Verkauf versicherter Gegen­stände Die Versicherung geht auf den Käufer über

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Verkauf versicherter Gegen­stände - Die Versicherung geht auf den Käufer über

Nahtloser Über­gang. Wer einen versicherten Gegen­stand wie ein Fahr­rad gebraucht kauft, über­nimmt auto­matisch die Versicherung.

Wer Haus, Auto oder Handy verkauft, gibt damit auch dafür abge­schlossene Versicherungen weiter. Stiftung Warentest erklärt, worauf Sie in so einem Fall achten sollten.

Eine Über­raschung beim E-Bike-Verkauf

Als Oliver Kienzle die Fahr­radversicherung für sein kürzlich verkauftes E-Mountain­bike kündigen wollte, war er von der Antwort des Versicherungs­unter­nehmens WGV über­rascht. „Der Versicherungs­vertrag geht auf den Käufer über“, hieß es in dessen Schreiben. Nur der Käufer und das Versicherungs­unternehmen seien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Finanztest-Abonnent Kienzle kannte diese Regelung bis dahin nicht. Sie ist jedoch keine Besonderheit der WGV, sondern gilt für alle Sach­versicherungen wie Auto-, Gebäude-, Musik­instru­menten- oder Handyversicherungen.

Nach dem Verkauf: Unpro­blematische Vertrags­auflösung

Kienzle sollte dem Versicherungs­unternehmen den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers mitteilen. Er hatte das Fahr­rad allerdings über Ebay-Klein­anzeigen verkauft und nur noch die E-Mail-Adresse des Käufers. Auf seine Nach­richten reagierte dieser nicht. Die E-Mail-Adresse reichte der WGV letzt­lich. Sie beendete den Vertrag mit Kienzle und erstattete ihm den zu viel gezahlten Beitrag.

Selbst wenn man nach dem Verkauf keine Informationen des Käufers mehr habe, sei man nicht ewig im Vertrag gefangen, sagt Torsten Widmann, Leiter der Abteilung Produktmanagement bei der WGV. „Wenn ein Kunde den versicherten Gegen­stand nicht mehr besitzt, heben wir den Vertrag wegen Risikowegfalls auf.“

Fahr­radverkauf: Was geschieht mit der Police?

Wer ein hoch­wertiges Fahr­rad kauft, möchte es oft gegen Diebstahl und Unfälle versichern. Dass bei Gebraucht­käufen eine bestehende Versicherung auf den Käufer oder die Käuferin übergeht, kann da von Vorteil sein: Es gibt keine Versicherungs­lücke, in der man ohne Schutz dasteht. Außerdem bieten nicht alle Versicherer eine Fahrradversicherung für gebraucht gekaufte Räder an.

Die Police des Vorbesitzers zu über­nehmen, kann also praktisch sein. Wichtig: Käuferin oder Verkäufer müssen dem Versicherer unver­züglich mitteilen, dass das Fahr­rad verkauft wurde. Sonst kann es passieren, dass er im Schadens­fall nicht leisten muss. Häufig reicht eine Meldung per Telefon oder E-Mail. Versicherungs­unternehmen dürfen in den Bedingungen jedoch die Text­form (E-Mail, Brief) oder Schriftform (unter­schriebener Brief, elektronische Signatur) fest­legen.

Tipp: Teilen Sie als Verkäufer eines versicherten Gegen­stands dem Käufer den Namen und die Kontakt­daten Ihres Versicherers mit oder fragen Sie als Käufer danach.

Was gilt beim Verkauf von Handy oder Surf­brett?

Auch Versicherungen für elektronische Geräte, Musik­instru­mente oder Sport­geräte gehen im Fall eines Verkaufs auto­matisch auf den neuen Eigentümer über. Das regelt das Versicherungs­vertrags­gesetz in Paragraf 95.

Auch wenn eine Versicherung oft praktisch ist: Vielleicht möchte die Käuferin sie nicht haben, da sie den Schutz nicht benötigt oder einen anderen Vertrag abschließen möchte. Und dem Versicherer wird die Kundin sozu­sagen „aufgezwungen“. Deshalb können sowohl die Käuferin als auch das Versicherungs­unternehmen den Vertrag inner­halb eines Monats nach dem Kauf kündigen. Erfahren sie erst später von dem Verkauf oder der Existenz der Versicherung, haben sie ab diesem Zeit­punkt einen Monat Zeit dafür.

Käufer haben zwei Möglich­keiten

Wer als Käufer seinen Vertrag kündigen möchte, hat die Wahl: Er kann das sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungs­periode tun. Der Versicherer muss eine Frist von einem Monat wahren, damit der Käufer Zeit hat, bei Bedarf einen neuen Vertrag bei einem anderen Unternehmen abzu­schließen.

Der Verkäufer hat ab dem Zeit­punkt des Verkaufs – wie in Kienzles Fall – kein Kündigungs­recht mehr. Mit einer früh­zeitigen Kündigung kann man verhindern, dass die Versicherung auf die neue Eigentümerin übergeht, sofern der Vertrag vor dem Verkauf endet. Es besteht kein Sonderkündigungs­recht aufgrund eines geplanten Verkaufs.

Tipp: Meist muss die ordentliche Kündigung spätestens drei Monate vor Vertrags­ende eingehen, kürzere Fristen sind auch möglich.

Wer muss die Versicherungs­beiträge bezahlen?

In der laufenden Versicherungs­periode, oft ein Jahr, sind Käufer und Verkäufer gemein­sam für die Kosten der Versicherung verantwort­lich. Meist hat der Verkäufer sie bereits im Voraus bezahlt.

