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Steuerrechner. Ermitteln Sie selbst, mit welcher Steuerbelastung Sie im Ruhestand rechnen müssen. © Getty Images / PeopleImages
Immer mehr Rentnerinnen und Rentner müssen Steuern zahlen. Mit unserem kostenlosen Steuerrechner können Sie in etwa einschätzen, wie viel fällig wird.
Steuerpflicht im Ruhestand
Ganz gleich, ob der Rentenbeginn schon einige Zeit zurückliegt oder in Kürze bevorsteht: Für immer mehr Frauen und Männer bleibt die Steuererklärung im Ruhestand ein wichtiges Thema. Es trifft vor allem die jüngeren Jahrgänge, da von ihren Renten, Pensionen und zusätzlichen Einnahmen immer weniger steuerfrei bleibt – die Steuerfreibeträge schmelzen für jüngere Jahrgänge stetig ab, sodass ihre steuerpflichtigen Einkünfte höher ausfallen. Und je höher die steuerpflichtigen Einkünfte, desto wahrscheinlicher ist die Pflicht zur Steuererklärung. Das Finanzamt verlangt immer dann eine Steuererklärung, wenn die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte eines Rentners im Jahr über dem Grundfreibetrag liegen. Für 2023 lag dieser bei 10 908 Euro, 2024 sind es nach derzeitigem Stand 11 604 Euro.
Doppelbesteuerung vermeiden: Gesetzesänderungen
Wer seit 2023 im Ruhestand ist oder in den kommenden Jahren geht, profitiert aber immerhin von einigen Steueränderungen: Mit dem Wachstumschancengesetz, das Ende März vom Bundesrat verabschiedet wurde, treten rückwirkend einige Änderungen bei den Steuerfreibeträgen in Kraft, etwa beim Steuerfreibetrag für die gesetzliche Rente. Bisher war es so, dass der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um jeweils 1 Prozent gestiegen ist. Das war jedoch zu schnell, um eine unerlaubte Doppelbesteuerung – der Renten und der Beiträge, auf denen diese Renten beruhen – zu vermeiden.
Deshalb wurde nachgebessert, und nun gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2023, dass der steuerpflichtige Anteil für Neurentnerinnen und Neurentner nur noch um 0,5 Prozent statt 1 Prozent je Jahrgang steigt. Für jemanden, der zum Beispiel 2023 seine erste Rente bezogen hat, heißt das: Von der Rente sind nach den Gesetzesänderungen 82,5 Prozent steuerpflichtig und 17,5 Prozent steuerfrei. Nach altem Recht wären es 83 Prozent gewesen. Noch ist der finanzielle Effekt nicht groß, doch er wächst für künftige Jahrgänge: So wäre nach den alten Regeln die gesetzliche Rente für all diejenigen zu 100 Prozent steuerpflichtig gewesen, die ab 2040 Leistungen beziehen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist es erst ab dem Jahr 2058 so weit.
Tipp: Änderungen gab es auch beim Altersentlastungsbetrag und dem Versorgungsfreibetrag für Pensionen, zu dem es noch einen Zuschlag gibt. Auch sie schrumpfen für die jüngeren Jahrgänge in etwas langsameren Schritten. Die genauen Höhen der Freibeträge finden Sie in unserer Übersicht zur Steuererklärung im Ruhestand.
Altersentlastungsbetrag: Einfach erklärt
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Wollen Sie nur einen kurzen Überblick zum Thema? Dann lesen Sie unser Finanztest-Special Altersentlastungsbetrag: Einfach erklärt.
Steuern sparen im Ruhestand
Die Pflicht, eine Steuererklärung einreichen zu müssen, bedeutet aber nicht automatisch, dass auch Steuern fällig werden. Dank Abzügen, etwa der Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, müssen zum Beispiel Rentner, die im Jahr 2022 in den Ruhestand wechselten, erst ab einer gesetzlichen Monatsrente von etwa 1 330 Euro überhaupt Steuern für das Jahr 2023 zahlen, sofern sie keine weiteren Einkünfte haben.
Der Betrag kann auch höher sein, weil noch viele andere Posten – etwa Spenden oder Pflege- und Krankheitskosten – die Steuer senken. Auch Ausgaben, die für Handwerker und eine Haushaltshilfe anfallen, machen sich gegenüber dem Finanzamt bezahlt.
Tipp: In unserem Online-Shop finden Sie mit dem „Finanztest Spezial Steuern“ und dem Ratgeber „Steuererklärung Rentner, Pensionäre“ regelmäßig aktualisierte Publikationen, die Ihnen helfen, Ihre Steuerpflicht zu prüfen und die Steuererklärung zu meistern.
