Reise­rücktritts­versicherung In diesen sechs Fällen zahlt der Versicherer nicht

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Reise­rücktritts­versicherung - In diesen sechs Fällen zahlt der Versicherer nicht

Fernweh. Reisen in die USA sind teuer. Wenn Urlauber absagen und der Versicherer akzeptiert den Grund nicht, kann ein Groß­teil des Geldes futsch sein. © Getty Images / Eloi Omella

Corona macht Reisen kompliziert: Wer aus dem Grund absagt oder am Urlaubs­ort ungeplante Kosten hat, ist oft nicht durch die Reiserücktrittsversicherung geschützt.

1. Quarantäne

Die Behörden stellen eine Stadt, eine Hotel­anlage oder ein Kreuz­fahrt­schiff unter Quarantäne. Urlauber können nicht wie geplant abreisen und haben zusätzliche Unter­kunfts- und Flug­kosten. Der Versicherer zahlt nicht. Abge­deckt ist nur eine individuelle Quarantäne.

2. Einreise­regeln

Gelten besondere Einreise­regeln, kommt der Versicherer nicht für Folge­kosten auf. Also wenn Urlauber am Ziel­ort zunächst in ein Quarantäne-Hotel ziehen müssen. Oder wenn das Ziel­land kurz­fristig solch eine Maßnahme erlässt, und die Urlauber ihre Reise aus diesem Grund absagen.

3. Reisewarnung

Sagen Sie Ihre Reise ab, weil für Ihr Ziel­land eine Reisewarnung ausgesprochen wird, zahlt die Versicherung keine Storno­kosten. Das gilt auch, wenn Sie stornieren, weil Behördenmaß­nahmen vor Ort zu Einschränkungen führen. Eine Reisewarnung kann es geben wegen Naturkatatrophen, Krieg oder einer Pandemie wie Covid-19.

4. Flugzeug verpasst

Wer seinen Flieger nicht bekommt, weil die Schlange am Check-in zu lang war, muss sich für Schaden­ersatz­ansprüche an die Air­line wenden und beweisen, dass er zur vorgeschriebenen Zeit am Flughafen war. Die Versicherung zahlt nicht für neue Flugti­ckets.

5. Zug verspätet

Die Versicherung kommt meist für neue Tickets auf, wenn der Urlauber den Flug verpasst hat, weil ein öffent­liches Verkehrs­mittel mehr als zwei Stunden Verspätung hatte. Aber: Wer fürs Umsteigen von der Bahn in den Flieger von vorn­herein zu wenig Zeit einkalkuliert hat, verliert seinen Anspruch auf Leistungen.

6. Angst

Wer seine Reise aus Furcht vor der Anste­ckung mit Covid-19 absagt, bekommt kein Geld vom Versicherer.

Tipp: Welche Policen einen Corona-Zusatz­schutz enthalten und zum Beispiel auch bei pandemiebe­dingten Absagen leisten, zeigt unser Reiserücktrittsversicherungs-Vergleich.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.09.2023 um 11:35 Uhr
    Preisangabe

    @Grand-Cherokee: Sie finden die Preisangaben für die getesteten Tarife hier:
    test.de/Reiseruecktrittversicherungen-im-Vergleich-5015691-0/.
    Ein Familientarif ist in der Regel bereits günstiger als zwei Einzelpolicen und somit auch für Ihren Bedarf geeignet.

  • Grand-Cherokee am 18.09.2023 um 17:09 Uhr
    Fehlende Preiskategorie

    Da Sie selbst Senioren zur RRKV raten, wäre es sinnvoll, auch die Preiskategorie für ein Seniorenpar ohne Kinder anzugeben.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.07.2023 um 09:03 Uhr
    Fortschreitende Krankheit

    @teddytest: Wer Vorerkrankungen hat oder chronisch krank ist, sollte eine Auslandsreise mit dem behandelnden Arzt besprechen. Spricht nichts gegen den Urlaub, sollte der Arzt schriftlich bestätigen, dass die Person reisefähig ist und aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestehen. In manchen Krankheits- oder Todesfällen verlangen Versicherer ein solches Attest oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, bevor sie Kosten übernehmen. Grund: Sie zahlen nur, wenn eine Erkrankung vor der Reise nicht „akut“ war oder „unvorhergesehen“ auftritt.

  • teddytest am 22.07.2023 um 19:12 Uhr
    Fortschreitende Krankheit

    Wenn bei einer schon länger bestehenden Krankheit eine Verschlechterung eintritt, die eine Reisefähigkeit ausschließt, tritt dann der Versicherungsfall ein?