Über­wachung am Arbeits­platz Wann dürfen Beschäftigte im Home­office über­wacht werden?

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Über­wachung am Arbeits­platz - Wann dürfen Beschäftigte im Home­office über­wacht werden?

Über­wachung. Arbeitnehmer haben auch im Home­office klare Rechte, Arbeit­geber dürfen sie nicht ausspionieren. © Getty Images / Westend61

Um Arbeitnehmer im Home­office zu kontrollieren, greifen einige Arbeit­geber zu Über­wachungs­software – nicht immer legal. Wir sagen, was verboten und was hinzunehmen ist.

Die Pandemie hat unseren Arbeits­alltag kräftig durch­einander­gewirbelt. Was zuvor nicht einmal die Hälfte aller Beschäftigten in Deutsch­land in Anspruch nahm, ist heute gang und gäbe: die Möglich­keit, zu Hause – im Home­office – zu arbeiten (Vorteile und Nachteile der Arbeit zu Hause). Damit betritt nicht nur ein großer Teil der Angestellten Neuland, sondern auch die Unternehmen, die sie beschäftigen.

Verkaufs­schlager Über­wachungs­software

Home­office erfordert Vertrauen. Das ist offen­bar nicht für jeden Vorgesetzten eine Selbst­verständlich­keit. Manch einer hat möglicher­weise das Gefühl, die Kontrolle über seine Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter zu verlieren, wenn diese nicht im Büro, sondern am heimischen Schreibtisch sitzen (Im Homeoffice Steuern sparen). Ein Indiz dafür sind die 2020 stark gestiegenen Verkaufs­zahlen von Software, mit der Firmen ihre Angestellten über­wachen können.

Permanente Über­wachung ist unzu­lässig

„Viele Arbeit­geber über­prüfen etwa die Log-in-Zeiten des Arbeitnehmers in das Betriebs­netz­werk“, sagt Alexander Bredereck, Fach­anwalt für Arbeits­recht aus Berlin (Interview). Das sei zwar erlaubt, doch der Jurist stellt klar: „Bei all den Möglich­keiten, die Arbeit­geber haben: Eine permanente Über­wachung zur Leistungs­kontrolle ist in jedem Fall unzu­lässig.“

Wann dürfen Beschäftigte im Home­office über­haupt über­wacht werden? Welche Rechte haben sie und wie können sie sich dagegen wehren, permanent kontrolliert zu werden? Und was passiert mit den erhobenen Daten? Im Folgenden beant­worten wir die wichtigsten Fragen.

E-Mail-Post­fach: Chef darf mitlesen – in engen Grenzen

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E-Mail-Konten sind, wie Laptop oder Smartphone, Betriebs­mittel, die ein Arbeit­geber seinen Angestellten zwar zur Verfügung stellt, die ihm aber gehören. Daher darf er auch vorschreiben, wie und wofür sie verwendet werden dürfen.

Regeln für Nutzung

Ob eine Über­wachung des dienst­lichen E-Mail-Accounts im Einzel­fall zulässig ist, hängt davon ab, wie die Nutzung geregelt ist, etwa im Arbeits­vertrag. Gibt es keine Regelung, gilt die private Nutzung als erlaubt, wenn der Arbeit­geber sie über längere Zeit hinweg still­schweigend geduldet hat.

Stich­probe erlaubt

Wenn Beschäftigte private E-Mails über den Dienst­account versenden dürfen, ist eine Über­wachung meist unzu­lässig. Der Arbeit­geber darf aber Einsicht in dienst­liche Korrespondenz verlangen. Eine darüber hinaus­gehende – auch heimliche – Kontrolle ist nur bei konkretem Verdacht einer Straftat erlaubt. Ist die private Nutzung des Accounts verboten, darf der Chef Konten stich­proben­artig über­prüfen. Er muss die Beschäftigten vorab darüber informieren und, falls vorhanden, den Betriebsrat einbeziehen.

Log-in-Daten: Digitales Einstempeln dient der Kontrolle

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Der Arbeit­geber kann mithilfe von Log-in-Daten nach­voll­ziehen, wann sich seine Angestellten über ihren Arbeits­rechner in das Unter­nehmens­netz­werk einge­loggt und wann sie sich wieder ausgeloggt haben. Das ist vergleich­bar mit dem klassischen Einstempeln am Firmen­eingang.