Steuerbelastung im Ruhestand selbst ermitteln
Was noch möglich ist: Finden Sie mit dem folgenden Rechner heraus, welche steuerlichen Belastungen überhaupt auf Sie zukommen. Für das abgelaufene Jahr 2023 und für 2024 können Sie unseren folgenden Online-Rechner nutzen und überschlagen, womit Sie voraussichtlich rechnen müssen. Der Rechner berücksichtigt den jeweiligen Steuertarif und die jüngsten Änderungen bei den Steuerfreibeträgen.
Abgefragt werden zum Beispiel das Jahr Ihres Rentenbeginns, die Höhe Ihrer gesetzlichen Rente, Ihre Zusatzeinnahmen und mögliche Ausgaben, mit denen Sie beim Finanzamt punkten können. Am Ende erhalten Sie einen Überblick, mit welcher Steuerbelastung in etwa zu rechnen ist. Bitte beachten Sie aber, dass diese Berechnung nur für Standardfälle gilt – einige Sachverhalte haben wir nicht berücksichtigt, um die Anzahl der Eingabefelder zu beschränken.
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So rechnen wir
Unser Rechner gilt für Standardfälle. So werden insbesondere folgende Sachverhalte nicht berücksichtigt: Negative Einkünfte, Kinderfreibeträge, direkte Abzugsbeträge von der Steuerschuld wie Parteispenden (zu 50 Prozent) und haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (zu 20 Prozent) sowie Lohn- oder Einkommensersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld, für die der sogenannte Progressionsvorbehalt gilt und die den Steuersatz erhöhen. Des Weiteren wird keine ermäßigte Besteuerung etwa für mehrjährige Rentennachzahlungen berücksichtigt und es wird davon ausgegangen, dass eine Rente unmittelbar an eine gegebenenfalls vorliegende, vorhergehende Rente anschließt.
Die Berechnung unterstellt, dass bei Betriebsrenten die Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag vorliegen (im Regelfall ab dem 63. Lebensjahr, für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr). Private Renten werden für einen Rentenbeginn zwischen dem 60. und dem 66. Lebensjahr berücksichtigt. Bei Ehegatten wird die gemeinsame Veranlagung berechnet. Für Spenden erfolgt keine Begrenzung auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der Steuerrechner ermittelt, ob die individuelle Besteuerung auf Kapitalerträge günstiger ist als die Abgeltungssteuer. In den Fällen, in denen es bei der Abgeltungssteuer bleibt, wird eine mögliche Nachberechnung von Abgeltungssteuer etwa wegen fehlerhafter Freistellungsaufträge oder Kapitalerträgen im Ausland nicht ausgewiesen.
Wichtig: Die Erstellung dieses Rechners erfolgte unter größter Sorgfalt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung übernommen werden.
Für frühere Jahre rechnen
Aus früheren Jahren kennen Sie eventuell noch den Steuerrechner in einer Excel-Version (siehe Download-Box unten). Auch diese können Sie weiter nutzen. Bitte speichern Sie den Excel-Rechner auf Ihren Rechner und öffnen Sie anschließend die Datei. Dazu klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Link und wählen „Ziel speichern unter“.
Steuerrechner für Rentner der Stiftung Warentest (Excel)
Rechner Rente und Steuern 2022
Rechner Rente und Steuern 2021
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Kommentarliste
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@Lettiam: Danke, für den Hinweis. Wir haben den Rechner korrigiert. Jetzt stimmt es wieder.
Wenn man die gemeinsame Veranlagung zweier Ehepartner mit Werten füllt und wenn der zweite Ehepartner Versorgungsbezüge erhält, dann zieht der Rechner den Freibetrag und den Zuschlag nicht richtig ab, sodass in unserem Fall das zu versteuernde Einkommen um 1324 EUR zu hoch war.
Dreht man die beiden Partner um, so wird richtig gerechnet.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@Chrisq39: 408 Euro sind korrekt für das Kalenderjahr 2023, 527 Euro sind korrekt für das Kalenderjahr 2022. Diese Beträge werden in unseren jeweiligen Steuerrechnern für die betreffenden Jahre ausgewiesen.
Bei der Berechnung meiner Rentenbesteuerung hat Ihr Steuerrechner exakt alle Werte bis zum "zu versteuernden Einkommen" berechnet. Dies beträgt 13.393 €.
Daraus ermittelte Ihr Rechner eine Einkommensteuer von 408 €, nach der Grundtabelle ergibt sich jedoch ein Betrag von 527 €, den mir auch das FA in Rechnung stellt.
Welcher Betrag ist nun der richtige?
Vielen Dank