![Mietvertrag kündigen - Alte Wohnung kündigen und zurückgeben](https://cdn.test.de/file/image/62/26/23623cb1-41e3-41b3-8cc3-8c186e8aa112-web/6066744_wohnung-kuendigen-a2311.jpg)
Wohnungswechsel. Steht ein Umzug an, kündigen Mieter die alte Wohnung und übergeben sie an den Vermieter. Dabei ist einiges zu beachten. © Westend61 / MiJo
Kündigungsfrist, Schönheitsreparaturen, Regelungen zu Nachmietern, Übergabe und Rückzahlung der Kaution – wer seinen Mietvertrag kündigt, hat einiges zu beachten.
Eine neue Wohnung zu haben, ist für die meisten Menschen angesichts der Wohnraumknappheit eine sehr erfreuliche Angelegenheit. Dann stellt sich die Frage: Wie schnell komme ich aus meiner bisherigen Mietwohnung raus und woran muss ich denken? Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest klären auf.
Unbefristeter Mietvertrag
Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung den Vermieter erreicht. Wird noch vor dem dritten Werktag gekündigt, zählt auch der laufende Monat mit in die Kündigungsfrist. Geht die Kündigung am vierten Werktag ein, endet das Mietverhältnis einen Monat später.
Frist ist immer gleich
Früher galten unterschiedliche Kündigungsfristen je nach Dauer des Mietverhältnisses, heute sind es einheitlich drei Monate. Auch wenn im Mietvertrag noch ältere Klauseln stehen, gilt die Dreimonatsfrist. Ausnahme: Mieter und Vermieter handeln eigene Regeln aus und der Mieter unterschreibt diese und keine vorformulierten Klauseln.
Formal richtig kündigen
Wirksam ist das Kündigungsschreiben nur, wenn es per Brief erfolgt und alle Hauptmieter unterschrieben haben. Kopien oder E-Mails reichen nicht. Um sicher zu gehen, dass das Schriftstück den Vermieter rechtzeitig erreicht, empfehlen wir den Versand per Einwurfeinschreiben. Noch sicherer ist nur, wenn eine nahestehende Person, die selbst nicht im Mietvertrag steht – so könnte sie als Zeuge auftreten – die Kündigung persönlich beim Vermieter einwirft.
In eine ordentliche Kündigung gehören folgende Informationen:
- Briefkopf mit der Adresse des Vermieters,
- Ort und Datum, wann die Kündigung geschrieben wurde,
- Betreffzeile mit „Kündigung des Mietvertrags der Wohnung:“ gefolgt von der Adresse der Wohnung,
- Bitte um Bestätigung, dass die Kündigung erhalten wurde.
Tipp: Wir haben für Sie eine Mustervorlage für die Kündigung Ihres Mietvertrages verfasst. Laden Sie das pdf herunter und ergänzen Sie die fehlenden Informationen.
Früher aus der Wohnung – trotz Kündigungsfrist
Insbesondere in Großstädten muss eine neue Wohnung oft bereits in wenigen Wochen oder sogar nach Tagen angemietet werden. Wer seinen alten Mietvertrag dann erst kündigt, zahlt länger doppelte Miete. Das lässt sich unter Umständen vermeiden: Mieter können ihren Vermieter fragen, ob er einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags zustimmt. Grundsätzlich dürfen ausziehende Mieter geeignete Kandidaten vorschlagen, die bereit wären, vor Ablauf der Kündigungsfrist einzuziehen. Zu den Anforderungen, die Nachmieter erfüllen müssen, gibt der Vermieter Auskunft. Er kann Kandidaten ablehnen, allerdings nur mit einer klaren Begründung.
Vermieter muss sich um Weitervermietung kümmern
Um vor der gesetzlichen Kündigungsfrist aus einem Mietvertrag herauszukommen, müssen Mieterinnen und Mieter nicht zwingend Interessenten vorschlagen. Ist die Wohnung nach ihrem Auszug leer und übergeben, ist der Vermieter verpflichtet, sie rasch weiterzuvermieten. Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, die Wohnung so schnell wie möglich neu zu vermieten. Bestätigen Sie in dem Schreiben, dass Sie einer vorzeitigen Auflösung Ihres Mietvertrags zustimmen.
Tipp: Ziehen Sie um? Hilfreiche Tipps zu diesem Thema finden Sie in unserem Special Stressfrei in die neue Wohnung.
Übergabe der alten Wohnung
Bevor die alte Wohnung endgültig Geschichte ist, stehen häufig einige Arbeiten an, auf jeden Fall aber wichtige Schritte rund um Abrechnung und Übergabe.