Zur Zeit­erfassung zulässig

Die Arbeits­zeit regelt der Arbeits­vertrag. Insofern haben Chefs und Chefinnen ein berechtigtes Interesse, die Arbeits­zeitdauer ihrer Angestellten auch im Home­office zu über­wachen. Darüber hinaus sind sie dazu recht­lich verpflichtet: Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Zeiten, die über acht Stunden am Tag hinaus­gehen, vom Arbeit­geber erfasst und für zwei Jahre dokumentiert werden müssen. Der Europäische Gerichts­hof ging 2019 in einem wegweisenden Urteil noch weiter: Arbeit­geber müssen ein System einrichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (Az. C-55/18). Die Erfassung von Log-in-Aktivitäten am Arbeits­rechner ist ein dafür zulässiges Mittel.

Browser­verlauf: Arbeit­geber darf Internet­verhalten auswerten

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Untersagt der Arbeits­vertrag die private Nutzung des Internets, darf der Arbeit­geber den Browser­verlauf eines Angestellten auswerten, wenn er den konkreten Verdacht hat, dass dieser gegen die Regelung verstößt – sogar ohne Wissen oder Zustimmung des Angestellten.

Kontrollieren erlaubt

Die so gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen als Beweise verwertet und etwa in einem Kündigungs­prozess zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet werden. So urteilten bereits die Landes­arbeits­gerichte Köln (Az. 4 Sa 329/19) und Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15). Ist die private Internetnut­zung erlaubt, darf der Chef den Browser­verlauf auswerten, wenn er den konkreten Verdacht hat, der Angestellte über­treibt es.

Maus und Tastatur: Arbeit­geber darf nicht jeden Klick speichern

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Die wohl engmaschigste Über­wachung von Mitarbeitern ermöglicht sogenannte Keylogger-Software, die auf dem Dienst­rechner installiert ist.

Keylogger zeichnen alles auf

Sie protokolliert alle Tastatur­eingaben an einem Computer. Mausbewegungen lassen sich ebenfalls aufzeichnen. Daneben können die Programme in regel­mäßigen Abständen Fotos vom Bild­schirm machen. Die Software speichert auto­matisch erstellte Screen­shots und Eingabepro­tokolle für den Arbeit­geber.

Kein Beweismaterial

Will der Chef die mit einem Keylogger erhobenen Daten gegen einen Arbeitnehmer nutzen, wird er damit wenig Erfolg haben. Eine darauf gestützte Kündigung ist unwirk­sam. Das Bundes­arbeits­gericht hat 2017 entschieden, dass Keylogger nicht zulässig sind, um Beweismaterial gegen Arbeitnehmer zu gewinnen. Die Daten­erhebung durch einen Keylogger greife massiv in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbst­bestimmung ein, so das Gericht (Az. 2 AZR 681/16).

Webcam-Aufnahmen: Echt­zeit­über­wachung in Ausnahmen erlaubt

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Manche Über­wachungs­software ermöglicht es Arbeit­gebern, ihre Beschäftigten über die Kamera des Arbeits­rechners zu kontrollieren.

Lückenlose Über­wachung

Das Programm Employee Monitoring etwa verspricht eine kontinuierliche Webcam-Aufzeichnung, die Software Timedoctor schießt alle zehn Minuten ein Foto. Arbeit­geber können so prüfen, ob Mitarbeiter wirk­lich an ihrem Arbeits­platz sitzen. Die Software lässt sich nutzen, ohne dass die Beschäftigten etwas davon mitbekommen.

Im Einzel­fall zulässig

Heimliche Webcam-Über­wachung ist nur unter sehr engen Voraus­setzungen erlaubt. Ein Grund kann etwa der Verdacht sein, dass der Beschäftigte Arbeits­zeit­betrug begeht. Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob die Über­wachung per Webcam das einzig mögliche Mittel ist, den Arbeits­zeit­betrug nach­zuweisen. Ist das der Fall, ist die Über­wachung für eine zeitlich eng begrenzte Dauer in der Regel zulässig. Heimliche Webcam-Aufnahmen ohne einen konkreten Anlass sind dagegen in jedem Fall rechts­widrig.

Unzu­lässig über­wacht: Ein Fall für den Anwalt

Regeln. Beschäftigte, die während der Arbeits­zeit private Dinge erledigen, begehen einen Arbeits­zeit­betrug. Der Arbeit­geber bezahlt, obwohl er keine Leistung erhält. Das recht­fertigt eine, auch frist­lose, Kündigung – und das sogar ohne Abmahnung. Daher gilt: Hat Ihr Arbeit­geber die private Nutzung des Internets oder des dienst­lichen E-Mail-Accounts am Arbeits­rechner verboten, halten Sie sich daran.

