![Kurzarbeitergeld-Rechner - Kurzarbeitergeld berechnen](https://cdn.test.de/file/image/34/47/da758d3b-1e70-4ef6-b1e4-44b971c88f14-web/5607719_kurzarbeitergeld-ft2006-5607618.jpg)
Kurzarbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon sind nicht arbeitslos, aber verdiene weniger. © imago images/osnapix
Mithilfe unseres Rechners finden Sie heraus, wie viel Kurzarbeitergeld Ihnen zusteht. Außerdem beantworten wir häufige Fragen zum Thema.
Mit Kurzarbeit können Betriebe Krisenzeiten wirtschaftlich überbrücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungsweise arbeitsvertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurzarbeitergeld. Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Betriebsrat bestimmt mit. Das können Arbeitgeber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.
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@Bifu76: Bei einer Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird für die Frage der Erhöhung des Kurzarbeiterinnengeldes auf 70% nicht erneut mit Zählen begonnen. Es reicht aus, dass seit März 2020 in insgesamt 3 Monaten Kurzarbeitsgeld bezogen worden ist und der Entgeltausfall in diesen 3 Monaten mindestens 50 % betrug. Das Bundesministerium hat hierzu und zu vielen anderen Aspekten Fragen beantwortet: www.bmas.de / Suche / Antworten zu Kurzarbeit beantwortet. (maa)
Guten Tag,
Ich arbeite in einem Betrieb, der vom April bis einschließlich Juni 2020 in Kurzarbeit war, wobei der Anteil der Kurzarbeit stetig reduziert wurde und von Juli bis Dezember nicht mehr in Kurzarbeit war.
Ab Januar 2021 ist nun wieder 60% Kurzarbeit angeordnet. Ab wann erhalte ich nun die 70% Kurzarbeitergeld? Zählt der Zeitraum aus 2020 dazu oder beginnt wegen der Unterbrechung bzw. dem Jahreswechsel alles wieder von vorne?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
MfG
Guten Tag!
Ich habe eine kurze Frage und ich hoffe sie werden mir helfen :)
Ab dem 1.December 2020 bin auf der Kurzarbeit.. arbeite 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunde pro Woche... Mein Bruttogehalt liegt bei 1740EUR und mein Nettogehalt 1260EUR... gerade habe meine Abrechnung bekommen... 1119,90 Euro.
Habe mit diese Seite mein Nettogehalt nach der Kurzarbeit gerechnet lautet 1169,00 EUR. Was denken Sie, ist das korrekt?
Kann es durch den erhöhten Leistungssatz von 70% bzw. 80% vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, der etwas weniger als 50% Kurzarbeit hat (also mehr Arbeit leistet) weniger Nettolohn erhält als ein Arbeitnehmer der 50% Kurzarbeit hat.
Beispiel aus ihrem KUG Rechner:
2 Arbeitnehmer mit Bruttoverdienst 3.000 Euro. (beide Lohnsteuerklasse I, keine Kinder, alte Bundesländer) Beide sind seit 6 Monaten in Kurzarbeit.
Arbeitnehmer A ist nur zu 45 % in Kurzarbeit, hat also einen reduzierten Bruttolohn von 1.650 Euro. Er erhält KUG nur nach Leistungssatz 2 (60 %) weil er nicht mit mindestens 50 % in Kurzarbeit ist und somit einen Nettolohn inkl. KUG von 1.671,52 Euro
Arbeitnehmer B ist zu 50 % in Kurzarbeit, hat also einen reduzierten Bruttolohn von 1.500 Euro. Er erhält KUG nach Leistungssatz 6 (80 %) und somit einen Nettolohn inkl. KUG von 1.803,07 Euro
Arbeitnehmer B erhält also 131,55 Euro mehr Nettolohn als Arbeitnehmer B, obwohl er 5 % weniger (Arbeitszeit) erbringt als Arbeitnehmer A.
@Barney66: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Steuerrechtsberatung. Lassen Sie sich hierzu bitte individuell beraten.
Über unsere Berichterstattung unter dem folgenden Link können Sie sich zur Besteuerung von Nebenjobs informieren. Anhand von vier Beispielen ist dort erklärt, worin sich die unterschiedlichen Modelle voneinander unterscheiden. In einem Beispiel geht es auch um die Besteuerung eines Midijobs mit einem Bruttoeinkommen von 700 €.
www.test.de/Abgaben-im-Zweitjob-Mehr-Netto-aus-dem-Nebenjob-rausholen-5576953-0
Kurzarbeit und Nebenjob
Der neu aufgenommene Mini-/Nebenjob plus das Kurzarbeitergeld und das gekürzte Einkommen dürfen zusammen nicht höher sein als der Verdienst vor der Kurzarbeit. Einkommen darüber wird angerechnet. Lassen Sie sich hierzu konkret von der Arbeitsagentur beraten. (maa)