Muster­prozesse in Steuer­verfahren Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

4
Muster­prozesse in Steuer­verfahren - Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

Mitstreiten. Manchmal reicht es, wenn einer vor Gericht zieht. Andere Steuerzahler können sich dranhängen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Läuft ein Steuer­verfahren vor einem der obersten Gerichte, können Sie sich mit Ihrem ähnlichen Fall kostenlos einklinken und bestenfalls mitgewinnen.

Einige Wochen nach Abgabe der Steuererklärung kommt der Bescheid per Post oder Elster-Nach­richt und kann einen Schock auslösen: Die Erstattung fällt geringer aus – oder es wird sogar eine Nach­zahlung fällig. Denn nicht immer erkennen Finanz­beamte alle Posten an, die Steuer­pflichtige in ihrer Erklärung angeben.

Den Gang vor das Finanzge­richt scheuen viele Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler, denn ein Prozess belastet Nerven und Geldbeutel. Doch manchmal muss man gar nicht selber klagen. Finanztest zeigt, wie Sie sich kostenlos und ohne großen Aufwand an bestehende Gerichts­prozesse anhängen können. 20 solcher Fälle stellen wir vor. Mit unserem Muster­brief wider­sprechen Sie ganz einfach Ihrem Steuer­bescheid.

Angebot auswählen und weiterlesen

4

Mehr zum Thema

4 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Thorsten_online am 10.05.2023 um 23:17 Uhr
    BFH, Az. VI R 39/19

    Liebes Test-Team,
    das Urteil zu dem Verfahren VI R 39/19 wurde kürzlich erfreulicherweise veröffentlicht.
    Viele Grüße
    Thorsten

  • siriustag21 am 14.07.2021 um 11:39 Uhr
    Aktienverluste mit mit seinen sonstigen Einkünften

    Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Beschränkung nach der Aktienverluste nicht mit sonstigen Einkünften (z.B. Gewinne aus Fonds, Festgeld, etc.) steuerlich verechnet werden dürfen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Wer also Aktienverluste hat und gleichzeitig Gewinne aus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestehen, kann sich mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren und ein Ruhen des Einspruchverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen. Für den Einspruch gibt es Musterbriefe von Einkommensteuerprogrammen oder man wendet sich an Steuerberater.
    https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-der-bfh-haelt-die-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-aktienveraeusserungsverluste-fuer-verfassungswidrig/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2020 um 09:14 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

    @PWAUST: Wenn sich Ihr Einspruch auf die Krankheitskosten beziehen würde, müssen sie das nicht tun. Der Bescheid bleibt durch den Vorläufigkeitsvermerk ohnehin offen, bis das Gericht entschieden hat. Nach der Entscheidung wird das Finanzamt auch von sich aus tätig und rechnet Ihren Steuerbescheid ab. (PH)

  • PWAUST am 29.04.2020 um 19:00 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

    Im Steuerbescheid steht von Amts wegen ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten. Empfehlen Sie zusätzlich Einspruch mit Hinweis auf den im Artikel zitierten Musterprozess einzulegen?

  • PWAUST am 29.04.2020 um 18:50 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.