Patientenrechte

Zwang in Pfle­geheimen vermeiden

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Patientenrechte - Zwangs­maßnahmen in Heim und Psychiatrie vermeiden

Michael Rapp ist Professor für Sozial- und Präventivmedizin an der Universität Potsdam. © Stefan Korte

In Heimen sind Zwangs­maßnahmen häufig. Es gibt Alternativen, um Gefähr­dungen zu verhindern, so Michael Rapp, Präsident der Deutschen Gesell­schaft für Geronto­psychiatrie.

Wie häufig sind Zwangs­maßnahmen im Pflege- und Alters­heim?

Dazu gibt es wenige Statistiken. Eine gute Studie von 2012 hat ergeben, dass etwa jeder dritte Bewohner in Pfle­geheimen solchen Maßnahmen unterliegt. Bis zu einem Viertel der Beschränkungen war nicht von einem Richter genehmigt.

Wann wenden Heime Zwang an?

Typischer­weise bei Sturzgefahr, wenn Bewohner dazu tendieren wegzulaufen oder wenn sie aggressiv sind.

Welche Maßnahmen kommen zum Einsatz?

Zum Schutz vor Stürzen und Weglaufen installieren manche Heime Bett­gitter. Tatsäch­lich können diese aber erst recht Stürze verursachen, etwa wenn ein alter Mensch versucht, darüber zu klettern. Einige Heime setzen Bewohner in einen Stuhl und montieren einen Tisch davor, sodass sie nicht aufstehen können. Gurte um den Bauch habe ich auch schon gesehen.

Muss das denn sein?

Nein, Unter­suchungen haben ganz klar gezeigt, dass sich Zwangs­maßnahmen reduzieren und vermeiden lassen. Zum Beispiel durch die Schulung des Pflege­personals und Bewegungs- und Beschäftigungs­angebote. Außerdem gibt es heute sehr viele Alternativen, um Stürze und Weglaufen zu verhindern oder Aggressionen zu begegnen.

Welche zum Beispiel?

Um Verletzungen durch Stürze zu vermeiden, haben viele Heime mitt­lerweile Nieder­flurbetten. Man kann auch eine Matratze vors Bett legen, um einen Sturz abzu­federn. Ebenso gibt es gepols­terte Unterhosen, die die Hüft­knochen schützen. Oder: Fußmatten mit einem Sensor, der den Pflegern ein Signal sendet, wenn jemand aus dem Bett gestiegen ist.

Und beim Weglaufen?

Die meisten dieser Maßnahmen bedürfen einer richterlichen Genehmigung, weil sie die Bewegungs­freiheit einschränken. Dazu zählen verschlossene Heimtüren oder auch GPS-Armbänder, die im Dienst­zimmer der Pfleger einen Alarm auslösen und aufzeichnen, wohin ein Bewohner geht, sobald er die Tür durch­schritten hat. In einen recht­lichen Grau­bereich fallen versteckte Türen, die aussehen wie der Rest der Wand in einem Raum, aber offen sind. Eher unpro­blematisch ist es, Personal zum Aufpassen vor die Tür zu setzen.

Und wenn jemand aggressiv und unruhig ist?

Beides wird meist nicht besser, wenn man mit Zwangs­maßnahmen wie einer Fixierung ans Bett reagiert. Das kann bei alten Menschen sehr gefähr­lich werden. Hier sollten Einrichtungen vorbeugen. In Heimen, in denen zum Beispiel ausreichend Bewegungs- und Beschäftigungs­angebote existieren, sind Bewohner deutlich seltener agitiert.

Was können Medikamente bringen?

Medikamente sollten eine kurz­fristige Ausnahme sein. Ihr Einsatz muss außerdem mit dem Patienten, seinem Betreuer oder Bevoll­mächtigten abge­sprochen werden.

Absolut tabu ist es, Medikamente unters Essen oder Trinken zu mischen. Das ist Zwangs­medikation und Heime dürfen das auf keinen Fall tun.

Wie können Betroffene und Angehörige auf Zwangs­maßnahmen Einfluss nehmen?

Angehörige mit Vorsorgevoll­macht können Heime fragen, ob angewandte frei­heits­beschränkende Maßnahmen richterlich genehmigt sind, solch eine Genehmigung einfordern und auf alternative Methoden drängen. Betroffene können vorab solche Situationen in ihrer Patienten­verfügung regeln. Sie sollten darüber nach­denken, wie bei ihnen Stürze und Weglaufen verhindert werden sollen und wie nicht; und wie mit ihnen umge­gangen werden soll, wenn sie aggressiv sind.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Mihashov am 13.08.2019 um 19:08 Uhr
    Psychiatrie ist ein Verbrechen.

    Psychiater definieren den menschlichen Willen als Krankheit. Das heißt, die Per-son selbst wird durch die Krankheit bestimmt. Erzwungene "Behandlung" ist die Zerstörung des Menschen. Es kann nichts anderes geben. Dies ist ein offensicht-liches Verbrechen. Und es sollte als Verbrechen verboten werden.

  • xcheck am 02.07.2019 um 20:57 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    …Siehe mein Kommentar vom 30.06.2019, 13:02 Uhr.
    @Stiftung_Warentest: Auf Desinformations-Themen-Drifts antworte ich nicht mehr.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2019 um 15:25 Uhr
    Gerichtlicher Beschluss / Unterbringung

    @alle: Weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht schützen vor Zwangseinweisung, also der Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Denn die Unterbringung kann nicht vom Arzt angeordnet werden, sondern nur vomGericht, und zwar bei krankheitsbedingter, erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie muss das allerletzte Mittel sein. (maa)

  • xcheck am 30.06.2019 um 13:02 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    → Teile und desinformiere? Die Vorsorgevollmacht bringt wie bestätigt ebenfalls KEINEN WERT. Bitte keinen Themen-Drift.
    .
    …Siehe mein Kommentar startend 21.04.2019, 16:19 Uhr.
    https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-0/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2019 um 08:47 Uhr
    Patientenverfügung und Heimunterbringung

    @alle: Auch wer im Heim lebt, kann über eine Patientenverfügung festlegen, welche Behandlungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungsfähig ist. Doch die Patientenverfügung allein reicht nicht, um für alle Fälle vorzusorgen. Wer noch Angehörige oder Freunde hat, kann ihnen über eine Vorsorgevollmacht das Recht übertragen, im Krisen- und Notfall eine Behandlung zu erlauben oder zu verneinen. Über die Vorsorgevollmacht können noch weitere Angelegenheiten geklärt haben.
    Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Notfall ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der anstelle der betreuten Person eine Entscheidung trifft. Über eine Betreuungsverfügung kann man darauf Einfluss nehmen, wer iie Betreuung vornehmen soll. (maa)