Verbraucherrechte Wann Sie Zahlungen für lahmes Internet kürzen dürfen

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Verbraucherrechte - Wann Sie Zahlungen für lahmes Internet kürzen dürfen

Schne­ckentempo. Ist die Internet­verbindung schlecht, muss der Provider künftig handeln – oder eine Kündigung akzeptieren. © Getty Images / Bastian Weltjen

Ab Dezember können Kundinnen und Kunden den Preis mindern oder den Vertrag kündigen, falls ihr Internetanbieter nicht das zugesagte Surftempo liefert. test.de informiert.

Das sind die neuen Regeln

Erst testen. Laut Bundes­netz­agentur müssen unzufriedene Kunden die Geschwindig­keit unter breitbandmessung.de zwei Tage je zehnmal testen, also insgesamt zwanzigmal.

Dann handeln. Zahlungen kürzen oder kündigen dürfen Sie, falls mindestens einer dieser Mängel vorliegt:

  • Pro Mess­tag werden nicht mindestens einmal 90 Prozent des versprochenen Maximaltempos geliefert.
  • Das mitunter ausgelobte Minimaltempo wird an beiden Tagen mindestens einmal unter­schritten.
  • Das normaler­weise zur Verfügung stehende Tempo wird bei weniger als 90 Prozent der Messungen erreicht.

Preis runter – oder nachbessern

Der Anbieter kann dann entweder beim Tempo nachbessern oder ein dauer­haft güns­tigeres Angebot machen. Weitere Details stehen auf der Website bundesnetzagentur.de.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Jume2015 am 14.11.2021 um 14:47 Uhr
    Fazit

    ...also ist das neue Gestz mal wieder ein zahnloser Tiger, da der Anbieter immer auf die vermeintlich mangelhafte private Hausleitung hinweisen wird und somit keine Reklamation am Datenstrom anerkennen wird(:

  • j.schirmacher am 13.11.2021 um 15:53 Uhr
    Datenübertragung oder Bandbreite?

    Moin,
    ich habe in den Abendstunden bei VDSL 50 regelmäßig einen Geschwindigkeitseinbruch von 47 MBit/s auf 3-10 MBit/s. Gemessen mit der Breitbandapp. Das Problem ist, dass immer eine maximale Datenübertragungsrate von 47 - 50MBit/s sowohl vom Netzbetreiber als auch in der Fritzbox angezeigt werden, aber die Daten tröpfeln nur so dahin weil offenbar alle gleichzeitig im Internet unterwegs sind.
    Der Netzbetreiber beruft sich darauf, dass die Leitung die theoretischen 50 MBit/s liefern könnte und somit das Problem bei mir im Haus läge, die Breitbandapp misst jedoch nur einen tatsächlichen Durchsatz von 3,7 MBit/s. Hier muss noch nachgebessert werden. Denn was nützt mir ein garantierter Autobahnanschluß am Haus, wenn die Zufahrt dazu über Feldwege erfolgt ....

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.11.2021 um 09:12 Uhr
    WLAN deaktivieren

    @Jume2015: Für die Messung sollte das WLAN deaktiviert werden, siehe technische Hinweise: https://breitbandmessung.de/fragen-und-antworten
    Wer im Rahmen des Nachweisverfahrens das Surftempo des DSL-Anschlusses zu Hause messen möchte, nutzt die Desktop-App auf https://breitbandmessung.de/desktop-app und misst die Geschwindigkeit des stationären Anschlusses über eine LAN-Verbindung.
    Im Rahmen der Einzelmessung können auch Messungen über das WLAN erfolgen, aber deren Ergebnisse können nicht im Nachweisverfahren verwandt werden. Bei der Aktivierung des WLANs können benachbarte WLAN-Netze oder andere Störquellen in dem Frequenzbereich Ihres WLAN-Routers zu einer Beeinflussung des Messergebnisses führen.
    Für diejenigen, die das Surftempo im Mobilfunknetz messen möchten, gibt es die Apps.
    Wie Sie bei den Messungen vorgehen, ist unter dem folgenden Link ausführlich erklärt:
    www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Breitbandmessung/start.html

  • Jume2015 am 10.11.2021 um 14:46 Uhr
    Messung im Router

    Hallo,
    Mein Netzanbieter legt großen Wert auf die Quelle der Bandbreitenmessung. Wenn ich z.B. Den Router aufrufe und die ankommende Bandbreite abfrage, habe ich stets die von mir bestellte Bit-Rate von 50 MBit/sec anliegen. Messe ich mit der App „Bandbreitenmessung“ direkt neben dem Router über WLAN, dann liegen z.B nur noch ca. 15 bis 20 Mbit im download an. Noch etwas weiter weg vom Router sieht es dann noch lahmer aus. Auf welche Messungen bezieht sich dann das neue Gesetz?
    Mit freundlichen Grüßen