Einschulung

Schul­pflicht und Stich­tags­regelung

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Alle Kinder, die in Deutsch­land leben, müssen die Schule besuchen. Positiv ausgedrückt: Schul­pflicht ist das Recht eines jeden Kindes auf Schule.

Die Schul­pflicht

In der Pflicht sind vor allem der Staat und die Eltern des Kindes. Der Staat muss die erforderlichen Einrichtungen bereit­stellen und allen Kindern den Besuch einer Schule ermöglichen. Die Eltern müssen ihr Kind recht­zeitig zum Schul­besuch anmelden. Versäumen sie die Anmeldung, machen sie sich strafbar. Nach der Anmeldung folgt eine ganze Liste weiterer und weit reichender Verpflichtungen: Eltern müssen

  • für einen regel­mäßigen und pünkt­lichen Schul­besuch sorgen,
  • ihr Kind ordentlich gekleidet und angemessen sauber zur Schule schi­cken,
  • es mit der erforderlichen Schul­ausrüstung ausstatten,
  • ihr Kind anhalten, seine schu­lischen Aufgaben zu erledigen,
  • ihr Kind bei Schul­versäum­nissen entschuldigen, bei Krankheiten krankmelden,
  • und nicht krank­heits­bedingte Schul­versäum­nisse vorher beantragen.

Dauer der Schul­pflicht hängt vom Bundes­land ab

Wie lang die Schul­besuchs­pflicht ist, hängt vom Bundes­land ab. In Bayern sind beispiels­weise neun Jahre Voll­zeit­unter­richt Pflicht, in Berlin und Nord­rhein-West­falen sind es zehn Jahre. Die Anzahl der Schul­besuchs­jahre darf hierbei nicht mit der Nummer der besuchten Jahr­gangs­stufe verwechselt werden. Ein Kind am Ende der achten Klasse, das zwei Mal eine Klasse wieder­holt hat, hat in Berlin seine Schul­besuchs­pflicht erfüllt.

Der Stichtag

Ein Stichtag regelt den Beginn der Schul­pflicht. Lange Jahre war dies der 30. Juni. Kinder, die bis zu diesem Termin sechs Jahre alt wurden, mussten nach den Sommer­ferien desselben Jahres in die Schule. Lag ihr Geburts­tag nach diesem Termin, konnten sie nur in Ausnahme­fällen, auf besonderen Antrag und nach einer bestandenen Schul­eingangs­prüfung in die Schule gehen. 1997 beschloss die Kultus­minister­konferenz eine zeitliche Ausdehnung der bis dahin geltenden Stich­tags­regelungen. Die Bundes­länder können seitdem den Stichtag selbst bestimmen. Viele Bundes­länder haben davon Gebrauch gemacht:

Datum                    

Bundes­land

30. Juni

Bremen, Hamburg, Hessen, Meck­lenburg-­Vorpommern, Saar­land, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

1. August

Thüringen

31. August

Rhein­land-Pfalz

30. September

Bayern, Baden-Württem­berg, Brandenburg, Nieder­sachsen, Nord­rhein-West­falen, Berlin

Details zu den Rege­lungen in den einzelnen Bundes­ländern finden Sie auf der Seite bildungsserver.de.

Kann- und Muss-Kinder

Muss-Kinder sind zum Stichtag bereits sechs Jahre alt und müssen aufgrund der Schul­pflicht einge­schult werden. Ihre Eltern können sie nur in Ausnahme­fällen ein Jahr vom Schul­besuch zurück­stellen lassen. Kann-Kinder werden erst nach dem Stichtag sechs Jahre alt. Sie unterliegen zum Zeit­punkt ihrer Einschulung noch nicht der Schul­pflicht. Die Eltern müssen für die vorzeitige Einschulung einen Antrag stellen und die Schul­fähig­keit ihrer Kinder über­prüfen lassen. Wie Eltern hierbei vorgehen müssen, steht meist auf der Internetseite ihrer zuständigen Schulbehörde.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Laura_Sean am 27.06.2021 um 19:54 Uhr
    Danke für den informativen Beitrag.

