Smarte Über­wachungs­kameras von Belkin Bald nur als Brief­beschwerer brauch­bar

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Wie schnell Smart-Home-Geräte ohne Zugangs­möglich­keit zum Internet zu nutzlosem Elektroschrott werden können, erleben jetzt Besitzer von Belkin-Über­wachungs­kameras der Serie Wemo Netcam. Weil die Video-Service-Platt­form iSecurity+, die Belkin zur Unterstüt­zung seiner Webcams verwendet, am 29. Mai 2020 abge­schaltet wird, können Besitzer von Wemo Netcams ihre Geräte nicht mehr als Über­wachungs­kamera nutzen.

Ohne Verbindung zum Internet unbrauch­bar

Das Aus für die Wemo Netcams verkündet Belkin in einer „Ende der Lebensdauer Mitteilung“. Wie bei vielen Über­wachungs­kameras üblich, nutzen auch die Webcams von Belkin einen Cloud­dienst: Die Bilder werden über das Internet auf Server des Anbieters – in diesem Fall auf Server vom Partner iSecurity+ – über­tragen und von dort auf das Smartphone der Nutzer weitergeleitet. So können die Kunden dann aus der Ferne ihre Babys, Wohnungen oder Geschäfts­räume über­wachen. Diese Platt­form wird nun abge­schaltet.

Ohne Platt­form im Netz keine Über­wachung möglich

Ohne die Verbindung zu einer Internetplatt­form können Wemo-Netcam-Nutzer weder das Live­bild der Kameras sehen noch auf Sicher­heits­funk­tionen wie Bewegungs­melder-Nach­richten zugreifen. Kurzum: Ihre Wemo Netcams taugen vielleicht noch als Brief­beschwerer, aber nicht mehr als Über­wachungs­kameras. Zu einem anderen Internet­dienst zu wechseln, ist für Wemo Netcam-Nutzer nicht möglich: Die Wemo-Netcams können nicht manuell konfiguriert und deshalb nicht mit einem anderen Dienst verbunden werden.

Keine Kauf­preis­erstattung für Geräte älter als zwei Jahre

Lediglich Kunden, die ihre Kameras nach dem 1. April 2018 gekauft haben, bietet Belkin an, den Kaufpreis zu erstatten. Dazu müssen sie allerdings den Kauf­beleg beilegen, „von einem auto­risierten Händler von Belkin- und Wemo-Produkten“. Wer den nicht vorweisen kann, erhält kein Geld zurück. Wer ein älteres Gerät sein Eigen nennt, erhält ebenfalls kein Geld zurück.

Voraus­gezahlte Abo-Gebühren werden zurück­erstattet

Zur Nutzung der Internetplatt­form iSecurity+ – die am 29. Mai abge­schaltet wird – mussten Nutzer ein Abonnement abschießen. Über den 29. Mai 2020 voraus­gezahlte Abo-Gebühren erstattet Belkin zurück, wenn der Kunde bis zum 30. Juli 2020 einen entsprechenden Antrag stellt.

Belkin ist kein Einzel­fall

Der Fall Belkin illustriert ein grund­legendes Problem: Cloud-basierte Dienste sind zwar oft komfortabel. Aber Geräte, die ohne Cloud nicht funk­tionieren, laufen Gefahr, Elektroschrott zu werden, wenn der Dienst seinen Betrieb einstellt. Nutzer von Webcams von Stem Innovation mussten vor knapp zwei Jahren eine vergleich­bar ärgerliche Erfahrung machen. Auch Cloud-Dienste zum Speichern von Daten haben in den vergangenen Jahren bereits öfter ihren Dienst einge­stellt. Dann hilft nur noch, seine Daten möglichst schnell zu sichern.

Die Stiftung Warentest hat 2017 übrigens 16 internetbasierte Überwachungskameras getestet, sieben davon für draußen, neun für drinnen. Der Groß­teil davon ist heute noch erhältlich. Nur wenige der Kandidaten konnten jedoch das test-Qualitäts­urteil „gut“ erreichen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • ulrich.theus am 25.05.2020 um 18:25 Uhr
    Ein Fall für eine europäische Richtlinie

    Es ist ja wahr, dass die Gewährleistung für das Einzelstück nach 2 Jahren endet, aber auf diese Weise nach 2 Jahren ALLE Geräte ausfallen zu lassen, ist doch ein anderer Fall und nicht durch eine auf 2 Jahre begrenzte Gewährleistung für das Einzelstück gedeckt.
    Das sollte sich ja eher nach der ohne diese Abschaltung zu erwartenden mittleren Lebensdauer eines solchen Produktes richten, und die Kunden sind für die entgangene Nutzungsdauer anteilig zu entschädigen, sofern die mittlere Nutzungsdauer noch nicht erreicht worden ist.
    Der Verkäufer kann sich aus dieser Verpflichtung nur lösen, wenn er nachweist, dass ein weiterer Betrieb dieses Dienstes nicht zumutbar ist, z.B. weil er nicht behebbare Sicherheitsmängel oder Verstöße gegen den Datenschutz aufweist.