Strom Tarifwechsel nur mit Erlaubnis des Kunden

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Ein Energieversorger darf den Strom­vertrag eines Verbrauchers nur mit dessen Voll­macht kündigen. Das hat das Land­gericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundes­verbands gegen den Strom­anbieter Eon entschieden (Az. 17 HK O 11480/18). Die Verband hatte Eon abge­mahnt, weil die Firma bei unaufge­forderten Werbeanrufen Liefer­verträge angeboten und anschließend ohne Zustimmung der Kunden den Vertrags­wechsel einge­leitet hatte. Unterge­schobene Strom­verträge wie diese sind keine Seltenheit, zeigen Beschwerden bei den Verbraucherzentralen. Immer wieder nutzen Anbieter im Kampf um Neukunden die Möglich­keit, im Namen der Kunden alte Verträge zu kündigen. Das ist seit einiger Zeit bei einem Versorgerwechsel möglich. Das Urteil stellt klar: Sie dürfen das nur, wenn ihnen dazu eine Voll­macht in Text­form vorliegt, etwa als E-Mail.

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