Riester Antworten auf Ihre Fragen zur Riester-Rente

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Riester - Antworten auf Ihre Fragen zur Riester-Rente

Soll man noch riestern? Die Antwort auf diese Frage hängt auch von der persönlichen Lebens­situation ab. © Thinkstock / Wavebreakmedia

Zu Riester kommen so viele Zuschriften wie zu kaum einem anderen Thema. Die Stiftung Warentest beant­wortet häufige und interes­sante Fragen von Lese­rinnen und Lesern.

Riester im Detail: Besteuerung, Kosten, Kündigung

Fünf Varianten für die Auszahlung. Die Riester-Rente im klassischen Sinne ist nur eine von mehreren möglichen Auszahlformen – nicht immer die beste. Im Artikel Geld oder Rente zeigen Ihnen die Steuer­expertinnen der Stiftung Warentest, wie Sie rechnen müssen, um für sich die optimale Auszahlform zu finden.

Problemfall Bank­sparplan. Gerade auf Kunden mit einem Bank­sparplan kommen zur Auszahl­phase unerwartete Kosten zu. Wie Sie damit am besten umgehen, zeigen wir in unserem Artikel Kosten vermeiden bei Riester-Banksparplänen.

Förderschädliche Kündigung. Aufgrund der nied­rigen Renten interes­sieren sich immer mehr Sparende für eine Kündigung kurz vor Laufzeit­ende; auch wenn das heißt, dass sie die gesamte Förderung zurück zahlen müssen. Mehr zu diesem Thema in unserem Special Den Riester-Vertrag kündigen.

Alle Fragen im Überblick

Zweifel an der Alters­vorsorge mit Riester

Gilt die Renten­zusage bei meiner klassischen Riester-Rente noch?

Ja. Bei einer klassischen Riester-Rentenversicherung erfahren Sie bereits bei Vertrags­schluss, wie hoch die Renten­zusage ist, also wie viel Rente Sie später mindestens bekommen werden. Diese Leistung ist sicher.

Als Sie 2005 Ihren Vertrag geschlossen haben, lag der Garan­tiezins noch bei 2,75 Prozent. Diese Verzinsung auf den Spar­anteil Ihres Beitrags ist Ihnen während der gesamten Vertrags­lauf­zeit sicher. Würden Sie jetzt einen neuen Vertrag anderswo schließen, bekämen Sie nur noch 0,25 Prozent Garan­tiezins auf den Spar­anteil.

Halten Sie an Ihrem Vertrag fest. Über den Garan­tiezins hinaus beteiligt Sie der Versicherer zusätzlich an den Über­schüssen. Deren Höhe ist jedoch ungewiss. Was Ihnen der Versicherer dafür bei Vertrags­schluss ankündigt hat, ist unver­bindlich und fällt gerade jetzt deutlich nied­riger aus als ursprüng­lich in Aussicht gestellt.

Was sollen die unsinnigen Umschichtungen bei meinem Riester-Fonds­sparplan?

Riester-Fonds­sparpläne haben wenig mit gewöhnlichen Aktienfonds­sparplänen gemein, sondern ähneln aufgrund der Garantie und lebens­langen Auszahlung im Alter Renten­versicherungen. Spare­rinnen und Sparer haben bei Riester-Fonds­sparplänen kaum Einfluss, wie der Anbieter das Riester-Kapital zwischen rendite­stärkeren, aber risikoreicheren Aktienfonds und sicheren Rentenfonds aufteilt.

Oft verkaufen Anbieter in Börsenkrisen Aktienfonds und schichten in sichere Rentenfonds oder Zins­anlagen um. Sie möchten so die Garantie der Riester-Verträge erfüllen, also sicher­stellen, dass zu Renten­beginn alle Einzahlungen und Zulagen voll­ständig erhalten sind, um daraus eine lebens­lange Auszahlung zu garan­tieren.

Was passiert, wenn mein Riester-Anbieter pleite geht?

Ihr Vorsorgever­mögen ist abge­sichert. Ver­sicherer verfügen über ein Sicherungs­system für ihre Kunden: die Protektor Lebensversicherungs-AG. Sie führt Renten­versicherungen von Gesell­schaften in Finanznot weiter. Die Kunden von Pleite­unternehmen erhalten so zumindest die Garan­tieleistungen. Geht ein Anbieter von Fonds­sparplänen in Konkurs, ist das Fonds­guthaben nicht Bestand­teil der Konkurs­masse, sondern steht den Anlegern zu.

Für das Guthaben in Bank­sparplänen der Sparkassen haftet der Haftungs­verbund der Sparkassen, bei einer Genossen­schafts­bank die Sicherungs­einrichtung des Bundes­verbands der deutschen Volks- und Raiff­eisen­banken.

Wie lange kann ich den Vertrags­abschluss rück­gängig machen?

Wenn Sie heute einen Riester-Vertrag abschließen, können Sie den Vertrag inner­halb von 30 Tagen widerrufen. Sind die Vertrags­informationen unvoll­ständig oder fehler­haft, beginnt die Widerrufs­frist gar nicht erst zu laufen.

Das ist zum Beispiel der Fall bei vielen Vertrags­abschlüssen von Lebens- und Renten­versicherungs­verträgen zwischen 1994 und 2007 – auch Riester-Renten­versicherungen. Statt einer Widerrufs­möglich­keit gab es damals ein Wider­spruchs- und Rück­tritts­recht. Nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs können Kunden von Lebens- und Renten­versicherungs­verträgen auch heute noch wider­sprechen, wenn sie fehler­haft über ihre Rechte belehrt wurden. Das gilt für noch laufende, bereits gekündigte oder regulär abge­laufene Lebens- und Renten­versicherungs­verträge.