    Danke für den informativen Beitrag.
    Er hat uns geholfen. Die Motorik zu fördern ist sehr wichtig und darf niemals unterschätzt werden. Es gibt viele Varianten, die Kinder hier zu unterstützen.
    Mit den geeigneten Spielzeugen und Fördermaßnahmen kann man gezielt auf die "Problembereichen" des Kindes eingehen und so eine Förderung aktiv eingehen. Ein sehr toller Beitrag, der passt, haben wir auch hier gefunden
    https://www.liebeserklaerung-an-mein-kind.de/motorische-entwicklung-tabelle/
    Liebe Grüße, Laura und Sean

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.08.2018 um 11:58 Uhr
    Einschulung frühgeborenes Kind

    @Pat83: Nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. In allen Bundesländern gibt es deshalb die Einschulungsuntersuchung. Durch diese Untersuchung soll vor allem festgestellt werden, ob ein Kind in irgendeinem Bereich besondere Förderung und Unterstützung benötigt. Ziel ist es, jedem Kind die schulischen Bedingungen zu ermöglichen, die es braucht, um erfolgreich lernen zu können. Auch die Frage, ob für das Kind eine Rückstellung die beste Lösung sein könnte, wird dabei geklärt. Warten Sie aber nicht bis zur Einschulungsuntersuchung. Sie sollten schon jetzt unbedingt die von den Krankenkassen empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen in der Kinderarztpraxis wahrnehmen, damit die Entwicklung beobachtet und Förderbedarf schon frühzeitig erkannt werden kann. Wie gesagt, nicht alle Kinder entwickeln sich im gleichen Tempo. Kinderärztinnen und -ärzte haben große Erfahrung in der Frage, ob eine altersgemäße Entwicklung vorliegt und welche Unterstützung für das Kind ggf. nötig ist. (PH)

  • Pat83 am 23.08.2018 um 10:06 Uhr
    Früh geborenes Kind, wann Einschulung?

    Hallo ich Mama von 2 Kindern (8 J. & 3 J.), ich habe am 22. August 2015 einen Sohn geboren. Der ist zu Früh auf die Welt geholt worden aus Gesundheitlichen Gründen. Sein eigendlicher Geburtstermin war 31. Oktober. Bis jetzt( jetzt 3 Jahre alt) hat er noch nicht das aufgeholt, was die anderen Kinder schon können( Sprache, Motorik). Ein Narkosearzt ( im Juni 2018) hat ihn von der Entwicklung auf fast 2 Jahre geschätzt ( von seiner Anatomie, vom Verhalten und was er kann). Mein Kind konnte sich nicht drehen mit 9 Monaten, er konnte nicht sitzen, noch keinen Brei essen, er hat erst mit 20 Monaten nach Physiotherpie sitzen und laufen gelernt. Ich bin jetzt am Überlegen wann mein Kind dann eingeschult. Da er ja dann ein Muss Kind ist. Hat jemand auch ein Frühchen das eingeschult wurde oder muss? Würde mich freuen, wenn jemand mir antworten würde.

  • Gelöschter Nutzer am 24.07.2018 um 15:41 Uhr
    Auf der Zunge zergehen lassen...

    Zitat: "Die Eltern haben zumeist keinen Einfluss darauf, welcher Lehrer ihr Kind unter­richtet."
    Das ist an staatlichen Schulen korrekt. Aber wenn man sich diesen - korrekten - Satz einmal auf der Zunge zergehen lässt, sollten sich eigentlich alle Haare sträuben. Bildung in den ersten beiden Lebensjahrzehnten ist zweifelsohne entscheidend wichtig und entscheidend wichtig vor allem für das spätere eigenständige Leben des Kindes. Und gerade in dieser wichtigen Zeit haben Eltern keinen Einfluss darauf, wer ihr Kind unterrichtet?
    Das stimmt bei staatlichen Schulen wie gesagt. Aber eigentlich sollte doch allen verantwortungsbewussten Eltern bei diesem Gedanken sich das Nackenhaar sträuben.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.09.2017 um 10:14 Uhr
    Recht auf Schulbesuch für alle Kinder in NRW

    @yxcvbn111: In Nordrhein-Westfalen haben alle Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren das Recht und auch die Pflicht, eine Schule zu besuchen. Die Schulpflicht erstreckt sich also auch über die Sekundarstufe II. Hier besteht weiterhin Schulpflicht entweder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung (Betrieb und Berufsschule), der gymnasialen Oberstufe oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Schulgesetzen anderer Bundesländer.
    Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen verankert in § 34 ausdrücklich auch eine Schulpflicht für minderjährige Flüchtlinge. Nach dem Schulgesetz besteht die Schulpflicht für jedes Kind, somit auch für die Kinder von Asylsuchenden. Diese Pflicht (und das Recht auf Schule) besteht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. (PH)
    https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf