Steuerbe­rechnung für Rentner Hilfe für die Steuerschät­zung

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Steuerbe­rechnung für Rentner - Hilfe für die Steuerschät­zung

Steuer­rechner. Ermitteln Sie selbst, mit welcher Steuerbelastung Sie im Ruhe­stand rechnen müssen. © Getty Images / PeopleImages

Immer mehr Rentne­rinnen und Rentner müssen Steuern zahlen. Mit unserem kostenlosen Steuer­rechner können Sie in etwa einschätzen, wie viel fällig wird.

Steuer­pflicht im Ruhe­stand

Ganz gleich, ob der Renten­beginn schon einige Zeit zurück­liegt oder in Kürze bevor­steht: Für immer mehr Frauen und Männer bleibt die Steuererklärung im Ruhe­stand ein wichtiges Thema. Es trifft vor allem die jüngeren Jahr­gänge, da von ihren Renten, Pensionen und zusätzlichen Einnahmen immer weniger steuerfrei bleibt – die Steuerfrei­beträge schmelzen für jüngere Jahr­gänge stetig ab, sodass ihre steuer­pflichtigen Einkünfte höher ausfallen. Und je höher die steuer­pflichtigen Einkünfte, desto wahr­scheinlicher ist die Pflicht zur Steuererklärung. Das Finanz­amt verlangt immer dann eine Steuererklärung, wenn die gesamten steuer­pflichtigen Einkünfte eines Rentners im Jahr über dem Grund­frei­betrag liegen. Für 2023 lag dieser bei 10 908 Euro, 2024 sind es nach derzeitigem Stand 11 604 Euro.

Doppel­besteuerung vermeiden: Gesetzes­änderungen

Wer seit 2023 im Ruhe­stand ist oder in den kommenden Jahren geht, profitiert aber immerhin von einigen Steueränderungen: Mit dem Wachstums­chancengesetz, das Ende März vom Bundes­rat verabschiedet wurde, treten rück­wirkend einige Änderungen bei den Steuerfrei­beträgen in Kraft, etwa beim Steuerfrei­betrag für die gesetzliche Rente. Bisher war es so, dass der steuer­pflichtige Anteil für jeden neuen Rentner­jahr­gang um jeweils 1 Prozent gestiegen ist. Das war jedoch zu schnell, um eine unerlaubte Doppel­besteuerung – der Renten und der Beiträge, auf denen diese Renten beruhen – zu vermeiden.

Deshalb wurde nachgebessert, und nun gilt rück­wirkend ab dem Steuer­jahr 2023, dass der steuer­pflichtige Anteil für Neurentne­rinnen und Neurentner nur noch um 0,5 Prozent statt 1 Prozent je Jahr­gang steigt. Für jemanden, der zum Beispiel 2023 seine erste Rente bezogen hat, heißt das: Von der Rente sind nach den Gesetzes­änderungen 82,5 Prozent steuer­pflichtig und 17,5 Prozent steuerfrei. Nach altem Recht wären es 83 Prozent gewesen. Noch ist der finanzielle Effekt nicht groß, doch er wächst für künftige Jahr­gänge: So wäre nach den alten Regeln die gesetzliche Rente für all diejenigen zu 100 Prozent steuer­pflichtig gewesen, die ab 2040 Leistungen beziehen. Aufgrund der Gesetzes­änderung ist es erst ab dem Jahr 2058 so weit.

Tipp: Änderungen gab es auch beim Altersentlastungsbetrag und dem Versorgungs­frei­betrag für Pensionen, zu dem es noch einen Zuschlag gibt. Auch sie schrumpfen für die jüngeren Jahr­gänge in etwas lang­sameren Schritten. Die genauen Höhen der Frei­beträge finden Sie in unserer Über­sicht zur Steuererklärung im Ruhestand.

Alters­entlastungs­betrag: Einfach erklärt

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Wollen Sie nur einen kurzen Über­blick zum Thema? Dann lesen Sie unser Finanztest-Special Altersentlastungsbetrag: Einfach erklärt.

Steuern sparen im Ruhe­stand

Die Pflicht, eine Steuererklärung einreichen zu müssen, bedeutet aber nicht auto­matisch, dass auch Steuern fällig werden. Dank Abzügen, etwa der Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung, müssen zum Beispiel Rentner, die im Jahr 2022 in den Ruhe­stand wechselten, erst ab einer gesetzlichen Monats­rente von etwa 1 330 Euro über­haupt Steuern für das Jahr 2023 zahlen, sofern sie keine weiteren Einkünfte haben.

Der Betrag kann auch höher sein, weil noch viele andere Posten – etwa Spenden oder Pflege- und Krankheitskosten – die Steuer senken. Auch Ausgaben, die für Handwerker und eine Haushaltshilfe anfallen, machen sich gegen­über dem Finanz­amt bezahlt.

Tipp: In unserem Online-Shop finden Sie mit dem „Finanztest Spezial Steuern“ und dem Ratgeber „Steuererklärung Rentner, Pensionäre“ regel­mäßig aktualisierte Publikationen, die Ihnen helfen, Ihre Steuer­pflicht zu prüfen und die Steuererklärung zu meistern.

Steuerbelastung im Ruhe­stand selbst ermitteln

Was noch möglich ist: Finden Sie mit dem folgenden Rechner heraus, welche steuerlichen Belastungen über­haupt auf Sie zukommen. Für das abge­laufene Jahr 2023 und für 2024 können Sie unseren folgenden Online-Rechner nutzen und über­schlagen, womit Sie voraus­sicht­lich rechnen müssen. Der Rechner berück­sichtigt den jeweiligen Steuer­tarif und die jüngsten Änderungen bei den Steuerfrei­beträgen.

Abge­fragt werden zum Beispiel das Jahr Ihres Renten­beginns, die Höhe Ihrer gesetzlichen Rente, Ihre Zusatz­einnahmen und mögliche Ausgaben, mit denen Sie beim Finanz­amt punkten können. Am Ende erhalten Sie einen Über­blick, mit welcher Steuerbelastung in etwa zu rechnen ist. Bitte beachten Sie aber, dass diese Berechnung nur für Stan­dard­fälle gilt – einige Sach­verhalte haben wir nicht berück­sichtigt, um die Anzahl der Eingabefelder zu beschränken.

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So rechnen wir

Unser Rechner gilt für Stan­dard­fälle. So werden insbesondere folgende Sach­verhalte nicht berück­sichtigt: Negative Einkünfte, Kinder­frei­beträge, direkte Abzugs­beträge von der Steuerschuld wie Parteispenden (zu 50 Prozent) und haus­halts­nahe Dienst­leistungen oder Hand­werk­erleistungen (zu 20 Prozent) sowie Lohn- oder Einkommens­ersatz­leistungen wie Kranken- und Arbeits­losengeld, für die der sogenannte Progressions­vorbehalt gilt und die den Steu­ersatz erhöhen. Des Weiteren wird keine ermäßigte Besteuerung etwa für mehr­jährige Renten­nach­zahlungen berück­sichtigt und es wird davon ausgegangen, dass eine Rente unmittel­bar an eine gegebenenfalls vorliegende, vorhergehende Rente anschließt.

Die Berechnung unterstellt, dass bei Betriebs­renten die Voraus­setzungen für den Versorgungs­frei­betrag vorliegen (im Regelfall ab dem 63. Lebens­jahr, für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebens­jahr). Private Renten werden für einen Renten­beginn zwischen dem 60. und dem 66. Lebens­jahr berück­sichtigt. Bei Ehegatten wird die gemein­same Veranlagung berechnet. Für Spenden erfolgt keine Begrenzung auf 20 Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte.

Der Steuer­rechner ermittelt, ob die individuelle Besteuerung auf Kapital­erträge güns­tiger ist als die Abgeltungs­steuer. In den Fällen, in denen es bei der Abgeltungs­steuer bleibt, wird eine mögliche Nachberechnung von Abgeltungs­steuer etwa wegen fehler­hafter Frei­stellungs­aufträge oder Kapital­erträgen im Ausland nicht ausgewiesen.

Wichtig: Die Erstellung dieses Rechners erfolgte unter größter Sorgfalt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtig­keit der Berechnung über­nommen werden.

Für frühere Jahre rechnen

Aus früheren Jahren kennen Sie eventuell noch den Steuer­rechner in einer Excel-Version (siehe Download-Box unten). Auch diese können Sie weiter nutzen. Bitte speichern Sie den Excel-Rechner auf Ihren Rechner und öffnen Sie anschließend die Datei. Dazu klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Link und wählen „Ziel speichern unter“.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.05.2024 um 15:48 Uhr
    Ehepartner bezieht Versorgungsbezüge

    @Lettiam: Danke, für den Hinweis. Wir haben den Rechner korrigiert. Jetzt stimmt es wieder.

  • Lettiam am 12.05.2024 um 15:07 Uhr
    Fehler in der Berechnungssoftware bei Partner 2.

    Wenn man die gemeinsame Veranlagung zweier Ehepartner mit Werten füllt und wenn der zweite Ehepartner Versorgungsbezüge erhält, dann zieht der Rechner den Freibetrag und den Zuschlag nicht richtig ab, sodass in unserem Fall das zu versteuernde Einkommen um 1324 EUR zu hoch war.
    Dreht man die beiden Partner um, so wird richtig gerechnet.

  • famkobo am 20.02.2024 um 01:38 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.10.2023 um 10:38 Uhr
    Steuerrechner

    @Chrisq39: 408 Euro sind korrekt für das Kalenderjahr 2023, 527 Euro sind korrekt für das Kalenderjahr 2022. Diese Beträge werden in unseren jeweiligen Steuerrechnern für die betreffenden Jahre ausgewiesen.

  • Chrisq39 am 30.10.2023 um 09:16 Uhr
    Steuerrechner

    Bei der Berechnung meiner Rentenbesteuerung hat Ihr Steuerrechner exakt alle Werte bis zum "zu versteuernden Einkommen" berechnet. Dies beträgt 13.393 €.
    Daraus ermittelte Ihr Rechner eine Einkommensteuer von 408 €, nach der Grundtabelle ergibt sich jedoch ein Betrag von 527 €, den mir auch das FA in Rechnung stellt.
    Welcher Betrag ist nun der richtige?
    Vielen Dank