Temperaturen am Arbeits­platz Wie kalt es sein darf – oder muss

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Temperaturen am Arbeits­platz - Wie kalt es sein darf – oder muss

Raum­temperatur. Beschäftigte sollten sich diesen Winter warm anziehen. © Getty Images / shironosov

Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Auch Firmen müssen ihren Beitrag leisten. Wird es am Arbeits­platz aber zu kalt, können Beschäftigte Abhilfe verlangen.

Zu Hause sparen, im Büro schön aufwärmen – das wird in diesem Winter nur teil­weise klappen. Die Bundes­regierung hat Arbeit­gebern kurz­fristige Energiesparmaß­nahmen auferlegt. Sie gelten seit 1. September 2022 für zunächst sechs Monate und regeln unter anderem die Temperatur in Arbeits­räumen.

Recht­liche Grund­lage

Wie warm ein Arbeits­platz zu sein hat oder wie kalt er sein darf, ist in Deutsch­land klar geregelt. Den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) der Bundes­anstalt für Arbeits­schutz und Arbeits­medizin (BAuA) zufolge müssen Arbeits­räume eine „gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ haben. Bei leichten, über­wiegend sitzend verrichteten Tätig­keiten muss normaler­weise eine Mindest­temperatur von 20 Grad gewähr­leistet sein. Werden mittel­schwere Tätig­keiten im Laufen oder stehend erledigt, wie in Sicher­heits- oder Reinigungs­berufen, reichen 17 Grad. Wer körperlich schwerer Arbeit nachgeht und beispiels­weise Lasten heben muss, braucht mindestens 12 Grad am Arbeits­platz.

Neue Grenz­werte

Mit der neuen Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist es Arbeit­gebern über­gangs­weise gestattet, die Mindest­temperatur zum Teil um 1 Grad zu unter­schreiten. Die Arbeit im Büro dürfte damit auch bei 19 Grad verrichtet werden. Von der Verordnung ausgenommen sind schwere Tätig­keiten, hier bleibt die Mindest­temperatur bei 12 Grad. Auch für Pausen-, Bereit­schafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen ändert sich nichts. Hier sind weiterhin mindestens 21 Grad vorgeschrieben. Bei Wasch­räumen mit Duschen ist eine Luft­temperatur von 24 Grad Pflicht.

Öffent­liche Gebäude

Während private Unternehmen die Mindest­temperatur in diesem Winter auf 19 Grad begrenzen dürfen, es ihren Beschäftigten aber auch wärmer machen können, darf diese Grenze in öffent­lichen Gebäuden nicht über­schritten werden. In amtlichen Büros sollen in der aktuellen Heiz­periode also grund­sätzlich maximal 19 Grad herr­schen. Es wurde inzwischen allerdings schon berichtet, dass es nicht in allen öffent­lichen Gebäuden geeignete Thermostate gibt, um diese Maximal­temperatur konsequent einzustellen.

Gemein­schafts­flächen in öffent­lichen Gebäuden, die nicht für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, unterliegen aufgrund der Energiespar­ver­ordnung einem Heiz­verbot. Gemeint sind damit Eingangs­hallen, Treppenhäuser, Flure oder Lagerräume. Geheizt werden dürfen diese nur, wenn damit Schäden am Gebäude oder der darin befindlichen Technik verhindert werden. Von der Verordnung ausgenommen sind medizi­nische Einrichtungen, Schulen und Kitas.

Ab wann darf geheizt werden?

Die Arbeits­schutz­behörde macht Unternehmen eindeutige Vorgaben zur Arbeits­platz­temperatur, aber die neue Verordnung zur Energie­einsparung hebelt diese teil­weise wieder aus. Arbeits­recht­lich ergeben sich daraus wichtige Fragen. Was geht vor: Arbeits­schutz oder Energie­einsparung? Welche Verordnung über­wiegt? Klar ist: Wem bei der Arbeit kalt wird, der darf deswegen nicht gleich die Heizung aufdrehen. Beschäftigte dürfen aber Abhilfe verlangen. Erfolgen kann diese in Form von

  • arbeits­platz­bezogenen tech­nischen Maßnahmen,
  • organisatorischen Maßnahmen oder
  • oder personenbezogenen Maßnahmen.

Zu den arbeits­platz­bezogen tech­nischen Maßnahmen zählen beispiels­weise die Verwendung von Wärmestrahlungs­heizungen oder Heizmatten. Organisatorisch wäre eine Verlagerung der Arbeit ins Home­office oder die Einführung von festen Aufwärm­zeiten denk­bar, personenbezogen die Lockerung des Dress­codes zugunsten warmer Kleidung.

Erst wenn alle Schutz­maßnahmen nicht ausreichen und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet bleibt, kann die Heizung trotz der Energiespar­vorgaben hoch­gefahren werden. Das sollte dann aber abge­sprochen werden. Widersetzen sich Arbeitnehmende einer klaren Weisung ihres Arbeit­gebers und spielen eigenmächtig am Temperaturregler, verletzen sie damit je nach Art der Anweisung möglicher­weise Arbeits­pflichten. Im schlimmsten Fall kann dies zu einer Abmahnung führen.

Für bestimmte Personen­gruppen, beispiels­weise Schwangere, gelte ein besonderer Schutz, erklärt Arbeits­rechtler Alexander Bredereck aus Berlin. Über ein ärzt­liches Attest kann hier eine Anpassung der Raum­temperatur gefordert werden.

Tipp: Bevor Sie mit Ihrem Arbeit­geber in Konflikt über die Raum­temperatur geraten, versuchen Sie im Gespräch eine Lösung zu finden. Können Sie sich nicht einigen, wenden Sie sich an den Personal- oder Betriebsrat, sofern es in Ihrem Unternehmen einen gibt. Rege­lungen zur Raum­temperatur können auch in einer Betriebs­ver­einbarung vereinbart werden.

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