwei bis vier Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird das Geld an den Vermieter ausgezahlt.

Mieter, die der Ansicht sind, dass dem Vermieter aus dem Miet­verhältnis gar keine Ansprüche mehr zustehen, sollten die Wochen bis zur Auszahlung nutzen, um dem Bürgen alle Fakten mitzuteilen, die aus ihrer Sicht gegen eine Auszahlung sprechen.

Nach­sende­auftrag stellen. Wichtig: Informieren Sie die Bank oder Versicherung, bei der Sie die Mietbürg­schaft zugunsten des Vermieters abge­schlossen haben, nach Ihrem Auszug über Ihre neue Wohn­adresse. Nur so kann der Bürge (Versicherung/Bank) Sie auch recht­zeitig über das Auszahlungs­begehren des Vermieters informieren. Stellen Sie bei der Post zudem einen Nach­sende­auftrag.

Prüft denn der Bürge vor der Auszahlung nicht, ob der Mieter dem Vermieter wirk­lich noch Geld schuldet?

Das hängt davon ab, welche Form der Bürg­schaft der Mieter abge­schlossen hat. Es gibt zwei Arten: die „selbst­schuldnerische Bürg­schaft“ und die „Bürg­schaft auf erstes Anfordern“.

Selbst­schuldnerische Bürg­schaft. Eine solche bietet etwa der Versicherer R+V an, die unter Namen wie „Mietkautions­bürg­schaft“ von Portalen wie Eurokaution.de, Kautel.de oder Kautions­frei.de vertrieben wird.

Bei dieser Form der Bürg­schaft kann der Mieter alle Einwände, die recht­lich gegen den Anspruch des Vermieters sprechen, gegen­über dem Versicherer vorbringen und so die Zahlung an den Vermieter möglicher­weise verhindern. Vor der Auszahlung wird die R+V den Mieter daher nach Belegen und Einwänden fragen, die gegen die Auszahlung sprechen.

Beispiel: Der Vermieter will nach dem Auszug des Mieters Geld aus der Bürg­schaft, weil der Mieter während der Miet­zeit für längere Zeit wegen Schimmel­bildung aus seiner Sicht zu Unrecht die Miete gemindert hat. Der Mieter sieht die Mietkür­zung als berechtigt an, weil nach seiner Meinung die Bausubstanz des Gebäudes Ursache des Schimmels war. Ist der Mieter im Besitz eines Gutachtens, das seine Rechts­position stützt, kann er damit eventuell die Auszahlung verhindern.

Bürg­schaft auf erstes Anfordern. Eine solche Bürg­schaft bietet die Allianz Versicherung („Moneyfix Mietkaution“, Vertrieb über Deutsche Kautions­kasse), die Axa („Mietkautions­versicherung“, Vertrieb über Heysafe.de), die Basler Versicherungen („Mietkautions-Police“), die Société Générale („Mietbürg­schaft“, Vertrieb über Inzmo.com) und der Versicherer Württem­bergische („Kautions­bürg­schaft“, Vertrieb etwa über Kautions­fuchs) an. Bei dieser besonderen Form der Bürg­schaft muss der Bürge grund­sätzlich zahlen, sobald der Vermieter die Bürg­schafts­urkunde vorlegt. Eine inhalt­liche Anspruchs­prüfung durch den Bürgen findet grund­sätzlich nicht statt. Der Bürge muss also nicht vorher prüfen, ob der Vermieter wirk­lich einen Zahlungs­anspruch gegen den Mieter hat.

Diese Form der Bürg­schaft ist für Mieter „über­aus riskant“, sagt der Mann­heimer Rechtsanwalt Ulf-Gerson Kemper, der zum Thema Kautions­versicherung promoviert hat. Denn sobald der Bürge an den Vermieter gezahlt hat, wird er Regress beim Mieter nehmen.