- Schönheitsreparaturen. Gemeint sind Tapezieren, Streichen und Kalken von Wänden und Decken, Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren und das Streichen von Innentüren, Fenstern und Außentüren von Innen. Sind im Mietvertrag weitere Arbeiten gefordert, ist die Klausel unwirksam. Fehlt die Schönheitsreparaturklausel ganz, müssen Mieterinnen oder Mieter gar nicht renovieren, wenn sie ausziehen. Sind Reparaturen nicht zu vermeiden, lohnt sich ein Vorabnahmetermin mit dem Vermieter oder Hausverwalter, damit es bei der Endabnahme nicht zu bösen Überraschungen kommt.
Tipp: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Special Schönheitsreparaturen: Millionen Mieter müssen nicht zahlen.
- Übergabeprotokoll. Vor dem Auszug sollten Mieter und Vermieter gemeinsam durch die Wohnung gehen und in einem Übergabeprotokoll den Zustand der einzelnen Wohnräume inklusive Mängel schriftlich festhalten. Der Vermieter kann dann den ausziehenden Mieter nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Protokoll nicht erwähnt sind. Generell gilt: Der Mieter muss die Wohnung im jeweils vertragsgerechten Zustand zurückgeben. Schäden, die ein Mieter selbst verursacht hat oder für die er verantwortlich ist, muss er regulieren. Weigert sich der Vermieter, das Protokoll zu erstellen, sollten Mieter die Wohnung von einem Dritten begutachten lassen. Das muss nicht zwingend ein Fachmann, sondern können auch ein Freund oder Nachbar sein.
- Heizkostenabrechnung. Um die Heiz- und Warmwasserkosten gerecht zwischen altem und neuem Mieter aufzuteilen, ist der Vermieter verpflichtet, eine Zwischenablesung in Auftrag zu geben. Die Kosten dafür hat er zu tragen.
- Kautionsrückzahlung. Nach der Wohnungsübergabe muss der Vermieter die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Wie lange er dafür Zeit hat, ist bei den Gerichten umstritten. Manche Richter halten eine Frist von zwei bis drei Monaten, andere von bis zu sechs Monaten für angemessen. Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus und rechnet der Vermieter mit einer Nachforderung, darf er einen Teil der Kaution bis zum Ende der Abrechnungsperiode – also bis zu einem Jahr – behalten.
Tipp: Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.
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- Wann müssen Mieter eine Mietkaution zahlen? Wo gibt es kostenfreie Kautionskonten? Was ist eine Mietkautionsbürgschaft? Die Regeln und Kosten von Mietsicherheiten.
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- Was darf im Mietvertrag stehen? Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter? Sind Haustiere erlaubt? Was gilt bei Kaution und Kündigung? Wir liefern Antworten.
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- Günstige Miete, neue Leute, schon möbliert – das Leben in einer Wohngemeinschaft hat Vorteile. Doch bei Mietvertrag, Schäden und Auszug gibt es viel zu beachten.
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@Eintracht1899; @alle: Nein, falsch ist die Darstellung hier im Artikel nicht. Aber es stimmt natürlich, dass es zum Thema der Schönheitsreparaturen beim Auszug mehr zu sagen gibt. Eine ausführliche Darstellung zur Frage, unter welchen Umständen Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen haben, finden Sie im verlinkten Artikel oder unter:
www.test.de/Schoenheitsreparaturen
Der Artikel ist bezüglich der Regelung um die Frage "Muss man beim Auszug renovieren?" leider ungenügend. Eine Regelung um Schönheitsreparaturen hat mit der möglichen Notwendigkeit zu renovieren nicht allzu viel zu tun. Die Rechtssprechung ist deutlich komplexer. Entscheidende Faktoren sind sind neben dem Zustand beim Einzug sicherlich auch die Regelung im Mietvertrag wie die Wohnung beim Auszug zu übergeben ist. Ob dabei jedoch die Wohnung komplett zu streichen ist oder Ausbesserungen reichen ist wieder eine andere Sache. Eine Klausel um Schönheitsreparaturen während der Mit Zeit hat nicht automatisch etwas mit der Notwendigkeit zu tun, z. B. Heizkörper beim Auszug streichen zu müssen wie man unter Umständen im Artikel verstehen könnte.
@cctfer: Der Vermieter ist verpflichtet, die Kautionssumme „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen“. (§ 551 BGB). In der Vergangenheit gab es zwar Phasen ohne Zinsen, bei einem längeren Mietverhältnis müsste aber wahrscheinlich irgendwann einmal Zinsen angefallen sein, aktuell sowieso wieder. Am Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine Abrechnung zu erstellen, die auch Auskunft über die angefallenen Zinsen gibt. Wenden Sie sich im Zweifel direkt an die Mieterberatung.
Herzlichen Dank für diesen für uns gerade sehr wichtigen Artikel.
Woran kann man sich als Mieter orientieren, wenn es heißt, der Vermieter muss "Kaution plus Zinsen" zurückzahlen? Oder anders gesagt, wenn der Vermieter sagt, das Konto habe nun mal keine Zinsen abgeworfen - was kann man dann als Mieter tun?