Auskunft. Sie können von Ihrem Arbeit­geber Auskunft darüber verlangen, welche Daten er über Ihr Verhalten am Arbeits­platz gespeichert hat.

Unterstüt­zung. Vermuten Sie, dass Ihr Arbeit­geber sie unzu­lässig über­wacht, suchen Sie einen Fach­anwalt für Arbeits­recht auf – im Internet zu finden auf anwaltsauskunft.de. Dieser kann etwa den Arbeit­geber auffordern, die Über­wachung zu unterlassen. Hat Ihr Unternehmen einen Daten­schutz­beauftragten und einen Betriebsrat, sollten Sie beide über die Über­wachung benach­richtigen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.02.2021 um 17:43 Uhr
    Nutzung außerhalb der Arbeitszeit

    @Olaf68: Hier kommt es auf die betriebliche Regelung an. Fragen Sie nach, ob es im Betrieb dazu einer Regelung gibt. Der Arbeitgeber darf die private Nutzung des betrieblichen Gerätes / Netzwerkes zur privaten Nutzung ausschließen. (maa)

  • Olaf68 am 26.02.2021 um 16:17 Uhr
    Nutzung außerhalb der Arbeitszeit

    Wie ist die Rechtslage, wenn ich den mir zur Verfügung gestellten Internetzugang (über den Firmenserver) außerhalb der erfassten Arbeitszeit für private Zwecke nutze, z.B. für Bankgeschäfte, Suchanfragen?

  • haukew am 13.02.2021 um 12:45 Uhr
    Das wichtigste: Ein starker, guter Betriebsrat

    Liebe Kollegen*innen,
    das ALLERWICHTIGSTE um Überwachung und Bespitzelung zu verhindern ist einen Betriebsrat zu gründen oder einen guten Betriebsrat zu wählen!
    Nach §87 6. hat der Betriebsrat ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen die dazu geeignet (richtig gelesen: die bloße Eignung reicht aus) sind Beschäftige in Leistung oder Verhalten zu überwachen. Wir in unserem Betriebsrat, schauen uns auch noch das allerkleinste Softwareprogramm, jede Videokamera und jedes elektronische Türöffnungssystem an. Will er sein Vorhaben unbedingt gegen uns durchsetzen, drohen ihm hohe Kosten für eine Einigungsstelle mit meist negativem Ausgang für ihn.
    Nächsten März sind Betriebsratswahlen! Also Betriebsrat gründen oder einen besseren wählen! Notfalls einfach eine eigene Liste gründen, Kollege*innen zum Defizit in Sachen Regelung von Überwachung aufschlauen und schon seid Ihr am Ruder! Überwachung läßt sich durch einen BR verhindern, das ist einmalig in Deutschland!

  • daBademeister am 29.01.2021 um 11:06 Uhr
    @Peacockle....

    " Wenn der/die Mitarbeiter/in liefert was vereinbart wurde, kommt kein Arbeitgeber auf die Idee, das Vertrauensverhältnis durch zusätzliche Kontrollen zu belasten."
    Leider ist es eben nicht so. Schon mehrfach (!) selbst und bei Freunden erlebt: "Ich will nicht, dass Ihr im Homeoffice seid, weil ich euch nicht kontrollieren kann." So die Aussage mancher Vorgesetzten. Kontrollanrufe gehören dann auch dazu - und das trotz dessen, dass die Mitarbeiter problemlos alle Arbeiten erledigen und erreichbar sind. Manche Menschen sind leider unbelehrbar. In diesem Sinne ist es gut, dass man da nicht völlig ausgeliefert ist, nur weil manche Vorgesetzten einen Spleen haben... Dann gibt es auch noch fälle, wo man mal einen Moment nicht ans Telefon geht, aber zeitnah zurückruft. Riesen Drama. Ja, sorry... muss man sich dann eine Windel anziehen oder auch auf dem Klo ans Telefon gehen? Im Büro muss man nie zur Toilette? Ich sage ja, manche haben einen Spleen... gelinde gesagt....

  • Peacockle am 29.01.2021 um 09:46 Uhr
    Homeoffice Vertrauen ist gut, Kontrolle besser?

    ...sollte der Arbeitgeber unbegründet Kontrollmassnahmen durchführen, dann hat er doch (begründete?) Zweifel an der Loyalität des Mitarbeiters. Wenn der/die Mitarbeiter/in liefert was vereinbart wurde, kommt kein Arbeitgeber auf die Idee, das Vertrauensverhältnis durch zusätzliche Kontrollen zu belasten. Frei nach dem Sprichwort: "und ist es noch so fein gesponnen, es kommt doch an die Sonnen"