Beispiel: Der Bürge darf im obigen Schimmelbei­spiel auf Verlangen des Vermieters Geld für die behaupteten Mietrück­stände auszahlen. Der Mieter muss dem Bürgen anschließend die Summe erstatten, auch wenn die beiden Miet­parteien noch über die Schimmel­ursache und die Berechtigung zur Mietkür­zung streiten. Beharrt der Mieter auf seiner Rechts­position, dass er zur Miet­minderung wegen Schimmels berechtigt war – der Vermieter also zu Unrecht auf die Bürg­schaft zugegriffen hat – muss er den Vermieter auf Rück­zahlung der Bürg­schafts­summe verklagen.

Der Mieter kann bei einer Bürg­schaft auf erstes Anfordern die Zahlung des Bürgen an den Vermieter nur in Ausnahme­fällen verhindern: Wenn der Auszahlungs­wunsch des Vermieters offensicht­lich rechts­miss­bräuchlich ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Vermieter beim Versicherer mit dem Argument Auszahlung fordert, dass der Mieter sein Auto im Hof zerkratzt habe. Ein solcher Schaden­ersatz­anspruch resultiert offensicht­lich nicht aus dem Miet­verhältnis. Gleiches gilt, wenn der Mieter dem Bürgen Urkunden („liquide Beweis­mittel“) vorlegt, die beweisen, dass der vom Vermieter gegen­über dem Mieter geltend gemachte Anspruch nicht existiert. „Verlangt ein Vermieter beispiels­weise wegen angeblicher Mietrück­stände Auszahlung aus der Bürg­schaft, kann der Mieter aber mit einer vom Vermieter ausgestellten Quittung nach­weisen, dass er die fragliche Miete schon bezahlt hat, dürfte der Bürge ebenfalls wegen offensicht­lichem Rechts­miss­brauch die Zahlung verweigern“, so Kemper.

Was ist für Mieter die recht­lich vorteilhaftere Bürg­schafts­form?

„Die selbst­schuldnerische Bürg­schaft ist tendenziell mieterfreundlicher, weil der Mieter bei dieser Bürg­schafts­form wesentlich mehr Möglich­keiten hat, um die Auszahlung an den Vermieter zu verhindern“, sagt Rechts­anwalt Kemper. Demgegen­über ist die „Bürg­schaft auf erstes Anfordern“ für den Mieter „recht gefähr­lich“, so Kemper, weil der Vermieter über diese Bürg­schaft selbst dann einfach und schnell an Geld kommt, wenn der zugrunde liegende Miet­rechts­streit (beispiels­weise über die Recht­mäßig­keit einer Miet­minderung wegen Schimmelbefalls) noch gar nicht geklärt ist.

Hat der Vermieter das von ihm geforderte Geld aus der Bürg­schaft bekommen, wird der Mieter vom Bürgen in Regress genommen und hat anschließend die Mühe, das Geld vom Vermieter im eigentlichen Rechts­streit zurück­zubekommen.

Gibt es eine Situation, in der eine Mietbürg­schaft eine sinn­volle Lösung sein kann?

Mietbürg­schaften eignen sich allenfalls als Über­gangs­lösung für wenige Monate. Etwa wenn Sie sich keine weitere monatliche Kreditrate über Jahre zumuten möchten und noch auf die Mietkaution aus Ihrem alten Miet­verhältnis warten.

Diese Zwischenlösung funk­tioniert so: Ist der Vermieter einverstanden, schließen Sie zu seinen Gunsten erst einmal die Mietbürg­schaft ab. Güns­tige Angebote finden Sie in unserem Vergleich Mietbürgschaften. Zeitgleich müssen Sie in einer Ergän­zung zum Miet­vertrag vereinbaren, dass Sie die Mietbürg­schaft durch eine Kaution ersetzen dürfen.

Sobald Sie über die Kaution aus Ihrem alten Miet­verhältnis verfügen, lösen Sie die Kautions­versicherung ab. Entweder legen Sie das Geld auf ein Kautions­konto, welches Sie an den Vermieter verpfänden. Oder Sie geben dem Vermieter die Kautions­summe, damit er das Geld auf sein Kautions­konto einzahlt. Anschließend gibt der Vermieter die Bürg­schafts­urkunde an den Bürgen zurück.

