Riester-Bank­sparpläne Gericht kippt Zins­klausel der Kreissparkasse Tübingen

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Das Ober­landes­gericht (OLG) Stutt­gart hat der Kreissparkasse Tübingen untersagt, in ihren Riester-Verträgen eine Zins­anpassungs­klausel zu verwenden, die zu Negativzinsen führt. Gleich­zeitig entschieden die Richter, dass die Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württem­berg bestimmte Aussagen zu diesem Sach­verhalt nicht mehr treffen darf.

VZ-Klage in zweiter Instanz erfolg­reich

Die VZ Baden-Württem­berg war mit ihrer Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen vor dem OLG Stutt­gart erfolg­reich (Az 4 U 184/18, Urteil vom 27.3.2019, nicht rechts­kräftig), nachdem sie noch im vergangenen Jahr vor dem Landgericht Tübingen gescheitert war. Demnach darf die Kreissparkasse eine Zins­anpassungs­klausel in ihrem Riester-Bank­sparplan „VorsorgePlus“, die zu Negativzinsen führt, nicht mehr verwenden. In der Praxis wurden Riester-Sparer der Kreissparkasse Tübingen allerdings noch nicht mit Minuszinsen belastet, weil sie von den ebenfalls vertraglich vereinbarten Bonuszinsen profitierten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg wiederum darf nach dem Urteil des OLG Stutt­gart nicht mehr behaupten, die Kreissparkasse fordere von ihren Kunden Negativzinsen beziehungs­weise ein Entgelt, statt ihrer­seits Zinsen zu bezahlen.

Intrans­parente Zins­klausel ist unwirk­sam

Die von der Kreissparkasse Tübingen verwendete Zins­klausel verstößt nach Auffassung des OLG Stutt­gart gegen das Trans­parenz­gebot und sei deshalb unwirk­sam. Insbesondere erfülle die Klausel nicht die Vorgaben, wonach es dem Vertrags­partner ohne fremde Hilfe möglich sein muss, möglichst klar und einfach seine Rechte fest­zustellen. Mit einer Internetrecherche sei zwar eine Ermitt­lung der Drei­monats­zins­sätze möglich, nicht jedoch ein klarer und einfacher Zugriff auf die Zehn­jahres­zinsen.

Riester-Sparer können hoffen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg begrüßt die Entscheidung: „Negative Grund­zinsen wider­sprechen dem Grund­gedanken der Alters­vorsorge und haben in diesen Verträgen nichts zu suchen“, sagt der VZ-Experte Niels Nauhauser. Für betroffene Riester-Sparer sieht er gute Chancen auf finanziellen Ausgleich: „Sollte das Urteil gegen die Sparkasse rechts­kräftig werden, müsste sie allen Kunden die Negativzinsen, die sie vom Bonuszins abge­zogen hat, rück­wirkend gutschreiben“. Es ist nicht unwahr­scheinlich, dass der Streitfall letzt­lich beim Bundes­gerichts­hof (BGH) landen wird. Eine höchst­richterliche Bestätigung des OLG-Urteils könnte auch für Riester-Kunden anderer Banken bedeut­sam sein.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • KatiKap am 10.02.2020 um 15:18 Uhr
    Kreissparkasse Kaiserslautern

    Auch die Kreissparkasse Kaiserslautern hat mittlerweile mit Schreiben vom 31.01.2020! auf dieses Urteil des OLG Stuttgart reagiert (ohne es zu nennen, versteht sich). Und wieder steht man als Verbraucher nur vor der Wahl: Holt man aus dem Schreiben (4 Varianten) das Maximum heraus und lässt man es als negative Erfahrung (klagetechnisch) gut sein? Auch Finanztest Spezial 03001 (Stand 9. September 2002), S. 41-Riester-Rente, die Riester-Tests, Banksparpläne mit variablem Basiszins und Bonus) hätte meiner Meinung nach besser auf die "Variationsmöglichkeiten und die Notwendigkeit einer jährlichen Kontrolle des Basiszinses) hinweisen können. Aber nur bei der Wüstenrot-Bank sowie bei der Kreissparkasse Ludwigsburg, Reutlingen und der Sparkasse Pforzheim wurde durch die zusätzliche Bezifferung explizit darauf hingewiesen, aufgrund welcher Bedingung sich der Grundzins dort ändert). Dann hätte es die "Zinsanpassungsklausel" vielleicht in Verträgen nach diesem Heft nicht mehr gegeben...