Eine Rück­abwick­lung kann sich lohnen, denn bei einem Wider­spruch muss der Versicherer regel­mäßig wesentlich mehr zurück­zahlen als im Fall einer Kündigung. Dann gibt es nur den Rück­kaufs­wert.

Die Chance auf einen solchen lebens­langen Wider­spruch haben viele Kunden, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 Verträge nach dem sogenannten Policenmodell abge­schlossen haben. Bei ihnen waren laut BGH-Urteilen oft die Belehrungen falsch, oder es fehlten notwendige Vertrags­unterlagen. In diesen Fällen, in denen die Gesell­schaften die Unterlagen erst später zusammen mit dem Versicherungs­schein (Police) über­gaben, hat die Wider­spruchs­frist nie begonnen.

Der Bundes­gerichts­hof hat für diese Altverträge entschieden, dass Kunden auch heute noch ihre Verträge rück­abwickeln können, da der Versicherer die Versicherung damals gar nicht oder fehler­haft über diese Rechte belehrt hatte (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14).

Tipp: Die Verbraucherzentrale Hamburg hilft Ihnen bei der Einschät­zung, ob Sie ein lebens­langes Wider­spruchs­recht haben.

Für wen sich das Riestern lohnt

Lohnt es sich, jetzt noch einen Riester-Vertrag abzu­schließen?

Ein Abschluss lohnt sich, wenn der Staat den Groß­teil der Beiträge finanziert. Sie bekommen 175 Euro Grund­zulage im Jahr. Für jedes ab 2008 geborene Kind gibt es noch einmal 300 Euro im Jahr (für davor geborene Kinder 185 Euro). Oben­drauf kommen je nach Einkommen auch Steuer­vorteile.

Ein Hausmann mit drei kleinen Kindern und Minijob bekäme so für einen jähr­lichen Eigenbeitrag von 60 Euro staatliche Zulagen von 1 075 Euro. Das Geld ist praktisch geschenkt. Wenn Sie in Rente gehen, sind Sie so schnell nach Beginn der Auszahl­phase im Plus – bekommen also Geld ausgezahlt, dem keine Einzahlungen ­Ihrer­seits gegen­über­stehen.

Anders sieht das aus, wenn Sie aufgrund ­eines höheren Einkommens deutlich mehr zum Kapital­aufbau beitragen. Die garan­tierte Verzinsung bei Renten­versicherungen ist bisher immer noch sehr nied­rig. In der Auszahl­phase kann es dann je nach Vertrag 20 Jahre oder länger dauern, bis sich Ihr Investment gelohnt hat.

Wenn Sie später möglichst frei über Ihr Erspartes entscheiden wollen und sich in der Auszahl­phase nicht in ein Rentenkorsett zwingen lassen möchten, sind für Sie eventuell unge­förderte Vorsorgealternativen wie ETF-Sparpläne besser geeignet.

Die Bundes­regierung hat sich aber vorgenommen, das Riester-Modell zu über­arbeiten; offen ist noch, wann.

Kommt Riester für Sparer über 45 Jahren über­haupt infrage?

Es gibt immer mehr Anbieter, die ältere Kunden nicht akzeptieren. Da sie zum Ende der Vertrags­lauf­zeit das einge­zahlte Kapital garan­tieren müssen, kalkulieren viele Anbieter mit Mindest­lauf­zeiten, Höchst­eintritts­alter oder Mindest­beiträgen. Kunden ab einem gewissen Alter können diese Voraus­setzungen dann nicht mehr erfüllen. Sie sollten bei mehreren Anbietern nach­fragen, denn die Bedingungen sind nicht über­all gleich.

Bekommen Sie keinen Vertrag mehr, können Sie nicht viel unternehmen. Zwar erscheint es diskriminierend und sozial­politisch fraglich, wenn Menschen ab einem bestimmten Alter die Möglich­keit genommen wird, mit staatlicher Unterstüt­zung für ihr Alter vorzusorgen – schließ­lich soll mit Riester das absinkende Renten­niveau ausgeglichen werden.

Das Bundes­justiz­ministerium weist auf Nach­frage von Finanztest darauf hin, dass unter bestimmten Voraus­setzungen eine unterschiedliche Behand­lung wegen des Alters zulässig sei und nicht gegen das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz verstoße. Zu diesen gehöre die Risikokalkulation von Riester-Verträgen.

Kann ich als Selbst­ständige die Kinder­zulage erhalten?

In der Regel sind nur sozial­versicherungs­pflichtige Selbst­ständige förderberechtigt. Ausnahme: Während der ersten drei Lebens­jahre eines Kindes. In dieser Zeit ist der Eltern­teil, der sich haupt­sächlich um die Erziehung kümmert, auto­matisch in der ­gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert – auch nicht-sozial­versicherungs­pflichtige Selbst­ständige und Freiberufler.

Als Pflicht­versicherte haben Sie einen unmittel­baren Riester-Anspruch. Allerdings erlischt diese Förderberechtigung nach drei Jahren, wenn die Pflicht­versicherung aufgrund von Kinder­erziehungs­zeiten endet.

Ob es sich lohnt, einen Vertrag für drei Jahre Förderung abzu­schließen, ist fraglich. Es sei denn, Sie können danach über einen riesternden Ehepartner mitriestern. Bekommen Sie weitere Kinder oder wechseln später in ­einen sozial­versicherungs­pflichtigen Job, lohnt sich der Abschluss eher.