Meine Tochter will in eine eigene Wohnung ziehen. Die Vermieterin verlangt eine Kaution und außerdem von uns Eltern eine Bürg­schafts­erklärung. Darf sie das?

Nein. Die Mietsicherheit, die von Mietern zu stellen ist, darf die Summe von drei Nettokaltmieten nicht über­schreiten. Wenn die Vermieterin schon eine Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten erhalten hat, darf sie keine weiteren Sicherheiten verlangen. Haben Sie auf Drängen der Vermieterin dennoch eine Bürg­schaft unter­schrieben, ist diese unwirk­sam. Das heißt: Verlangt die Vermieterin von Ihnen Geld aus der Bürg­schaft, müssen Sie nicht zahlen. Wenn Ihre Tochter im Miet­vertrag steht, haftet sie gegen­über der Vermieterin allerdings unbe­grenzt für Schulden und Schäden, die sie hinterlässt.

Von dem oben beschriebenen Grund­satz gibt es eine Ausnahme: Bieten Sie der Vermieterin freiwil­lig und zusätzlich zur Kaution eine Bürg­schaft an, etwa weil ihre Tochter die Wohnung sonst nicht bekommen würde, gilt die Bürg­schaft. Es kommt also entscheidend darauf an, ob Sie die Bürg­schaft freiwil­lig anbieten oder ob die Vermieterin sie fordert. Um für mögliche Rechts­streitig­keiten gerüstet zu sein, sollten Sie Schrift­verkehr seitens des Vermieters aufheben, aus dem Forderungen nach einer Bürg­schaft hervorgehen.

Weitere Alternativen zum Kautions­konto (Fonds­depot)

Kann ich auch eine andere Geld­anlage als Mietsicherheit wählen?

Sie allein können das nicht, aber in Abstimmung mit dem Vermieter ist das möglich. Die Art der Anlage ist Verhand­lungs­sache. So bietet etwa der Berliner Vermögens­verwalter Growney in Zusammen­arbeit mit der Sutor Bank als Alternative zum klassischen Kautions­konto ein Mietkautions­depot an.

Growney hat zuletzt in unserem Test der sogenannten Robo-Advisor mit der Note „Gut“ abge­schnitten (Test-Depot 40 000 Euro; siehe Digitale Vermögensverwaltung im Test). Wie Ulf Mayer, Betreiber der Internetseite Mietkautionskonto.info, berichtet, kann aber auch bei anderen Banken und Brokern das Fonds­depot als Mietsicherheit genutzt und zugunsten des Vermieters verpfändet werden.

Das Mietkautions­depot von Growney funk­tioniert so: Der Kautions­betrag, der normaler­weise auf einem Konto des Mieters oder Vermieters zum Sparzins von derzeit nahezu null landen würde, fließt dort in börsen­gehandelte Fonds. Der Mieter wählt eine Geld­anlagestrategie und Growney kümmert sich dann um die Vermögens­verwaltung. Mieter und Vermieter unter­schreiben – ähnlich wie beim verpfändeten Kautions­konto – eine Verpfändungs­erklärung.

Endet das Miet­verhältnis und hat der Vermieter noch Forderungen gegen den Mieter aus dem Miet­verhältnis, kann er die Auszahlung des Depot­werts an sich verlangen. Growney informiert den Mieter über diesen Auszahlungs­wunsch. Anschließend erhält der Vermieter das Geld, aber frühestens vier Wochen nach der Information an den Mieter.

Empfiehlt die Stiftung Warentest die Anlage der Kaution in Wert­papiere?

Die Anlage des Kautions­betrags in Aktien oder Fonds ist nur etwas für risiko­bereite Miet­parteien. Der Wert des Depots unterliegt den Wert­schwankungen der Börse. Hat der Mieter bei Einzug in die Wohnung zum Beispiel 4 500 Euro ins Mietkautions­depot einge­zahlt und ist der Depot­wert bei Auszug um 30 Prozent gesunken, stehen dem Vermieter nur noch 3 150 Euro als Mietsicherheit zur Verfügung. Ist der Depot­wert um 30 Prozent gestiegen, kann er auf 5 850 Euro zugreifen.

