Neuer Bußgeldkatalog So viel kosten Verkehrs­verstöße jetzt

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Neuer Bußgeldkatalog - So viel kosten Verkehrs­verstöße jetzt

Gefähr­lich nah. Seit Inkraft­treten der StVO-Novelle sind solche Über­holmanöver im Verkehr nicht mehr erlaubt. © Photothek / Thomas Trutschel

Vergehen im Straßenverkehr werden seit Kurzem strenger ­geahndet. Besonders Rasen und Falsch­parken ist nun teuer. Die StVO-Novelle war zuvor lange umkämpft worden.

Diese Verstöße sind jetzt teurer

Seit dem 9. November 2021 gilt für Verstöße im Straßenverkehr ein neuer Bußgeldkatalog. Im Zuge dessen sind viele Vergehen deutlich teurer geworden: Wer etwa inner­orts zu schnell fährt oder in zweiter Reihe parkt, muss mit höheren Strafen rechnen. Hier die wichtigsten Änderungen.

Zu schnell. Knapp 2,8 Millionen ­Geschwindig­keits­verstöße registrierte das Kraft­fahrt-Bundes­amt im Jahr 2020. Die mit Abstand häufigste Verkehrs­sünde der Deutschen hat höhere Strafen zur Folge: Für Über­schreitungen bis 20 km/h haben sich alle Bußgelder sowohl inner­orts als auch außer­orts verdoppelt. Fährt man inner­orts etwa 17 km/h zu schnell, kostet das seit der Novelle 70 Euro. Für Punkte in Flensburg und Fahr­verbote gelten weiter die bisherigen Regeln.

Knöll­chen. Auch Falsch­parken ist deutlich teurer geworden. Bis zu 100 Euro können beim Parken oder Halten in zweiter Reihe, auf Geh- oder Radwegen fällig werden – allerdings nur, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. In allen anderen Fällen kosten diese Verstöße 55 Euro. Dieselbe ­Summe zahlt, wer unerlaubt Ladesäulen für E-Autos oder Carsharing-Park­plätze blockiert. Das „einfache“ Falsch­parken kostet nun 25 statt 15 Euro.

Rück­sichts­los. Wer bei einem Stau keine Rettungs­gasse bildet oder diese gar nutzt, um selbst schneller voran­zukommen, riskiert neben mindestens 200 Euro Bußgeld und zwei Punkten in Flens­burg zusätzlich einen Monat Fahr­verbot. „Auto-­Posing“, also das unnütze Hin- und Herfahren inner­orts, oder das unnötige Erzeugen von Lärm mit dem Fahr­zeug, kostet nun 100 statt 20 Euro. Wer das Handy am Steuer nutzt, zahlt wie gehabt mindestens 100 Euro Bußgeld und bekommt einen Punkt im Fahr­eignungs­register.

Tipp: In der aktuellen Version der Bußgeldkatalog-Verordnung finden Sie die komplette Liste der Verkehrs­verstöße und die dazu­gehörigen Bußgelder. Lesen Sie außerdem unsere Hinweise zum Verhalten bei einer Verkehrskontrolle.

Fahr­verbote sorgten für Ärger

Als im April 2020 die ursprüng­liche Version der Novelle der Straßenverkehrs­ordnung (StVO) in Kraft trat, hatte besonders eine verschärfte Maßnahme für Aufregung bei Auto­fahrern und -clubs gesorgt: Neben höheren Bußgeldern für verschiedene Verstöße sollte es einmonatige Fahr­verbote ab Geschwindig­keits­über­schreitungen von 21 km/h inner­orts und 26 km/h außer­orts geben – diese Strafen wurden besonders vom ADAC als unver­hält­nismäßig kritisiert.

Dass die Novelle letzt­endlich in den meisten Bundes­ländern dann erst­mal nur für kurze Zeit umge­setzt wurde, hatte dann aber nicht an inhalt­lichen Gründen gelegen, sondern an einem Form­fehler: Das Bundes­verkehrs­ministerium hatte schlichtweg vergessen, den der Verordnung zugrunde liegenden Paragrafen des Straßenverkehrs­gesetzes im Dokument zu benennen. Die Verordnung war somit nichtig, und es hagelte Einsprüche von Betroffenen. Erst mehr als ein Jahr später, im Oktober 2021, stimmte der Bundes­rat dann einer über­arbeiteten Fassung der Verordnung zu, so dass der neue Bußgeldkatalog schließ­lich am 9. November 2021 in Kraft trat. Die verschärften Fahr­verbote sind in der aktualisierten Version nicht mehr zu finden, dafür sind die Bußgelder fürs Zuschnell­fahren noch einmal gestiegen.

