Patientenrechte

Papiere für den Krisenfall: Eigene Vorgaben für Psychiatrie und Heim

6

Krisenpass. Psychiatrieerfahrene vermerken in einem Krisenpass mit ihrem Arzt, welche Medikamente sie einnehmen, mit welchen Maßnahmen sie bei Krisen gute Erfahrungen machten, wer zu benach­richtigen ist, mit welcher Klinik eine Behand­lungs­ver­einbarung besteht und welche persönlichen Wünsche sie an die Behand­lung haben. Der Pass ist nicht rechts­verbindlich, aber für Kliniken wegweisend.

Behand­lungs­ver­einbarung. Nach einer stationären Behand­lung können Patienten mit Arzt, Pflegern und einer Vertrauens­person aushandeln, wie bei einer erneuten Aufnahme in derselben Klinik vorgegangen werden soll. Das rechts­verbindliche Dokument enthält die Angaben des Krisenpasses, außerdem, welche Zwangs­maßnahmen jemand für den Ernst­fall akzeptieren würde oder ausschließen möchte sowie mögliche Alternativen. Es regelt zudem, was im eigenen Umfeld zu organisieren ist, etwa Finanzen, Versorgung von Wohnung, Haustieren oder Kindern. Vordrucke für Krisenpass und Vereinbarung gibt es beim Psychiatrie-Verlag.

Patienten­verfügung. Jeder kann fest­legen, welche Behand­lungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungs­fähig ist, etwa im Zuge einer Psychose oder Demenz. Dazu gehören auch Zwangs­behand­lungen, wenn Gefahr für die eigene Gesundheit droht – nicht aber, wenn andere durch das eigene Verhalten in Gefahr sind.

Vorsorgevoll­macht. Angehörigen oder Freunden kann das Recht über­tragen werden, im Krisen- und Notfall eine Behand­lung zu erlauben oder zu verneinen, wenn jemand nicht entscheiden kann. Ohne eine solche Voll­macht wird dann ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der die Entscheidung trifft. Weitere Informationen in unserem Vorsorge-Set.

6

Mehr zum Thema

6 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Mihashov am 13.08.2019 um 19:08 Uhr
    Psychiatrie ist ein Verbrechen.

    Psychiater definieren den menschlichen Willen als Krankheit. Das heißt, die Per-son selbst wird durch die Krankheit bestimmt. Erzwungene "Behandlung" ist die Zerstörung des Menschen. Es kann nichts anderes geben. Dies ist ein offensicht-liches Verbrechen. Und es sollte als Verbrechen verboten werden.

  • xcheck am 02.07.2019 um 20:57 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    …Siehe mein Kommentar vom 30.06.2019, 13:02 Uhr.
    @Stiftung_Warentest: Auf Desinformations-Themen-Drifts antworte ich nicht mehr.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2019 um 15:25 Uhr
    Gerichtlicher Beschluss / Unterbringung

    @alle: Weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht schützen vor Zwangseinweisung, also der Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Denn die Unterbringung kann nicht vom Arzt angeordnet werden, sondern nur vomGericht, und zwar bei krankheitsbedingter, erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie muss das allerletzte Mittel sein. (maa)

  • xcheck am 30.06.2019 um 13:02 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    → Teile und desinformiere? Die Vorsorgevollmacht bringt wie bestätigt ebenfalls KEINEN WERT. Bitte keinen Themen-Drift.
    .
    …Siehe mein Kommentar startend 21.04.2019, 16:19 Uhr.
    https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-0/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2019 um 08:47 Uhr
    Patientenverfügung und Heimunterbringung

    @alle: Auch wer im Heim lebt, kann über eine Patientenverfügung festlegen, welche Behandlungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungsfähig ist. Doch die Patientenverfügung allein reicht nicht, um für alle Fälle vorzusorgen. Wer noch Angehörige oder Freunde hat, kann ihnen über eine Vorsorgevollmacht das Recht übertragen, im Krisen- und Notfall eine Behandlung zu erlauben oder zu verneinen. Über die Vorsorgevollmacht können noch weitere Angelegenheiten geklärt haben.
    Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Notfall ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der anstelle der betreuten Person eine Entscheidung trifft. Über eine Betreuungsverfügung kann man darauf Einfluss nehmen, wer iie Betreuung vornehmen soll. (maa)