Nicht alle Kosten sind rechtens

Darf der Anbieter bei jeder Beitrags­erhöhung Kosten berechnen?

Nur, wenn Sie eine dyna­mische Vertrags­form gewählt haben, bei der sich der Beitrag jedes Jahr auto­matisch erhöht. Dann fallen für den Zusatz­beitrag ­jedes Mal anteilige Kosten an wie zu Vertrags­abschluss – es handelt sich um einen Mini-Neuvertrag. Auch die Fünf-Jahres-Frist, über die der Anbieter die Kosten mindestens verteilen muss, beginnt für den Erhöhungs­betrag neu. Wir raten von solchen Verträgen ab.

Lassen Sie sich in einer Verbraucherzentrale beraten, ob es sinn­voll ist, die Dynamik zu kündigen oder den Vertrag zu wechseln. Berechnet Ihr Anbieter dagegen erneut Abschluss­kosten, wenn sie Ihren Beitrag ändern, um die volle Förderung ausschöpfen zu können, sollten Sie sich wehren (siehe nächste Frage).

Sind Kosten bei Beitrags­änderungen rechtens?

Nein. Viele Riester-Versicherer haben ihren Kunden in den vergangenen Jahren zu Unrecht mehr­fach Abschluss- und Vertriebs­kosten bei zulagenbe­dingten Beitrags­änderungen berechnet. Dabei kann es sich schnell um mehrere Hundert bis weit über 1 000 Euro handeln. Riester-Sparende mit Kindern waren besonders häufig davon betroffen.

Wer Kinder­zulagen bekommt, kann die Sparrate um die Höhe der Zulage kürzen und bekommt trotzdem noch die volle Förderung. Sparende, deren Einkommen sich erhöht, müssen dagegen mehr einzahlen, um die volle Förderung auszuschöpfen. Denn dafür muss die Sparrate inklusive Zulagen 4 Prozent des sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommens entsprechen.

Die Bundes­anstalt für ­Finanz­dienst­leistungs­aufsicht hat Ende 2019 klar­gestellt, dass Kosten auf solche Beitrags­änderungen rechts­widrig sind. Allerdings sind die Versicherer nicht verpflichtet, alle Kunden zu ermitteln und unaufge­fordert zu entschädigen. Die Kunden müssen selbst aktiv werden. Oft lässt sich anhand der Vertrags­unterlagen aber nicht nach­voll­ziehen, ob sie mehr­fach abkassiert wurden.

Fordern Sie mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale Hamburg Ihren Versicherer zur Prüfung Ihres Vertrags und der erhobenen Abschluss- und Vertriebs­kosten auf. Nur Renten­versicherungen sind betroffen, nicht aber Riester­zulagen für geförderte Bank- und Fonds­sparpläne.

Zulagen, Steuer­vorteile, Vertrag – welche Regeln gelten

Mein Ehepartner riestert über mich. Was passiert, wenn ich kündige?

Wenn Sie Ihren Riester-Vertrag kündigen, hat das nur Auswirkungen auf Ihren eigenen Vertrag. Der Riester-Vertrag eines mittel­bar förderberechtigten Ehepart­ners ist davon nicht betroffen. Es werden lediglich die Alters­vorsorgezulagen und die Steuerermäßigungen von Ihrem Vertrag zurück­gefordert.

Eine Rück­forderung der Alters­vorsorgezulagen des mittel­bar zula­geberechtigten Ehepart­ners erfolgt nur, wenn dieser seinen eigenen Riester-Vertrag kündigt. Allerdings kann Ihr nur mittel­bar berechtigter Ehepartner ab dem Zeit­punkt der Kündigung keine Förderung mehr erhalten. Er kann den Vertrag aber ohne Förderung weiter besparen.

Finanziell ist es gerade eng. Darf meine Schwester meine Beiträge über­weisen?

Nein. Bitten Sie Ihre Schwester, Ihnen Geld in Höhe der Beiträge zu schenken und auf Ihr Bank­konto zu über­weisen. Sie zahlen es dann in Ihren Riester-Vertrag ein. Damit Sie Zulagen und Steuer­erleichterungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie zuvor Aufwendungen für die Alters­vorsorge gehabt und eigene Beiträge in einen Alters­vorsorgever­trag gezahlt haben, der auf Ihren Namen lautet.

Wohin wende ich mich bei Problemen mit meinem Riester-Vertrag?

Bei Beschwerden, Einsprüchen und Nach­fragen müssen Sie darauf achten, den richtigen Adressaten zu wählen. Unterschiedliche Stellen sind inhalt­lich für verschiedene Beschwerden zuständig:

Beschwerde bei Anbieter und Zulagen­stelle. Kunden, die mit der Höhe ihrer Zulage in der ihnen zugesandten Stand­mitteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Beschwerde zunächst an den Anbieter ihres Riester-Vertrags. Dieser leitet sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weiter.

Die Behörde setzt die Zulage dann in einem Bescheid für ein bestimmtes Jahr endgültig fest. Gegen diesen Bescheid können Sparer bei der Zulagen­stelle Einspruch erheben.

Ombuds­leute der Versicherungen und Banken. Bei den Ombuds­leuten beschweren Sie sich zum Beispiel, wenn ihr Anbieter die Kunden­daten nicht korrekt und frist­gemäß an die Zulagen­stelle weitergeleitet hat oder er bei Vertrags­abschluss den Sparbeitrag für die volle Zulage nicht richtig ermittelt hat.

