Miet­vertrag kündigen Alte Wohnung kündigen und zurück­geben

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Miet­vertrag kündigen - Alte Wohnung kündigen und zurück­geben

Wohnungs­wechsel. Steht ein Umzug an, kündigen Mieter die alte Wohnung und übergeben sie an den Vermieter. Dabei ist einiges zu beachten. © Westend61 / MiJo

Kündigungs­frist, Schön­heits­reparaturen, Rege­lungen zu Nach­mietern, Über­gabe und Rück­zahlung der Kaution – wer seinen Miet­vertrag kündigt, hat einiges zu beachten.

Eine neue Wohnung zu haben, ist für die meisten Menschen angesichts der Wohn­raum­knapp­heit eine sehr erfreuliche Angelegenheit. Dann stellt sich die Frage: Wie schnell komme ich aus meiner bisherigen Miet­wohnung raus und woran muss ich denken? Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären auf.

Unbe­fristeter Miet­vertrag

Bei unbe­fristeten Miet­verträgen beträgt die gesetzliche Kündigungs­frist grund­sätzlich drei Monate. Ausschlag­gebend ist der Zeit­punkt, an dem die Kündigung den Vermieter erreicht. Wird noch vor dem dritten Werk­tag gekündigt, zählt auch der laufende Monat mit in die Kündigungs­frist. Geht die Kündigung am vierten Werk­tag ein, endet das Miet­verhältnis einen Monat später.

Frist ist immer gleich

Früher galten unterschiedliche Kündigungs­fristen je nach Dauer des Miet­verhält­nisses, heute sind es einheitlich drei Monate. Auch wenn im Miet­vertrag noch ältere Klauseln stehen, gilt die Drei­monats­frist. Ausnahme: Mieter und Vermieter handeln eigene Regeln aus und der Mieter unter­schreibt diese und keine vorformulierten Klauseln.

Formal richtig kündigen

Wirk­sam ist das Kündigungs­schreiben nur, wenn es per Brief erfolgt und alle Haupt­mieter unter­schrieben haben. Kopien oder E-Mails reichen nicht. Um sicher zu gehen, dass das Schrift­stück den Vermieter recht­zeitig erreicht, empfehlen wir den Versand per Einwurfein­schreiben. Noch sicherer ist nur, wenn eine nahe­stehende Person, die selbst nicht im Miet­vertrag steht – so könnte sie als Zeuge auftreten – die Kündigung persönlich beim Vermieter einwirft.

In eine ordentliche Kündigung gehören folgende Informationen:

  • Brief­kopf mit der Adresse des Vermieters,
  • Ort und Datum, wann die Kündigung geschrieben wurde,
  • Betreff­zeile mit „Kündigung des Miet­vertrags der Wohnung:“ gefolgt von der Adresse der Wohnung,
  • Bitte um Bestätigung, dass die Kündigung erhalten wurde.

Tipp: Wir haben für Sie eine Mustervorlage für die Kündigung Ihres Miet­vertrages verfasst. Laden Sie das pdf herunter und ergänzen Sie die fehlenden Informationen.

Früher aus der Wohnung – trotz Kündigungs­frist

Insbesondere in Groß­städten muss eine neue Wohnung oft bereits in wenigen Wochen oder sogar nach Tagen angemietet werden. Wer seinen alten Miet­vertrag dann erst kündigt, zahlt länger doppelte Miete. Das lässt sich unter Umständen vermeiden: Mieter können ihren Vermieter fragen, ob er einer vorzeitigen Auflösung des Miet­vertrags zustimmt. Grund­sätzlich dürfen ausziehende Mieter geeignete Kandidaten vorschlagen, die bereit wären, vor Ablauf der Kündigungs­frist einzuziehen. Zu den Anforderungen, die Nach­mieter erfüllen müssen, gibt der Vermieter Auskunft. Er kann Kandidaten ablehnen, allerdings nur mit einer klaren Begründung.

Vermieter muss sich um Weitervermietung kümmern

Um vor der gesetzlichen Kündigungs­frist aus einem Miet­vertrag heraus­zukommen, müssen Miete­rinnen und Mieter nicht zwingend Interes­senten vorschlagen. Ist die Wohnung nach ihrem Auszug leer und übergeben, ist der Vermieter verpflichtet, sie rasch weiterzuver­mieten. Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, die Wohnung so schnell wie möglich neu zu vermieten. Bestätigen Sie in dem Schreiben, dass Sie einer vorzeitigen Auflösung Ihres Miet­vertrags zustimmen.

Tipp: Ziehen Sie um? Hilf­reiche Tipps zu diesem Thema finden Sie in unserem Special Stressfrei in die neue Wohnung.

Über­gabe der alten Wohnung

Bevor die alte Wohnung endgültig Geschichte ist, stehen häufig einige Arbeiten an, auf jeden Fall aber wichtige Schritte rund um Abrechnung und Über­gabe.

