Muster­briefe Kredit­widerruf Raus aus teuren Krediten

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Muster­briefe Kredit­widerruf - Raus aus teuren Krediten

© Fotolia / B. Leitner

Praktisch alle von 14. Juni 2010 bis 20. März 2016 geschlossenen Immobilien­kredit­verträge sind fehler­haft. Das hat der Europäische Gerichts­hof entschieden. Gut für betroffene Kredit­kunden: Sie können solche Verträge auch heute noch widerrufen. Das spart immer Tausende und im Einzel­fall auch schon mal 100 000 Euro. Die Zinsen heute sind viel güns­tiger als noch vor Jahren. Finanztest erklärt, wie der Widerruf funk­tioniert und bietet Mustertexte für die wichtigsten Fälle.*

Informationen über das Widerrufs­recht

Lesen Sie zum Thema unbe­dingt die ausführ­lichen Informationen im Finanztest-Special Immobilienkredite: So kommen Sie aus teuren Kreditverträgen raus. Wenn Sie den Widerruf über­eilt erklären und nicht das Geld haben, um die zum Zeit­punkt des Widerrufs noch offene Rest­schuld auszugleichen, kann die Bank Ihr Haus oder Ihre Wohnung zwangs­versteigern lassen.

Widerrufs­recht für Altverträge erloschen

Beachten Sie: Das Widerrufs­recht für bis 10. Juni 2010 geschlossene Immobilien­kredit­verträge ist erloschen. So hatte es der Bundes­tag beschlossen. Viele ab 21. März 2016 geschlossene Kredit­verträge sind ebenfalls fehler­haft. Sie können aber nur inner­halb von einem Jahr und zwei Wochen widerrufen werden, sofern nicht die Information über das Widerrufs­recht voll­ständig fehlt.

*Diese Muster­briefe bietet test.de seit Juni 2014 an und hat sie wegen Änderungen der Recht­sprechung oder der gesetzlichen Rege­lungen mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 26.05.2020.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 17.12.2018 um 09:25 Uhr
    Re: Ombudsmannverfahren...?

    Der Ombudsmann befasst sich mit allen Beschwerden gegen Mitglieder des Bankenverbandes, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Er kann die Schlichtung verweigern, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Da es weder Kosten noch Risiken gibt und ein überschaubarer Aufwand nötig ist, spricht nichts dagegen, dass Verbraucher es zunächst über den Ombudsmann versuchen.

  • Ueclo am 15.12.2018 um 23:20 Uhr
    Ombudsmannverfahren...?

    Hallo test Team...
    Würde sich der Ombudsmann sich überhaupt dem Thema annehmen..?
    Ich habe eine. Vertrag mit aufrechnungsklausel...
    Habe bereits meine Bank angeschrieben ob sie an einer außergerichtlichen Einigung interessiert wäre.
    Die Bank Stellt dich aber tot, wie ist ihre Einschätzung dazu...
    Danke schon mal für die Antwort...

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 12.12.2016 um 09:51 Uhr
    Re: Auswirkungen BGH-Urteil 22.11.2016 (XI ZR 434/

    Völlig richtig, wenn in der Widerrufsbelehrung steht, dass die Widerrufsfrist von der Benennung der Aufsichtsbehörde abhängt, dann muss nach dem insoweit eindeutigen Urteil des Bundesgerichtshofs die Aufsichtsbehörde im Vertrag genannt sein. Soweit sie in den sonstigen Vertragsunterlagen genannt ist, glauben die meisten Verbraucheranwälte: Das reicht nicht aus. Die Behörde muss im eigentlichen Vertrag genannt sein.

  • Ralf08 am 09.12.2016 um 19:01 Uhr
    Auswirkungen BGH-Urteil 22.11.2016 (XI ZR 434/15)

    Darf ich das Urteil so verstehen, dass für meinen Vertrag die Widerrufsfrist gar nicht begonnen hat, weil mir das Kreditinstitut gar nicht die zuständige Aufsichtsbehörde mitgeteilt hat?
    Im Vertrag steht: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alee Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."
    Bei Nachholung der Pflichtangaben läuft dann eine neue Widerrufsfrist von einem Monat...
    Ist es in meinem Widerrufsschreiben zwingend notwendig auf die fehlende Information gem. §492 Abs. 2 BGB hinzuweisen?
    Danke für Ihre Super-Unterstützung!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.10.2016 um 12:16 Uhr
    Widerrruf Riester-Bauspardarlehen

    Wir können Ihnen nicht sagen, wie Sie nach einem Widerruf des Kreditvertrages die Zulagen erhalten können. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht und für eine Rechtsprechung ist das Problem zu jung. Ob die Zulagenstelle die Regelungen zur Kündigung analog anwendet, bitten wir Sie direkt mit der Behörde konkret zu Ihrem Fall zu klären. (maa)