Die Ombuds­leute über­prüfen nicht das Verfahren und das Ergebnis der Zulagen­stelle. Sie vermitteln aber zwischen Kunden und Anbietern und können einen Schlichter­spruch fällen, an den sich die Anbieter meistens halten. Die Bearbeitung der Beschwerde ist kostenlos.

Je nach Riester-Vertrag wenden Sie sich an Ombuds­leute für Versicherer, Banken, Bausparkassen und Fonds­gesell­schaften. Eine Liste der Schlichtungsstellen hat das Bundes­justiz­ministerium zusammen­gestellt.

Beschwerde bei der Finanz­aufsicht. Bei Ärger mit dem Anbieter können sich Kunden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wenden. Die Behörde schreitet in ihrer Funk­tion als Aufsichts­behörde ein, wenn Banken oder Versicherungen gegen Gesetze und Aufsichts­regeln verstoßen. Sie kann aber nicht wie ein Ombuds­mann einen Schlichter­spruch fällen.

Kann ich nach­träglich falsche Beitrags­zahlungen korrigieren?

Nein. Das lässt der Gesetz­geber nicht zu. Wenn Ihr Gehalt steigt, müssen Sie immer darauf achten, bis spätestens Ende des nach­folgenden Jahres Ihren Beitrag anzu­passen. Für die volle Förderung muss Ihr Beitrag einschließ­lich der Zulagen so hoch sein wie 4 Prozent Ihres Vorjahres­brutto­einkommens. Im Jahr 2022 kommt es also darauf an, was Sie 2021 verdient haben.

Kinder­lose, die sicher­gehen wollen und es sich leisten können, zahlen einfach immer 1 925 Euro im Jahr ein. Das ist die Förderhöchst­grenze (2 100 Euro) abzüglich der Grund­zulage (175 Euro). Dann spielen Einkommens­schwankungen keine Rolle mehr. Bekommen Sie Kinder­zulagen, verringert sich Ihr Eigenbeitrag entsprechend.

Ich gehe Mitte dieses Jahres in Rente. Bekomme ich die Förderung für das Jahr nur anteilig?

Sie können für das Jahr, in dem Sie in Rente gehen, die volle Förderung erhalten. Allerdings müssen Sie dafür auch in diesem Jahr 4 Prozent Ihres renten­versicherungs­pflichtigen Vorjahres­einkommens abzüglich der Zulagen in Ihren Vertrag einzahlen. Ansonsten wird die Förderung gekürzt.

Zählt Pflegegeld beim Riestern als sozial­versicherungs­pflichtiges Einkommen?

Nein. Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld zählt nicht bei der Berechnung der Höhe des Eigen­beitrags mit. Um die Riester-Förderung voll auszuschöpfen, müssen zwar in der Regel jedes Jahr 4 Prozent des sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommens in den Vertrag fließen; mindestens 60 Euro. Das Pflegegeld bleibt dabei aber außen vor.

Haben Sie kein weiteres sozial­versicherungs­pflichtiges Einkommen, müssen Sie also nur 60 Euro im Jahr zahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Passen Sie trotzdem auf. Die Zulagen­stelle über­prüft, ob Sparende den ­korrekten Eigenbeitrag über­weisen. Die ­gesetzliche Renten­versicherung meldet ihr Ihr Einkommen.

Die Zulagenstelle erkennt aber nicht, dass es sich um Pflegegeld handelt. Das muss aus Ihrem Antrag auf Riester-Zulage ­hervorgehen. Nennen Sie unter ­Abschnitt E, Punkt a das Pflegegeld nicht als „tatsäch­liches Entgelt“. Ist es Ihr ­einziges Einkommen, tragen Sie dort 0 Euro ein. Dann bezieht die Zulagen­stelle das Pflegegeld nicht ein.

Ist Krankengeld für die Berechnung des Eigen­beitrags relevant?

Ja. Aber vielleicht weniger als Sie denken. Denn für die 4 Prozent Mindest­beitrag zählt Ihr Einkommen aus der normalen Beschäftigungs­zeit sowie das Krankengeld, das Ihnen von der gesetzlichen Kranken­versicherung ausgezahlt wurde. Lohn­ersatz­leistungen wie Arbeitslo­sen-, Kranken- oder Kurz­arbeitergeld zählen mit zum sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommen.

Darf die Zulagen­stelle nach der Kündigung Geld zurück fordern?

Ja. Die Zulagen­stelle zahlt Ihnen die staatlichen Zulagen erst einmal in voller Höhe aus. Im Nach­hinein über­prüft sie, ob und in welcher Höhe Ihnen das Geld in einem bestimmten Antrags­jahr zugestanden hat. Dafür hat die Behörde zwei Jahre Zeit.

Ergibt die Prüfung, dass Sie die Zulagen ganz oder teil­weise zu Unrecht erhalten haben, lässt die Zulagen­stelle das Geld vom Riester-Konto wieder abbuchen. Da Sie den Vertrag bereits gekündigt hatten, fordert sie Sie jetzt auf, das Geld zu über­weisen.

Ich bin in Alters­teil­zeit. Warum wird die Zulage trotz korrektem Eigenbeitrag gekürzt?

Erheben Sie Einspruch. Die Zulagen­stelle hat sicher neben Ihrem sozial­versicherungs­pflichtigen Brutto­lohn auch den steuer- und sozial­versicherungs­freien Aufstockungs­betrag zu Ihrem riesterrelevanten Einkommen hinzugerechnet. Das erhöht Ihren Eigenbeitrag für die volle Zulage. Wenn Sie solche Fehler von vorneherein ausschließen wollen, weisen Sie Ihren Anbieter auf die Alters­teil­zeit hin und schi­cken Sie ihm eine Kopie Ihres Gehalts­nach­weises.

