Testament Opa darf Erbe nicht an regel­mäßige Besuche knüpfen

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Rechts­anwalt Gerhard Grüner vertrat Enkel, die erst erben sollten, wenn sie ihren Groß­vater regel­mäßig besuchten. Das Ober­landes­gericht Frank­furt hielt diese Auflage für sittenwid­rig. Im Gespräch mit test.de erklärt Grüner, wo die Testierfreiheit ihre Grenzen hat.

Bedingungen sind erlaubt ...

Das Ober­landes­gericht Frank­furt hatte es im Februar 2019 mit der Verknüpfung von Erben­stellung und Besuchs­pflicht zu tun. Worum ging es?

Ein Erblasser hatte seine zwei Enkel­kinder im Testament zu Erben bestimmt. Sie sollten jeweils ein Viertel seines Vermögens bekommen. Die Erben­stellung hatte der Erblasser aber an eine Bedingung geknüpft: Die damals minderjäh­rigen Enkel sollten ihn inner­halb jedes Jahres sechs Mal besuchen. Der Errichtung des Testaments waren familiäre Unstimmig­keiten unmittel­bar voraus­gegangen.

Ist es denn nicht möglich, das Erbe an eine Bedingung zu knüpfen?

Doch. Es gilt Testierfreiheit. Jeder darf grund­sätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Das bedeutet auch, dass der Erblasser die Möglich­keit hat, eine Erbschaft an Bedingungen zu knüpfen und Wünsche zu äußern. Nur ausnahms­weise findet die Testierfreiheit eine Grenze, nämlich dann, wenn die Bedingung sittenwid­rig ist.

... dürfen aber nicht sittenwid­rig sein

Der Wunsch nach dem Besuch der Enkel ist doch nach­voll­zieh­bar. Warum hat das Gericht diese spezielle Regelung als sittenwid­rig einge­stuft?

Eine Regelung ist sittenwid­rig, wenn sie mit der allgemeinen Rechts­ordnung nicht vereinbar ist. Das Gericht nimmt in einem solchen Fall eine Interes­sen­abwägung vor. Auf der einen Seite stand das Eigentums­recht des Erblassers, auf der anderen Seite die persönliche Entscheidungs­freiheit der Erben. Die war zu weit einge­schränkt. Die Bedingung hatte einen nötigungs­ähnlichen Charakter.

Wie hätte der Groß­vater es besser gemacht?

Der Erblasser hätte keine konkreten Hand­lungen verlangen sollen, zum Beispiel keine konkreten Angaben machen zu Anzahl, Zeit und Art der Besuche. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass dem potenziellen Erben ein größerer Hand­lungs­spielraum bleiben muss. Er darf nicht in seiner Lebens­führung beein­trächtigt werden.

Was raten Sie?

Ein Testament sollte jeder mit dem Kopf, nicht aus dem Bauch heraus machen.

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Kommentarliste

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  • wolfgang5w am 08.04.2019 um 15:52 Uhr
    alltagsferne Richterurteile

    Der Erblasser hatte die Erbschaft mit der Verpflichtung verbunden, dass ihn seine Enkelkinder 6 mal im Jahr besuchen.
    Aus dieser Besuchsanzahl (6 mal im Jahr !) eine Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit der Erben und einen nötigungsähnlichen Charakter der Erbbedingung herzuleiten, erscheint doch arg überzogen.
    Allein Ostern, Pfingsten, Geburtstag und Weihnachten ergeben bereits 4 Besuche und für 2 weitere Termine sollte sich in den verbleibenden über 350 Tagen auch Zeit finden lassen (ohne dass die persönliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt erscheint).
    Solche alltagsferne Urteile werden in der Bevölkerung nicht verstanden - da darf sich keiner wundern, wenn Rechtsverdrossenheit einsetzt.