Krisenpass. Psychiatrieerfahrene vermerken in einem Krisenpass mit ihrem Arzt, welche Medikamente sie einnehmen, mit welchen Maßnahmen sie bei Krisen gute Erfahrungen machten, wer zu benachrichtigen ist, mit welcher Klinik eine Behandlungsvereinbarung besteht und welche persönlichen Wünsche sie an die Behandlung haben. Der Pass ist nicht rechtsverbindlich, aber für Kliniken wegweisend.
Behandlungsvereinbarung. Nach einer stationären Behandlung können Patienten mit Arzt, Pflegern und einer Vertrauensperson aushandeln, wie bei einer erneuten Aufnahme in derselben Klinik vorgegangen werden soll. Das rechtsverbindliche Dokument enthält die Angaben des Krisenpasses, außerdem, welche Zwangsmaßnahmen jemand für den Ernstfall akzeptieren würde oder ausschließen möchte sowie mögliche Alternativen. Es regelt zudem, was im eigenen Umfeld zu organisieren ist, etwa Finanzen, Versorgung von Wohnung, Haustieren oder Kindern. Vordrucke für Krisenpass und Vereinbarung gibt es beim Psychiatrie-Verlag.
Patientenverfügung. Jeder kann festlegen, welche Behandlungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungsfähig ist, etwa im Zuge einer Psychose oder Demenz. Dazu gehören auch Zwangsbehandlungen, wenn Gefahr für die eigene Gesundheit droht – nicht aber, wenn andere durch das eigene Verhalten in Gefahr sind.
Vorsorgevollmacht. Angehörigen oder Freunden kann das Recht übertragen werden, im Krisen- und Notfall eine Behandlung zu erlauben oder zu verneinen, wenn jemand nicht entscheiden kann. Ohne eine solche Vollmacht wird dann ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der die Entscheidung trifft. Weitere Informationen in unserem Vorsorge-Set.
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- Oft liegen Dokumente zu Hause in der Schublade, im Ordner oder bei Angehörigen. Zusätzlich sollte eine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert sein.
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- Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung geben Angehörigen Sicherheit, wenn sie die Wünsche und Interessen einer anderen Person vertreten sollen.
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- Eine Pandemie kann zu Versorgungsengpässen in Kliniken führen. Das so genannte Triage-Gesetz regelt, wie Ärzte bei zu wenig Betten oder Beatmungsgeräten entscheiden.
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Psychiater definieren den menschlichen Willen als Krankheit. Das heißt, die Per-son selbst wird durch die Krankheit bestimmt. Erzwungene "Behandlung" ist die Zerstörung des Menschen. Es kann nichts anderes geben. Dies ist ein offensicht-liches Verbrechen. Und es sollte als Verbrechen verboten werden.
…Siehe mein Kommentar vom 30.06.2019, 13:02 Uhr.
@Stiftung_Warentest: Auf Desinformations-Themen-Drifts antworte ich nicht mehr.
@alle: Weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht schützen vor Zwangseinweisung, also der Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Denn die Unterbringung kann nicht vom Arzt angeordnet werden, sondern nur vomGericht, und zwar bei krankheitsbedingter, erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie muss das allerletzte Mittel sein. (maa)
→ Teile und desinformiere? Die Vorsorgevollmacht bringt wie bestätigt ebenfalls KEINEN WERT. Bitte keinen Themen-Drift.
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…Siehe mein Kommentar startend 21.04.2019, 16:19 Uhr.
https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-0/
@alle: Auch wer im Heim lebt, kann über eine Patientenverfügung festlegen, welche Behandlungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungsfähig ist. Doch die Patientenverfügung allein reicht nicht, um für alle Fälle vorzusorgen. Wer noch Angehörige oder Freunde hat, kann ihnen über eine Vorsorgevollmacht das Recht übertragen, im Krisen- und Notfall eine Behandlung zu erlauben oder zu verneinen. Über die Vorsorgevollmacht können noch weitere Angelegenheiten geklärt haben.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Notfall ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der anstelle der betreuten Person eine Entscheidung trifft. Über eine Betreuungsverfügung kann man darauf Einfluss nehmen, wer iie Betreuung vornehmen soll. (maa)