Das Riester-Geld fürs Eigenheim nutzen

Kann ich das Riester-Geld zum Schulden-Tilgen nutzen?

Ja. Sie können das Riester-Guthaben aus einem Spar­vertrag nutzen, um eine selbst genutzte Immobilie zu entschulden, zu kaufen, zu bauen, alters­gerecht umzu­bauen oder in ein Dauer­wohn­recht zu investieren, zum Beispiel in einem Seniorenheim.

Kann ich auch nur einen Teil des Guthabens für die Entschuldung nutzen?

Ja. Die Mindest­entnahme beträgt 3 000 Euro. Wenn Sie nur einen Teil Ihres Guthabens verwenden wollen, müssen noch mindestens 3 000 Euro auf dem Vertrag stehen bleiben. Eine Entnahme ist auch mehr­fach möglich.

Kann ich mir das Riester-Guthaben für die Tilgung einfach so auszahlen lassen?

Als angehende Rentne­rinnen und Rentner müssen Sie die Auszahlung des Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagen­stelle für Alters­vermögen beantragen, wenn Sie es für die Entschuldung Ihres Wohn­eigentums nutzen möchten. Ohne deren Bescheid zahlt der Anbieter das Geld nicht aus. Melden Sie sich spätestens ein Jahr vor dem gewünschten Auszahl­termin bei der Zentralen Zulagenstelle.

Die Riester-Rente wird besteuert. Was ist mit gefördertem Wohn­eigentum?

Alle Ihre jähr­lich geförderten Tilgungen und Zulagen wurden auf dem sogenannten Wohn­förderkonto vermerkt – einer Art fiktivem Konto. Diese werden bis zum Renten­beginn rechnerisch mit zwei Prozent pro Jahr verzinst – als Ausgleich dafür, dass Sie die geförderte Immobilie bereits nutzen und von ihrer Wert­steigerung profitieren konnten.

Bei Renten­eintritt müssen Sie das Wohn­förderkonto versteuern. Hier haben Rentne­rinnen und Rentner zwei Alternativen:

– Sie versteuern das Kapital auf einen Schlag, und müssen dann nur 70 Prozent des Betrags versteuern oder

– Sie versteuern den vollen Betrag gleich­mäßig verteilt auf die Jahre bis zu ihrem 85. Lebens­jahr.

Je nach Einkommen kann die eine oder andere Option sinn­voller sein.

Eine Besteuerung des Wohn­förderkontos können Sie nur vermeiden, wenn Sie einen Betrag in Höhe des Konto­standes wieder in einen anderen Riester-Spar­vertrag einzahlen. Dann müssen Sie später aber die Renten­auszah­lungen aus diesem Vertrag versteuern.

Riestern als Ehepaar

Als Hausmann zahle ich den Mindest­beitrag. Warum werden die Zulagen gekürzt?

Es könnte sein, dass Ihre Frau als Haupt­sparerin nicht genug einzahlt. Dann stehen auch Ihnen als indirekt gefördertem Riester-Sparer die vollen Zulagen nicht zu. Vielleicht hat Ihre Frau vergessen, ihren Beitrag nach einer Gehalts­erhöhung anzu­passen.

Meine Frau riestert über mich. Was passiert, wenn ich in Rente bin?

Wenn Sie in Alters­rente gehen, bekommt Ihre Frau die Zulage nicht mehr. Wenn der unmittel­bar zula­geberechtigte Partner nicht mehr zum zula­geberechtigten Personen­kreis gehört, entfällt auch die mittel­bare Förderung.

Wenn Ihre Frau nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat, sollte sie die 60 Euro Mindest­beitrag pro Jahr aber auch ohne Förderung weiterhin einzahlen. Bei Riester-Renten­versicherungen und Riester-Bank­sparplänen gibt es unter Umständen Schluss­boni für Sparer, die einen langen Atem haben und den Vertrag bis zum Ende durch­halten. Sie könnte ihren Renten­beginn vorziehen, wenn ihr Vertrag das erlaubt.

Mein Mann ist in Eltern­zeit. Darf er mehr einzahlen als die reinen Zulagen?

Er muss sogar mehr einzahlen. Denn Väter und Mütter in Erziehungs­zeiten sind unmittel­bar förderberechtigt. Sie müssen mindestens den Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr entrichten. Freiwil­lig können sie aber auch mehr bezahlen.

Vorsicht: Der Mindest­eigenbeitrag für die volle Zulage richtet sich nach dem Vorjahres­brutto­einkommen. Erzielte eine Mutter oder ein Vater in der Erziehungs­zeit im Vorjahr das übliche Arbeitnehmer­einkommen, richtet sich der notwendige Eigenbeitrag nach diesen Einkünften.

Scheidung: Was passiert mit Vertrag und Förderung?

Was passiert mit den Riester-Verträgen im Scheidungs­fall?

Riester-Verträge unterliegen dem Versorgungs­ausgleich. Im Prinzip besagt der, dass sämtliche Renten­ansprüche, die Sie und Ihr Partner während der Ehezeit erworben haben, hälftig zwischen Ihnen geteilt werden.

Beispiel: Die Ehefrau hat bereits vor der Hoch­zeit einen Riester-Vertrag bespart. Das Vermögen aus diesem betrug zu Beginn der Ehe 10 000 Euro und bei Scheidung dann 20 000 Euro. Der sogenannte Ehezeit­anteil beläuft sich damit auf 10 000 Euro. Die Hälfte davon ist der Ausgleichs­wert. Den muss die Noch-Ehefrau als Ausgleichs­pflichtige ihrem zukünftigen Ex, dem Ausgleichs­berechtigten, zugestehen.

