Nach­barschafts­streit Über­hängende Äste zurück­schneiden

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Ein Haus­eigentümer kann verlangen, dass die Nach­barn Äste zurück­schneiden, die von ihren Bäumen auf sein Grund­stück ragen. Er muss seine Ansprüche aber inner­halb von drei Jahren geltend machen – gerechnet ab dem Ende des Kalender­jahres, in dem die Äste erst­mals über die Grundstücks­grenze wuchsen.

Lässt er die Frist verstreichen, ist sein Anspruch verjährt, entschied der Bundes­gerichts­hof (Az. V ZR 136/18). Dann bleibt ihm nur noch die Möglich­keit, selbst zur Säge zu greifen und die störenden Zweige zu entfernen.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.06.2019 um 13:13 Uhr
    Selber zurückschneiden?

    @ingi67: Ja, man muss dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Geregelt ist das in § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Wortlaut:
    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
    (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. (dda)

  • ingi67 am 19.06.2019 um 12:03 Uhr
    Selber zurückschneiden?

    Selber zurückschneiden darf man dann sicher erst nach schriftlicher Aufforderung an den Nachbar mit Fristsetzung?