Würde er nun ein versichertes Fahr­rad in der Mitte eines Einjahres­vertrags verkaufen und die Käuferin möchte den Vertrag fortführen, sollten sich beide vorab über die Kosten­über­nahme einigen. Ansgar Staudinger, Professor für Bürgerliches Recht an der Universität Biele­feld, erklärt: „Der Verkäufer kann die Versicherungs­prämie für das verbleibende halbe Jahr beispiels­weise auf den Kauf­preis aufschlagen.“ Verlängert die Käuferin den Vertrag nach der laufenden Versicherungs­periode, muss sie anschließend allein für die Kosten aufkommen.

Kündigen Versicherer oder Käufer den Vertrag jedoch vor Ablauf der Vertrags­lauf­zeit, hat der Verkäufer das Recht, den zu viel gezahlten Beitrag vom Versicherer erstattet zu bekommen.

Verkauf eines Hauses und Gebäude­versicherung

Die beschriebenen Regeln gelten auch beim Verkauf eines Wohn­hauses. Hier ist es besonders wichtig, keine Zeiten ohne Versicherungs­schutz zu haben, da ein Brand oder ein heftiger Sturm zu erheblichen Kosten führen können.

So ging es einer Hauskäuferin, der aufgrund eines Unwetters zwei Monate nach der Über­gabe ein Schaden von rund 38 000 Euro entstand. Sie war davon ausgegangen, dass eine Gebäude­versicherung besteht.

Der Bundes­gerichts­hof entschied in dem Fall, dass man als Verkäufer vor dem Abschluss des Kauf­vertrags nicht ungefragt darüber aufklären muss, ob eine Versicherung besteht. Erklärt der Verkäufer jedoch erst, er habe Versicherungs­schutz und verliert oder kündigt ihn vor der Änderung des Grund­buch­eintrags, muss er die Käuferin unver­züglich informieren (Az. V ZR 61/19).

Tipps vom Fach­anwalt

David Sahlender, Fach­anwalt für Versicherungs­recht in der Kanzlei Wittig Ünalp, empfiehlt, im Kauf­vertrag fest­zuhalten, ob eine Versicherung besteht.

Er weist im Gespräch mit der Stiftung Warentest auf einen weiteren Aspekt hin: „Ein Käufer über­nimmt zwar den Versicherungs­schutz, kennt möglicher­weise aber nicht die Pflichten und Obliegenheiten, die zu dessen Aufrecht­erhaltung nötig sind.“ Bei leer stehenden Häusern ist das zum Beispiel die Vorgabe, alle Wasser­leitungen zu entleeren. Auch der Umfang der Versicherung ist eine wichtige Information für Haus­besitzer.

Tipp: Fragen Sie den Verkäufer oder den Versicherer nach den aktuell gültigen Versicherungs­bedingungen. Falls Sie einen neuen Vertrag abschließen möchten, finden Sie gute Angebote in unserem Vergleich Wohngebäudeversicherung.

Geht eine Hausrat­versicherung auf Nach­mieter über?

Nein, sie hängt am Versicherungs­nehmer und dessen Hausrat, also Mobiliar und Gegen­ständen in Wohnung oder Haus. Zieht er um, kommt die Versicherung mit.

Tipp: Melden Sie den Umzug zeit­nah dem Versicherer, damit er die Versicherungs­summe gegebenenfalls anpassen kann. In unserem Vergleich Hausratversicherung finden Sie güns­tige und leistungs­starke Angebote.

Welche Regelung gilt beim Verkauf eines Autos?

Wer ein Auto oder Motorrad gebraucht kauft, über­nimmt auto­matisch die Police des Vorbesitzers. Die Kfz-Haft­pflicht­versicherung ist in Deutsch­land eine Pflicht­versicherung, weil sie für Schäden aufkommt, die anderen beim Auto­fahren entstehen. Ohne sie darf man auf öffent­lichen Straßen nicht fahren.

Beim Auto­verkauf sollte vertraglich vereinbart werden, dass der Käufer das Fahr­zeug unver­züglich auf sich ummeldet. Bei der Zulassung muss er eine Versicherungs­bestätigung vorlegen. Sonder­regelung: Die Autoversicherung des Vorbesitzers wird auto­matisch gekündigt, wenn der Käufer eine neue abge­schlossen hat. Trotzdem müssen Käufer und Verkäufer den Eigentümer­wechsel dem Versicherer melden – am besten mit Datum und Uhrzeit der Über­gabe. Verursacht der Käufer danach einen Unfall, wird die Schadenfrei­heits­klasse des Verkäufers nicht zurück­gestuft.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.05.2022 um 10:09 Uhr
    Risikowegfall / Vertragsende

    @VanoraH: Es gilt, was im Vertrag steht.
    Wir bereits im Artikel aufgezeigt, kann der Versicherer den Vertrag aufgrund eines Risikowegfalls aufheben. Was beim Risikowegfall eintritt, kann der Versicherer auch in seinen Bedingungen regeln.

  • VanoraH am 30.04.2022 um 10:46 Uhr
    Ammerländer Versicherung schreibt etwas anderes

    Hallo Zusammen,
    in der Versicherungsbedingungen meiner Classic Fahrrad-Vollkasko­versicherung für E-Bikes von Ammerländer Versicherung steht in den AGB:
    § 16 Dauer und Ende des Vertrages
    "4. Fehlendes versichertes Interesse (Veräußerung des
    versicherten Fahrrades): Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte
    Fahrrad, endet der Versicherungsvertrag zu diesem
    Zeitpunkt."
    Oben schreibe Sie jedoch, das es für alle Sachversicherungen gilt.
    Was ist denn jetzt richtig?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Vanorah