Hat auch der Ehemann eigene Versorgungs­ansprüche erworben, wird davon umge­kehrt der Ehefrau die Hälfte des Ehezeit­anteils zuge­ordnet. Im Ergebnis kommt es zu einem Ausgleich der Versorgungs­ansprüche.

Was kostet die Aufteilung des Vertrags im Versorgungs­ausgleich?

Das hängt davon ab, ob es sich um eine interne oder eine externe Teilung handelt. Bei der internen Teilung können Teilungs­kosten anfallen, die angemessen sein müssen und im Einzel­fall gericht­lich über­prüft werden.

Der Hamburger Rentenberater Martin Reißig erklärt: „Laut Recht­sprechung dürfen in der Regel bei Versorgungs­verträgen, die als Versicherung laufen, maximal 500 Euro berechnet werden, die die beiden Expartner hälftig zu tragen haben.“

Dieser Kosten­anteil enthält bei der internen Teilung auch schon die Abschluss­kosten für den Neuvertrag. Bei einer externen Teilung werden zwar keine Teilungs­kosten abge­zogen, es können aber je nach ausgewähltem Riester-Vertrag durch­aus neue Abschluss­kosten fällig werden.

Kann ich einen geteilten Riester-Vertrag weiter besparen?

Grund­sätzlich schon. Das Besparen ist bis zum Beginn der Auszahlungs­phase möglich, teilt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit, die die Riester-Förderung verwaltet. Nach interner Teilung ist das in aller Regel auf Antrag des Ausgleichs­berechtigten möglich. Genaues sollten Sie beim Anbieter erfragen.

Doch bei externer Teilung kann es in der Praxis zu Problemen kommen. Extern geteilte Verträge dürfen bei einigen Anbietern nicht weiter bespart, sondern müssen bis zur Rentenzahlung still­gelegt werden. Möglich ist dann nur eine Einmal­anlage des über­tragenen Versorgungs­anspruchs.

Wer weiter laufend mit Riester fürs Alter vorsorgen und die Förderung mitnehmen möchte, kommt um einen gesonderten Vertrags­abschluss nicht herum.

Kann ich das Riester-Kapital nach dem Versorgungs­ausgleich über­tragen?

Ja, im Prinzip schon. Es kann aber passieren, dass Sie lange suchen müssen. Für die Anbieter können solche Verträge mit einem höheren Verwaltungs­aufwand einhergehen, den viele scheuen und daher Riester-Verträge mit durch­geführtem Versorgungs­ausgleich nicht annehmen.

Greift die Garantie, wenn der Vertrag zum Zeit­punkt der Scheidung im Minus ist?

Nein. Die Riester-Garantie – also die Zusage, dass Sparern die Summe aus Einzahlungen und Zulagen zu Renten­beginn sicher ist – kommt erst zu Beginn der Auszahlungs­phase zum Tragen. Lassen Sie sich in der Anspar­phase scheiden, wird das Riester-Vermögen geteilt, das zu dem Zeit­punkt für den Versorgungs­ausgleich zur Verfügung steht.

Zur Frage der Wert­ermitt­lung bei Riester-Fonds­spar­verträgen wenden Sie sich an Ihren Anbieter.

Bezieht sich der Ehezeit­anteil auf die Einzahlungen oder den Fonds­wert?

Das kommt drauf an, welcher der beiden Werte höher ist.

Beispiel: Sie haben früh einen Riester-Fonds­sparplan abge­schlossen. Als Sie heirateten, sind schon 10 000 Euro an Beiträgen und Zulagen in Ihren Vertrag geflossen, der Fonds­wert Ihres Vertrags inklusive Wert­zuwachs liegt zu diesem Zeit­punkt bei 15 000 Euro. Während Ihrer Ehe fließen weitere 2 000 Euro in den Vertrag.

Der Fonds­wert liegt zum Ende ihrer Ehe bei 18 000 Euro. Während der Ehe gab es also einen Wert­zuwachs von 3 000 Euro. Diese werden im Versorgungs­ausgleich geteilt. Der Ausgleichs­wert beträgt 1 500 Euro.

Läuft es aber schlecht an der Börse, und liegt der Fonds­wert zum Zeit­punkt Ihrer Scheidung trotz der Einzahlungen von 2 000 Euro nur noch bei 14 000 Euro, geht Ihr Expartner dennoch nicht leer aus. In diesem Fall werden die 2 000 Euro aus Beiträgen und Zulagen geteilt.

Wie fällt Ehezeit­anteil aus, wenn der Vertrag im Minus ist?

In diesem Fall lässt sich noch kein Ehezeit­anteil ermitteln, sodass der Vertrag vermutlich nicht in den Versorgungs­ausgleich einbezogen wird. Das entscheidet jedoch das zuständige Familien­gericht.

Welche Vertrags­konditionen gelten nach einer Scheidung?

Bei Riester-Renten­versicherungen wird der Vertrag de facto geteilt, der Ausgleichs­berechtigte erhält einen eigenen Vertrag. Die Idee ist, dass die Ausgestaltungs­merkmale des alten Vertrags mitüb­ertragen werden.

Die Praxis sieht aber oft anders aus. Aufgrund der seit Langem nied­rigen Zinsen konnte es gerade bei der Über­tragung größerer Ansprüche auf andere Versorgungs­träger zu besonders starken Trans­ferverlusten bei den späteren Renten­ansprüchen zwischen ausgleichs­pflichtigem und ausgleichs­berechtigtem Partner kommen.