Tipp: Für Verkehrs­verstöße, die bis zum 8. November 2021 begangen wurden, gelten noch die alten, nied­rigeren Bußgelder. Werden Sie in einem solchen Fall trotzdem zur Zahlung der neuen Bußgelder aufgefordert, können Sie inner­halb von 14 Tagen Einspruch bei der Bußgeld­stelle erheben. Ein Muster­schreiben finden Sie auf der Website des ADAC. Landet ein Streit um Punkte oder Fahr­verbot vor Gericht, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung Sie vor hohen Gerichts- und Anwalts­kosten schützen.

Mehr Schutz für Radfahrer

Bereits die ursprüng­liche StVO-Novelle von 2020 hatte durch verschiedene Maßnahmen den Schutz von Radfahrenden, insbesondere im Stadt­verkehr, gestärkt. Und diese Regeln gelten auch schon seit April 2020: Für Kfz sind beim Über­holen von Fahr­rädern statt eines vagen „ausreichenden Seiten­abstands“ ein konkreter Mindest­abstand von 1,5 Metern inner­orts und 2 Metern außer­orts vorgeschrieben. Lkw ab 3,5 Tonnen müssen beim Rechts­abbiegen inner­orts außerdem Schritt­tempo fahren. Das kann Unfällen im Zusammen­hang mit dem gefähr­lichen „Toten Winkel“ vorbeugen. Alle neuen Regeln im Zusammen­hang mit dem Radverkehr finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.04.2020 um 17:21 Uhr
    Überholen von Radfahreren

    @alle: Ausdrücklich gilt die neue Abstandsregelung in der Tat nur fürs Überholen von Fahrradfahrern. Dabei kommt es unseres Erachtens nach nicht darauf an, ob und welche Linien auf der Straße sind. Allerdings gilt es nicht für entgegenkommende Radfahrer. Dort und bei Fußgängern gilt aber selbstverständlich das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und allgemeiner Vorsicht. Das sollte es verbieten, schnell und knapp an nicht geschützten Verkehrsteilnehmern vorbeizufahren. (TK)

  • WB1450 am 14.04.2020 um 14:32 Uhr
    Peff

    ja es gibt viele Fahrradfahrer die glauben im rechtsfreien Raum zu leben.
    Aber ich kann mir vorstellen dass beim Vorbeitasten eines Fahrradfahrers am stehenden Fahrzeug an der Ampel eine Gefahr für den Autolenker ausgeht, beim knappen Vorbeifahren des Kraftverkehrs an den Radfahrern sieht das anders aus.

  • Peff am 14.04.2020 um 12:05 Uhr
    und umgekehrt?

    Gilt der Abstand auch für Fahrradfahrer, die an Autos vorbeifahren, vor der Ampel zum Beispiel oder in kleinen Straßen? Kommt in der Stadt ja nicht so selten vor. Ich fahre selbst überwiegend Rad in der Stadt, ich denke es braucht auch mehr Regeln für Fahrradfahrer.

  • WB1450 am 12.04.2020 um 16:19 Uhr
    Begegnungsverkehr

    Im ländlichen Raum gibt es viele Strassen, die nicht breiter als ca. 3 Meter, die oft von Wanderern , Spaziergängen.. genutzt werden.
    Hier fährt der Gegenverkehr an Fussgängern, Kinderwägen, Rollstühlen und Zweirädern sehr oft mit hoher Geschwindigkeit im Zentimeter Abstand vorbei, sollte es hier nicht auch eine 2 Meter Abstandsregel geben, ansonsten muss auf Schrittgeschwindigkeit verringert werden.

  • daveson am 11.04.2020 um 07:35 Uhr
    Überholen von Radfahrern

    Was genau gilt denn als Überholen von Radfahrern?
    Wenn er auf derselben Fahrspur fährt ist es natürlich ein Überholen. Wenn ein Schutzstreifen eingezeichnet ist ( der meines Wissens nur symbolische Bedeutung hat), handelt es sich wohl immer noch um dieselbe Fahrspur, also Abstand. Was aber wenn eine richtige Radspur eingezeichnet ist?