Mutmacher Eva Koslowski und Marianne Nolting kämpfen für Rentner

2

Finanztest stellt Menschen vor, die großen Unternehmen oder Behörden die Stirn bieten und dadurch die Rechte von Verbrauchern stärken. Diesmal: Eva Koslowski aus Biele­feld und Marianne Nolting aus Lemgo. Die beiden ostwest­fälischen Rentne­rinnen haben eine Änderung beim Zugang zur Kranken­versicherung der Rentner erwirkt – und haben dabei gelernt: „Gemein­sam ist man stärker, wenn man für eine Sache kämpft.“

Hohe Beiträge für freiwil­lige gesetzliche Kranken­versicherung

Das Telefon klingelt häufig in der Wohnung von Eva Koslowski und ihrem Mann. Oft sind unbe­kannte Frauen am anderen Ende der Leitung – verzweifelt, ängst­lich oder ratlos. Sie hoffen, dass die 69-Jährige ihnen weiterhelfen kann. Ihr Problem: Von ihrer schmalen Rente müssen sie bisher hohe Beiträge für ihre freiwil­lige gesetzliche Kranken­versicherung aufbringen. Die ist wesentlich teurer als die Pflicht­versicherung. Eva Koslowski geht es genauso: Von ihren 343 Euro Rente bleiben nach Abzug der Kassenbeiträge noch 120 Euro. „Dabei habe ich 52 Jahre gearbeitet, zwei Kinder groß­gezogen und Angehörige gepflegt“, sagt sie.

Klausel gekippt

Das wird sich jetzt ändern. Eva Koslowski und ihre Mitstreiterin Marianne Nolting haben dafür gekämpft, dass zum 1. August 2017 die sogenannte 9/10-Klausel geändert wurde. Sie besagt, dass nur Rentner über die güns­tige Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) pflicht­versichert sein dürfen, die in der zweiten Hälfte des Berufs­lebens mehr als 90 Prozent gesetzlich kranken­versichert waren. So soll verhindert werden, dass Privatversicherte in jungen Jahren von den zunächst nied­rigen Beiträgen der privaten Kranken­versicherung profitieren und im Alter, wenn ihre Beiträge steigen, in die gesetzliche wechseln.

Viele Frauen betroffen

Betroffen sind oft Frauen von Beamten, die in der Erziehungs­zeit über ihre Männer privat versichert waren. Später, als sie berufs­tätig waren, wechselten sie zurück in die gesetzliche Kasse, doch die nötigen Mitglieds­jahre erreichten sie nicht. Betroffen von der Regelung sind auch ehemalige Freiberufler.

Erziehungs­zeiten werden ange­rechnet

Nun werden pro Kind drei Jahre Erziehungs­zeit ange­rechnet und zählen als gesetzlich kranken­versicherte Zeit. Mütter schaffen so leichter die Hürde. „Kaum jemand kennt die Klausel. Ich habe erst davon gehört, als ich meine Rente beantragte. Ein Riesen­schock“, sagt Eva Koslowski. Sie hatte mehr als 20 Jahre Teil­zeit in einer physio­therapeutischen Praxis als Büro­kraft gearbeitet, gut drei Jahre als gesetzlich Versicherte fehlten ihr, um in die KVdR zu kommen. Nach­fragen dort und bei der Deutschen Renten­versicherung brachten nichts. Dann erzählte sie einem Journalisten, der Patient der Praxis war, von ihrer Lage und gab später seiner Kollegin ein Radio­interview. Marianne Nolting hörte es. „Das ist auch meine Geschichte!“, dachte die Mutter dreier Kinder aus Lemgo und nahm Kontakt auf.

Der Bundes­tag beschließt Änderung

Beide Frauen haben mit 13 Jahren die Schule verlassen, ein Hand­werk gelernt, Beamte geheiratet, Kinder bekommen und später den Beruf gewechselt. Seit 2013 reichten die Rentne­rinnen, die sich noch immer siezen, mehr als 50 Petitionen ein. Sie sprachen mit Politikern, gaben Interviews und erklärten Betroffenen die komplizierte Lage. „Wir haben viel zusammen gelacht und geweint“, erzählt Marianne Nolting. Die Beharr­lich­keit hat sich gelohnt: Mehrere Bundes­tags­abge­ordnete sahen Hand­lungs­bedarf, im Februar entschied der Bundes­tag über die Änderung. Eva Koslowski wartet noch darauf, neu einge­stuft zu werden, Marianne Nolting hat es bereits geschafft. Nicht nur sie. Sie zeigt auf einen Stapel Briefe: „Das sind die ersten Dankes­schreiben von Frauen, die wechseln konnten.“

2

Mehr zum Thema

2 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.12.2017 um 14:53 Uhr
    Freiwillig oder pflichtversicherter Rentner GKV

    @ Newsroom: Wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihrer Erwerbslebens zu 9/10 gesetzlich krankenversichert waren, dann erfüllen Sie die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der KVdR. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob Sie vorher freiwillig- oder pflichtversichert waren. Als pflichtversicherter in der KVdR zahlen Sie nur Krankenkassenbeiträge auf Ihre gesetzliche Rente und dann ggf. den vollen Kranken- Pflegeversicherungsbeitrag auf Ihre Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Als freiwillige Mitglied in der KVdR müssen Sie auch Beiträge auf evtl. Zins- oder Mietnahmen entrichten. Ob Sie, wie in Ihrem Fall, die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen können wir Ihnen nicht sagen. Ansprechpartner ist hier Ihre Krankenkasse. Unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf finden Sie das Merkblatt Krankenversicherung der Rentner der Deutschen Rentenversicherung. (PK)

  • Newsroom am 21.12.2017 um 10:12 Uhr
    Freiwillig oder pflichtversicherter Rentner GKV

    Inzwischen werden ja auch Kinder auf die 9/10-Zeit angerechnet. Wie ist die Bestimmung konkret und wie zählt es, wenn ich in der zweiten Lebenshälfte ein jahr arbeitsos war und das Arbeitsamt die Beiträge in die GKV entrichtet hat?
    Stimmt die Beispielrechnung:
    Lebensarbeitszeit 40 Jahre, ein Kind
    1-12. Jahr: GKV-versichert
    13-22. Jahr PKV-versichert
    23-40. Jahr GKV-versichert, davon ein Jahr arbeitslos.
    Zählen bei dem Beispiel die drei Jahre für die zweite Hälfte? Das wäre hier der Unterschied zwischen freiwilliger oder pflichtersicherter Rentner.
    Danke für eine Info.