Staffelmiete Wenn die Miete auto­matisch steigt

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Staffelmiete - Wenn die Miete auto­matisch steigt

Staffelmiet­vertrag. Miet­erhöhungen der nächsten Jahre sind hier schon im Miet­vertrag enthalten. Die Miete steigt auto­matisch. Dafür sind weitere Miet­erhöhungen ausgeschlossen. © Getty Images/Reinhard Krull/EyeEm

Bei Staffelmiet­verträgen vereinbaren Mieter und Vermieter zukünftige Miet­erhöhungen schon im Voraus. test.de sagt, was zulässig ist und was nicht.

Das ist ohne weiteres zulässig: „Die Miete beträgt von 1.7.2022 an 1 000 Euro pro Monat, von 1.7.2023 an 1 050 Euro und von 1.7.2024 an 1 100 Euro“, steht im Miet­vertrag. Staffelmiet­verträge heißen Verträge mit einer solchen Vereinbarung. Nicht erlaubt ist allerdings, wenn Vermieter in den Vertrag schreiben: „Die Miete steigt jedes Jahr um drei Prozent“. § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt ausdrück­lich: Die neue Miete oder die Miet­erhöhung müssen als Geld­betrag ausgewiesen sein. Ansonsten ist die Regelung unwirk­sam. Fehlt die Angabe des Betrags für spätere Jahre, dann bleiben für die ersten Jahre des Miet­vertrags als Betrag angegebene Miet­staffeln aber wirk­sam.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 15.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 197/11

Noch zu beachten: Die Miete muss jeweils für ein Jahr unver­ändert bleiben. Erst danach darf die nächste Miet­staffel fällig werden. Für Mieter und Miete­rinnen erfreuliche Folge von Staffelmiet­ver­einbarungen: Mieterhöhungen sonst sind ausgeschlossen. Zulässig sind diese Miet­erhöhungen aber wieder, wenn die Staffel ausgelaufen ist. Sobald die letzte Staffel mindestens ein Jahr gezahlt worden ist, kann der Vermieter die Miete wieder wie bei Miet­verträgen sonst erhöhen. Zulässig sind für die Zeit nach Ende der Miet­staffeln auch Indexmiet-Vereinbarungen. Einzel­heiten und einen Rechner dazu finden Sie in unserem Artikel Indexmiete: Wie Sie Ihre Mieterhöhung prüfen.

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