Das Bundes­verfassungs­gericht entschied im Mai 2020 (Az. 1 BvL 5/18), dass Familien­gerichte in Zukunft eine faire Lösung finden sollen. Für vertret­bar halten die Verfassungs­richter Trans­ferverluste von maximal 10 Prozent.

Kann ich mir den über­tragenen Riester-Anspruch direkt auszahlen lassen?

Ja, das können Sie. Eine Auszahlung vor Ende der Lauf­zeit gilt steuerlich aber als sogenannte schädliche Verwendung. In diesem Fall müssen Sie die Ihnen durch den Versorgungs­ausgleich zuge­ordnete staatliche Förderung – das heißt: sowohl die über­tragenen Zulagen als auch die anteilig erhaltenen Steuerermäßigungen – an die Zulagen­stelle zurück­zahlen.

Wie wird die Riester-Rente nach einem Versorgungs­ausgleich besteuert?

Eine Riester-Rente aus einem Versorgungs­ausgleich wird normaler­weise genauso besteuert wie alle anderen Riester-Renten: mit Ihrem persönlichen Steu­ersatz. Der richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens als Rentnerin oder Rentner.

Da die Auszahlungen aus einer geteilten Rente aber oft nied­rig sind, kommt für Sie eventuell eine Besonderheit in Betracht: Kleinst­betrags­renten werden abge­funden. Riester-Renten, die 2020 nicht höher als 31,85 Euro monatlich wären, zahlt der Anbieter auf einen Schlag aus. Das treibt die Einkommensteuer hoch. Mehr dazu finden sie in unserem Artikel Riester-Auszahlung im Steuer-Check.

Welche Rolle spielt die Förderberechtigung beim Versorgungs­ausgleich?

Wie die Förderberechtigung aussieht, spielt für den Versorgungs­ausgleich keine Rolle. Der Ehezeit­anteil wird hälftig geteilt. Sind Sie nur mittel­bar zulagenberechtigt, verlieren Sie allerdings mit der Scheidung Ihren Zulagen­anspruch (siehe nächste Frage).

Können Hausfrauen und -männer nach der Scheidung weiter riestern?

Es gibt zwei Wege, sich für die Riester-Förderung zu qualifizieren: Sie sind selbst renten­versicherungs­pflichtig – etwa als Arbeitnehmer – oder mit einem renten­versicherungs­pflichtigen Riester-Sparer verheiratet. Da die zweite Option nun für Sie wegfällt, müssten Sie selbst renten­versicherungs­pflichtig werden. Der übliche Weg: eine renten­versicherungs­pflichtige Beschäftigung. Ein Minijob kann schon reichen. Wichtig: Ihren bisherigen Zulagen­antrag müssen Sie entsprechend ändern.

Werden Sie nach Ihrer Scheidung nicht unmittel­bar zulagenberechtigt, können Sie Ihren bisherigen Vertrag auch ohne Förderung weiter besparen oder ihn erst einmal ruhend stellen.

Ist eines Ihrer Kinder noch unter drei Jahren, sind Sie noch in der Kinder­erziehungs­zeit und damit auto­matisch renten­versicherungs­pflichtig, also auch ohne eigene renten­versicherungs­pflichtige Tätig­keit unmittel­bar zulagenberechtigt.

Was passiert mit den Riester-Kinder­zulagen bei einer Scheidung?

Die Kinder­zulagen bekommt grund­sätzlich der zulagenberechtigte Ehepartner, der auch das Kinder­geld ausgezahlt bekommt. Die Kinder­zulagen betragen 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren sind, und 300 Euro für Kinder, die danach zur Welt kamen.

Die bis zur Scheidung erhaltenen Kinder­zulagen werden im Versorgungs­ausgleich für die Ehezeit geteilt. Wenn nach der Scheidung nun der andere Partner das Kinder­geld bekommen soll, erhält er in Zukunft auch die Riester-Zulagen für die Kinder.

Am Ziel – die Auszahl­phase der Riester-Rente

Muss ich ewig leben, damit sich das Riestern über­haupt gelohnt hat?

Sie müssen tatsäch­lich alt werden, um im Laufe der Zeit mehr Geld als Rente ausgezahlt zu bekommen, als Sie zuvor einge­zahlt haben. Das gilt für alle Versicherungen, die eine Rente bis zum Tod garan­tieren. Haben Sie bereits ein gewisses Alter erreicht, können Sie aber auch damit rechnen, alt zu werden.

Die durch­schnitt­liche Lebens­erwartung liegt laut statistischem Bundes­amt:

– bei 63-jährigen Frauen bei weiteren 24,36 Jahren, bei Männern bei weiteren 20,95 Jahren,

– bei 65-jährigen Frauen bei weiteren 22,55 Jahren, bei Männern bei weiteren 19,32 Jahren und

– bei 67-jährigen Frauen bei weiteren 20,77 Jahren, bei Männern bei weiteren 17,74 Jahren.

Die durch­schnitt­liche Lebens­erwartung aller Menschen in Deutsch­land ist nied­riger.

Allerdings ist die Lebens­erwartung, mit der die Versicherer rechnen, oft höher als die der Behörde. Sie berück­sichtigen unter anderem, dass Menschen mit Renten­versicherung durch­schnitt­lich länger leben als solche ohne.

Einige Versicherer über­treiben es mit ihren Kalkulationen zur Lang­lebig­keit. Hinzu kommen die nied­rigen Zinsen. Beides zusammen drückt stark auf die Rentenhöhe.