Auch die Kosten eines solchen Depots sind zu beachten: Die Verpfändung des Mietkautions­depots kostet einmalig 29,75 Euro. Die Gebühr wird direkt aus dem Mietkautions­depot beglichen. Vom Depot­wert nimmt sich Growney zudem jähr­lich 0,68 Prozent als „Service­gebühr“ weg. Bei einem Depot­wert von 4 500 Euro wären das rund 31 Euro.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.06.2024 um 09:08 Uhr
    Arbeitgeber als Bürge

    @wobeco: Dies ist nicht der Ort für den Erhalt einer individuellen Rechtsberatung.
    Im Mietrecht für Wohnraum gilt grundsätzlich, dass die Vermieterin nicht neben der dreimonatigen Mietkaution noch zusätzlich eine Mietbürgschaft verlangen darf, siehe auch die Ausführungen unter Punkt 2 dazu.

    Zusätzliche Vereinbarungen wie zum Beispiel der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nehmen dem Bürgen die Möglichkeit, mit Einwendungen der Mietforderung des Vermieters entgegenzutreten. Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Artikel zum Thema Bürgschaften und welche Unterschiede es dabei gibt:
    www.test.de/Buergschaft-Wie-sie-funktioniert-wofuer-sie-gut-ist-und-wer-wann-haftet-5674053-0

  • wobeco am 18.04.2024 um 16:48 Uhr
    Arbeitgeber als Bürge?

    Ein Arbeitgeber (GmbH) will einen guten Mitarbeiter unterstützen und bietet die Anmietung von Wohnraum zur Nutzung durch diesen an; Kaution wird durch den Arbeitgeber gestellt - eine zusätzliche Bürgschaft freiwillig angeboten.
    Ist eine uneingeschränkte Bürgschaft (unbegrenzte Haftung)
    unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage gem. §771 BGB und
    unter Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gem. §770 BGB und
    mit Recht auf Kündigung / Beendigung der Bürgschaft erst mit abschließender Räumung der Wohnung und ohne offene Forderungen
    einzelvertraglich gestaltbar?
    Vielen Dank für ihre Einschätzung.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.03.2024 um 09:11 Uhr
    Zinssätze Kautionskonten

    @didlmouse: Vielen Dank für Ihre Anregung.
    Die Zinssätze für Spareinlagen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) befinden sich langjährig unter 1 Prozent.
    Die Zinsreihe dazu finden Sie auf der Seite der Bundesbank hier:
    www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/einlagen-und-kreditzinssaetze/einlagen-und-kreditzinssaetze-772402
    Wenn Mieter bei der Rückzahlung der Kaution auf die Verzinsung bestehen, können Vermieter sich an der Zinsreihe orientieren.

  • didlmouse am 01.03.2024 um 10:45 Uhr
    aktueller Stand

    Mich würde ein aktueller Stand interessieren. Seit geraumer Zeit werden ja wieder Zinsen gezahlt. Allerdings ist mir keine Bank bekannt, die nennenswerte Zinsen auf Kautionskonten bezahlen. Eine Übersicht hierzu wäre interessant.
    Für mich als Vermieter kommt das Dilemma hinzu, dass ich eigentlich verpflichtet bin, die Kaution "zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz" anzulegen. Das zahlt aber keine Bank bzw. bietet solche Produkte für Kautionen nicht an. Wenn ich gesetzeskonform die Kaution getrennt von meinem Vermögen anlege, entstehen somit keine Zinserträge, die der gesetzlichen Anforderung genügen. Muss ich als Vermieter dann noch die Differenz ausgleichen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.06.2022 um 15:37 Uhr
    Sparda West ist wech, VR Coburg ist offline

    @Börsenspecht: Vielen Dank für Ihre Informationen.