Werbungs­kosten So setzen Sie Arbeits­mittel ab

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Werbungs­kosten - So setzen Sie Arbeits­mittel ab

Preisrabatt per Finanz­amt. Die Kosten für Computer und andere digitale Geräte lassen sich bei beruflicher Nutzung absetzen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Mit einem Tablet oder dem neuesten Smartphone Steuern sparen? Das geht, sofern die Geräte über­wiegend beruflich genutzt werden. test.de sagt, welche Regeln gelten.

Wer angestellt ist, kann private Kosten, die für den Beruf anfallen, von der Steuer absetzen. Für alle gibt es eine Pauschale, die sogenannte Arbeitnehmerpauschale. Über­steigen die beruflichen Aufwendungen diese Schwelle, bringt jeder zusätzliche Euro einen weiteren Steuer­vorteil.

Es lohnt sich also, alle Jobkosten in der Steuererklärung aufzulisten. Hilf­reich sind dabei Ausgaben für Arbeits­mittel wie Computer, Drucker oder Büro­stuhl. Wir zeigen, was Sie von der Steuer absetzen können und was Sie beachten sollten.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.01.2023 um 16:40 Uhr
    Arbeitsmittel/Werbungskosten

    @Lichtnebel: Schreibtisch, Bürostuhl, Bildschirm, Maus und Co zählen steuerlich zu den Arbeitsmitteln. Diese lassen sich im Rahmen der Werbungskosten geltend machen, wenn sie selbst bezahlt wurden und überwiegend beruflich genutzt werden. Wo Arbeitsmittel genutzt werden, prüft das Finanzamt aber in der Regel nicht.

  • Lichtnebel am 09.01.2023 um 02:47 Uhr
    Zweite Telearbeitsplatz

    Meinen Vater ist pflegebedürftig. Meine Mutter pflegt ihn täglich und ich erledige die Einkäufe für die beiden, begleite sie beim Arztbesuchen und erledige sonstige Aufgaben. Ich arbeite und wohne in 100 km Entfernung von den Eltern und habe Anspruch auf einen Telearbeitsplatz. Natürlich nur für einen Telearbeitsplatz bei mir zu Hause. Wegen Betreuung meines pflegebedürftigen Vaters (Pflegegrad 3) und meiner Mutter (78 Jahre Alt, bis jetzt ohne Pflegegrades) bin ich öfter bei den Eltern und habe mir selbst einen zweiten Telearbeitsplatz finanziert. So habe ich da eigenen Schreibtisch, Bürostuhl, Bildschirm, Maus und Drücker gekauft. Auch Internetanschluss meiner Eltern nutze ich während Telearbeit beruflich. Eine Trennwand habe ich auch neulich gekauft, damit ich bei den Videokonferenzen von den häuslichen Umgebung abgegrenzt bin. Was von diesen Anschaffungen darf ich steuerlich geltend machen? Für meinen regulären Telearbeitsplatz habe ich 2 Bildschirme, Maus und Tastatur bekommt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2020 um 10:58 Uhr
    Abschreibung von Arbeitsmitteln

    @Tim42: Haben die Arbeitsmittel nicht mehr als 800 Euro netto* gekostet, können Sie den gesamten Rechnungsbetrag absetzen, unabhängig davon, ob der Kauf im Januar oder Dezember des Jahres stattfand. (maa)

    *korrigiert: Für Käufe im Dezember 2020 gilt der reduzierte Steuersatz von 16%.

  • Tim42 am 10.12.2020 um 22:51 Uhr
    Abschreibung von Arbeitsmitteln

    Liebes test.de Team,
    in Ihrem Beispiel zur Abschreibung von Arbeitsmitteln (Abschnitt "So schreiben Sie Arbeits­mittel richtig ab") wird das Softwarepaket im Januar 2019 gekauft und die Abschreibungsraten erhoehen sich fuer das ganze Jahr 2019. Mir ist nicht klar, ob der der Restnuztungszeitraum Monatsgenau oder Jahresgenau bestimmt wird. Wenn also im Beispiel das Softwarepaket erst im Juli gekauft wuerde, wuerden sich dann unterschiedliche Abschreibungsraten fuer die Zeitraeume 01.2019-06.2019 und 07.2019-12.2019 ergeben. Fuer einen klaerenden Kommentar waere ich sehr dankbar.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.12.2019 um 12:23 Uhr
    Abschreibung Computer

    @BiBaButzemann: Auch wenn nicht alle die Teile eines Computers im gleichen Veranlagungsjahr gekauft wurden, zählen diese trotzdem steuerlich als Einheit. Das heißt, sie dürfen nur im Paket als Werbungs­kosten abgerechnet werden.
    Wird nach dem Kauf des Computers ein Teil ersetzt, berechnet sich die Afa neu: Zunächst werden die bisherigen Raten vom Kaufwert abgezogen. Zum Restwert werden dann die Anschaffungskosten des neuen Teils addiert und die Gesamtkosten auf die Restnutzungsdauer verteilt. (maa)