  • Schön­heits­reparaturen. Gemeint sind Tapezieren, Streichen und Kalken von Wänden und Decken, Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließ­lich Heizungs­rohren und das Streichen von Innentüren, Fens­tern und Außentüren von Innen. Sind im Miet­vertrag weitere Arbeiten gefordert, ist die Klausel unwirk­sam. Fehlt die Schön­heits­reparaturklausel ganz, müssen Miete­rinnen oder Mieter gar nicht reno­vieren, wenn sie ausziehen. Sind Reparaturen nicht zu vermeiden, lohnt sich ein Vorabnahme­termin mit dem Vermieter oder Haus­verwalter, damit es bei der Endabnahme nicht zu bösen Über­raschungen kommt.

Tipp: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Special Schönheitsreparaturen: Millionen Mieter müssen nicht zahlen.

  • Über­gabepro­tokoll. Vor dem Auszug sollten Mieter und Vermieter gemein­sam durch die Wohnung gehen und in einem Über­gabepro­tokoll den Zustand der einzelnen Wohn­räume inklusive Mängel schriftlich fest­halten. Der Vermieter kann dann den ausziehenden Mieter nicht für Schäden verantwort­lich machen, die im Protokoll nicht erwähnt sind. Generell gilt: Der Mieter muss die Wohnung im jeweils vertrags­gerechten Zustand zurück­geben. Schäden, die ein Mieter selbst verursacht hat oder für die er verantwort­lich ist, muss er regulieren. Weigert sich der Vermieter, das Protokoll zu erstellen, sollten Mieter die Wohnung von einem Dritten begut­achten lassen. Das muss nicht zwingend ein Fachmann, sondern können auch ein Freund oder Nach­bar sein.
  • Heiz­kosten­abrechnung. Um die Heiz- und Warm­wasser­kosten gerecht zwischen altem und neuem Mieter aufzuteilen, ist der Vermieter verpflichtet, eine Zwischen­ablesung in Auftrag zu geben. Die Kosten dafür hat er zu tragen.
  • Kautions­rück­zahlung. Nach der Wohnungs­über­gabe muss der Vermieter die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurück­zahlen. Wie lange er dafür Zeit hat, ist bei den Gerichten umstritten. Manche Richter halten eine Frist von zwei bis drei Monaten, andere von bis zu sechs Monaten für angemessen. Steht noch eine Neben­kosten­abrechnung aus und rechnet der Vermieter mit einer Nach­forderung, darf er einen Teil der Kaution bis zum Ende der Abrechnungs­periode – also bis zu einem Jahr – behalten.

Tipp: Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Mietrecht finden Sie in unseren FAQ Mietrecht.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2024 um 09:28 Uhr
    Mehr zum Thema Schönheitsreparaturen

    @Eintracht1899; @alle: Nein, falsch ist die Darstellung hier im Artikel nicht. Aber es stimmt natürlich, dass es zum Thema der Schönheitsreparaturen beim Auszug mehr zu sagen gibt. Eine ausführliche Darstellung zur Frage, unter welchen Umständen Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen haben, finden Sie im verlinkten Artikel oder unter:
    www.test.de/Schoenheitsreparaturen

  • Eintracht1899 am 10.03.2024 um 20:23 Uhr
    Inhaltlich nicht ganz korrekt

    Der Artikel ist bezüglich der Regelung um die Frage "Muss man beim Auszug renovieren?" leider ungenügend. Eine Regelung um Schönheitsreparaturen hat mit der möglichen Notwendigkeit zu renovieren nicht allzu viel zu tun. Die Rechtssprechung ist deutlich komplexer. Entscheidende Faktoren sind sind neben dem Zustand beim Einzug sicherlich auch die Regelung im Mietvertrag wie die Wohnung beim Auszug zu übergeben ist. Ob dabei jedoch die Wohnung komplett zu streichen ist oder Ausbesserungen reichen ist wieder eine andere Sache. Eine Klausel um Schönheitsreparaturen während der Mit Zeit hat nicht automatisch etwas mit der Notwendigkeit zu tun, z. B. Heizkörper beim Auszug streichen zu müssen wie man unter Umständen im Artikel verstehen könnte.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.11.2023 um 14:43 Uhr
    Zinsen/Kaution

    @cctfer: Der Vermieter ist verpflichtet, die Kautionssumme „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen“. (§ 551 BGB). In der Vergangenheit gab es zwar Phasen ohne Zinsen, bei einem längeren Mietverhältnis müsste aber wahrscheinlich irgendwann einmal Zinsen angefallen sein, aktuell sowieso wieder. Am Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine Abrechnung zu erstellen, die auch Auskunft über die angefallenen Zinsen gibt. Wenden Sie sich im Zweifel direkt an die Mieterberatung.

  • cctfer am 22.11.2023 um 16:26 Uhr
    Zinsen auf die Kaution

    Herzlichen Dank für diesen für uns gerade sehr wichtigen Artikel.
    Woran kann man sich als Mieter orientieren, wenn es heißt, der Vermieter muss "Kaution plus Zinsen" zurückzahlen? Oder anders gesagt, wenn der Vermieter sagt, das Konto habe nun mal keine Zinsen abgeworfen - was kann man dann als Mieter tun?