Kann ich die Förderung nach dem Tod meiner Frau trotz Renten­garantie verlieren?

Ja. Zumindest dann, wenn Ihre Frau das Todes­fall­kapital nicht auf einen eigenen Riester-Vertrag über­tragen lassen kann. In der Praxis haben sich solche Über­tragungen bisher als äußerst kompliziert erwiesen.

Beträgt die erlaubte Teil­kapital­auszahlung 20 oder 30 Prozent?

In Verträgen, die nach der bis Ende 2004 geltenden Fassung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert wurden, war zu Renten­beginn nur eine Teil­kapital­auszahlung von bis zu 20 Prozent vorgesehen.

Mit Änderung des Gesetzes wurde diese Grenze ab 2005 auf 30 Prozent erhöht. Nach Paragraf 14 Absatz 1 des AltZertG hatten die Anbieter die Wahl, ob sie ihre Vertrags­bedingungen in den bereits zertifizierten Verträgen so belassen oder an die Neuregelungen anpassen.

Was ist der Unterschied zwischen gefördertem und unge­fördertem Kapital?

Unge­fördertes Kapital wird steuerlich anders behandelt als gefördertes Kapital. Von dem Teil der Rente, der aus unge­förderten Beiträgen besteht, müssen Sie nur den kleinen ­Ertrags­anteil versteuern. Er richtet sich nach Ihrem Alter. Sind Sie bei Renten­beginn 65 Jahre alt, liegt er bei 18 Prozent.

Besteht Ihre Rente von 2 000 Euro im Jahr zu 60 Prozent aus ­geförderten und zu 40 Prozent aus nicht ­geförderten Beiträgen, unterliegen 1 200 Euro der vollen Besteuerung; von den restlichen 800 Euro müssen Sie nur auf 18 Prozent ­Steuern zahlen. Auch bei unge­förderten Riester-Verträgen ist das einge­zahlte Kapital zum ­Ende der Vertrags­lauf­zeit garan­tiert.

Kann ich zur Auszahl­phase den Anbieter wechseln?

Nur theoretisch. Zwar ist die Wechsel­möglich­keit zur Auszahl­phase gesetzlich vorgesehen. Doch es gibt kaum Gesell­schaften, die das Ersparte fremder Riester-Kunden verrenten.

Muss ich auf meinem Riester-Fonds­sparplan Abgeltung­steuer zahlen?

Nein. Auszahlungen aus geförderten Riester-Fondssparplänen werden mit Ihrem persönlichen Steu­ersatz versteuert. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel Riester-Auszahlung im Steuercheck.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.03.2024 um 09:29 Uhr
    Volle Zulage

    @Frieda-Gustav: Es reicht aus, dass Sie einen Tag im Jahr die Förderungsvoraussetzungen erfüllen, um die volle Zulage zu bekommen. Hinsichtlich des Termins, wann dem Vertrag die Zulage gutgeschrieben wird, wenden Sie sich bitte an die Anbieterin. Ich gehe mal davon aus, dass ein Dauerzulagenantrag vorliegt und Sie nicht persönlich die Zulage Jahr für Jahr beantragen.

  • Frieda-Gustav am 01.03.2024 um 15:08 Uhr
    Volle Zulage für letztes Arbeitsjahr?

    Ich bezahle immer meinen gesamten Jahresbeitrag per Dauerauftrag zu Beginn des Jahres. Leider habe ich das auch im Jahr 2024 gemacht, da ich zum 1.8.2024 in die Regelaltersrente gehe. Die Einzahlung ist erst einmal weg, ich kann nichts mehr ändern ...
    aber was ist mit der Zulage für 2024, wird die für das ganze Jahr gezahlt oder nur anteilig für 7 Monate (Januar-Juli) - oder für das ganze Jahr? Zusatzfrage: Wird die Zulage im letzten Jahr sofort gutgeschrieben und nicht wie sonst üblich verzögert, da ich die Riester-Rente ja schon 2024 in Anspruch nehme?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2023 um 13:22 Uhr
    Zulagenanspruch

    @Klack-C: Zum Erhalt der (vollen) Zulage für 2024 reicht es, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulagen einen Tag in 2024 erfüllt.

  • Klack-C am 25.12.2023 um 11:08 Uhr
    Letztmalige Kinderzulage?

    Ich plane nach der letztmaligen Kinderzulage den Riester-Fonds-Sparplan auf Eis zu legen. Unser Kind wird im Dezember 2024 25 Jahre alt. Die Kinderzulage habe ich bisher immer im Mai erhalten.
    Wann würde ich in meinem Fall letztmalig die Kinderzulage erhalten? Im Mai 2025 oder bereits in 2024?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.11.2023 um 11:40 Uhr
    Freiwillige zusätzliche Einzahlungen

    @KlMor: Bitte beachten Sie, dass Sie bereits ohne zusätzlichen Einzahlungen sehr alt werden müssen, damit sich die Riester-Rente rechnet. Zahlen Sie mehr ein als Sie für den Erhalt der Zulagen benötigen, dauert es noch länger, bis im Alter ins Plus dreht. Wann Ihr Vertrag frühestens ins Plus dreht, wissen Sie erst, wenn Ihnen das Angebot zur Verrentung vorliegt.
    Nur Überzahlungen, die über die Höchstgrenze von 2100 € pro Jahr hinausgehen, muss der Anbieter gesondert anlegen und gesondert verrenten. Nur für diese "Extra"-Rente gelten dann andere Bedingungen.