Wohnung unter­vermieten Die Regeln der Untermiete kennen und Stress vermeiden

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Wohnung unter­vermieten - Die Regeln der Untermiete kennen und Stress vermeiden

Wohnungs­schlüssel. Einfach einem Untermieter geben? Keine gute Idee — vor einer Unter­vermietung sind zahlreiche Regeln zu beachten. © Alamy Stock Photo / Cultura Creative RF

Wann darf ich unter­vermieten? Wir erklären die Rechts­lage. Mit Muster­schreiben-Antrag auf Untermieter-Genehmigung. Unter­vermietung geht auch bei Ein-Zimmer-Wohnung.

Wenn die Miete zu teuer oder sie vorüber­gehend wegziehen, ziehen einige Mieter die Unter­vermietung ihrer Wohnung oder einzelner Räume in Betracht. Ob der Mieter für die dauer­hafte Aufnahme einer Person die Erlaubnis des Vermieters braucht, hängt unter anderem davon ab, ob er mit dieser Person verwandt ist. Von der erlaub­nispflichtigen Unter­vermietung zu unterscheiden ist der Besuch. Mieter dürfen nach ihrem Willen grund­sätzlich jeden zu jeder Tages- und Nacht­zeit als Besuch in ihre Wohnung lassen. Darüber müssen Mieter ihren Vermieter nicht informieren und auch keine Erlaubnis einholen. Kommen zum Beispiel Freunde oder Verwandte aus Übersee zu Besuch, darf sich der Besuch durch­aus über Wochen erstre­cken. Freilich endet irgend­wann die erlaub­nisfreie Besuchs­zeit und beginnt die dauer­hafte Aufnahme einer Person, für die der Mieter die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären auf, wann Besuch endet und Untermiete beginnt und welche Konsequenzen das im Miet­verhältnis hat.

Untermiete – darauf sollten Sie achten

Das Wichtigste in Kürze

Erlaubnis. Holen Sie eine schriftliche Zustimmung des Vermieters ein, bevor Sie Ihre Wohnung unter­vermieten. Die Aufnahme von Ehepart­nern, Kindern und Eltern ist keine Unter­vermietung.

Gäste. Besucher sind keine Untermieter, solange sie keine Untermiete zahlen. Wann aus Besuchern Mitbewohner werden, ist nicht klar geregelt. Ab etwa drei Monaten wird es eng.

Miethöhe. Die Miethöhe können Sie aushandeln, Sie müssen sich dabei aber an die Mietpreisbremse halten. Orientieren Sie sich am besten an Ihrer eigenen Quadrat­meter-Miete. Ist die Wohnung möbliert, ist ein Aufschlag gerecht­fertigt. Für Heizung, Strom und Telefon sollten Untermieter anteilig zahlen.

WG. Wollen Sie als Haupt­mieter eine WG gründen und dafür Untermiet­verträge abschließen, sollten Sie das zuvor mit dem Vermieter besprechen und den WG-Status in den Haupt­miet­vertrag aufnehmen. Dann brauchen Sie nicht jedes Mal erneut zu fragen, wenn ein neuer Mitbewohner einziehen soll.

Untermiet­vertrag. Wenn Ihr eigener Haupt­miet­vertrag eine Befristung enthält, sollten Sie diese als Vertrags­ende in den Untermiet­vertrag schreiben. Neben der Miete und dem Zahlungs­termin sollten Sie auch Miet­erhöhungen fest­legen, wenn Ihr eigener Vertrag eine Index- oder Staffelmiete enthält.

Haupt­miet­vertrag. Fügen Sie den Haupt­miet­vertrag als Anlage bei und weisen Sie darauf hin, dass er auch für das Untermiet­verhältnis gilt. Verweisen Sie auf die Haus­ordnung.

Kosten. Regeln Sie die Aufteilung der Betriebskosten und die Frage, ob der Untermieter anteilig Schönheitsreparaturen über­nimmt.

Nutzung. Beschreiben Sie die Mietsache genau: Welche Räume darf der Untermieter alleine nutzen und welche mitnutzen? Bei möblierten Räumen sollten Sie auch das Inventar auflisten.

Mieter-Set. Das Mieter-Set beant­wortet wichtige Fragen, mit denen Sie als Wohnungs­suchender oder Mieter konfrontiert werden: Mieter­selbst­auskunft, Fallen im Miet­vertrag, Mängel­anzeigen, Miet­minderung oder Kündigung. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält zahlreiche Muster-Formulare, auch ein Formular, um die Zustimmung zur Unter­vermietung beim Vermieter zu beantragen. Das Mieter-Set können Sie für 14,90 Euro im test.de-Shop bestellen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • PatrickS13 am 12.03.2024 um 10:03 Uhr
    Neue Preisgestaltung ist unverschämt Teuer

    Liebes Stiftung Warentest Team,
    in der Vergangenheit habe ich gerne. Einzelne Artikel gekauft. Über ihre neue Preisgestaltung bin ich schockiert....
    Die Neue Preisgestaltung ist unverschämt Teuer

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.01.2024 um 09:10 Uhr
    Anmelden der Eltern

    "@tiger74: Wenn es nur darum geht, die Namen Ihrer Eltern auf Ihrem Briefkasten anzubringen, damit die Post Ihrer Eltern bei Ihnen landet, dürfte es dafür keine mietrechtlichen Hindernisse geben. Aber mit dem Melderecht könnte es Probleme geben: Wenn es Ihren Eltern auch darum geht, dass sie rechtlich bei Ihnen gemeldet sind, geht das eigentlich nur, wenn Ihre Eltern die Wohnung dort im rechtlichen Sinne beziehen. Sprich: Ihre Eltern müssten streng genommen dort einige Zeit pro Jahr wohnen, um sich dort anmelden zu können. Bitte erkundigen Sie sich beim Einwohnermeldeamt, wie viel "Mindestwohnzeit" Voraussetzung für eine Meldung ihrer Eltern dort ist. Auch wenn Ihre Eltern tatsächlich länger bei Ihnen wohnen, brauchen Sie dafür grundsätzlich kein Okay des Vermieters. Werden einzelne Betriebskostenpositionen nach Personenzahl in der Wohnung auf die Mieter verteilt (manchmal ist das bei den Kosten für einen Aufzug oder bei den Müllentsorgungskosten so), sollten Sie Ihren Vermieter aber über die Aufenthaltsdauer Ihrer Eltern informieren.

  • tiger74 am 14.01.2024 um 01:19 Uhr
    Anmelden der Eltern

    Hallo, im konkreten Fall möchte ich meine Eltern, die hauptsächlich im Ruhestand ihre Zeit im Ausland verbringen, in meiner gemieteten Wohnung anmelden, um anstehende Post etc zu mir gesendet zu bekommen(u.a. behördliche Post) . Wie mache ich das am besten?
    Viele Grüße