Check für Versicherungen

Versicherung abschließen und kündigen

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Eine Versicherung ist schnell unter­schrieben oder online abge­schlossen. Doch wie kündigen Versicherte ihre Police oder widerrufen einen Vertrag ? Wir klären auf.

Versicherungs­abschluss über Vertreter, Berater oder Makler

Was Menschen auf der Suche nach einer unabhängigen Versicherungs­beratung oft nicht wissen: Versicherungs­vertreter und -makler bekommen Geld von Versicherungs­unternehmen, wenn Kunden über sie einen Vertrag abschließen – auch Portale wie Check24 oder Verivox funk­tionieren nach demselben Prinzip. Unabhängige Versicherungs­berater erhalten dagegen nur vom Kunden Geld.

Die verschiedenen Geschäfts­modelle der Versicherungsvermittler beleuchtet die Stiftung Warentest und sie hat getestet, wie gut große und mittel­große Versicherungs­makler Firmen beraten, wenn es um eine kniff­lige Versicherungs­frage geht.

Welche Unterlagen Versicherte erhalten müssen

Die Versicherer müssen ihren Kunden vor Vertrags­abschluss bestimmte Informationen übergeben haben. Wer online einen Vertrag abschließt, erhält diese meist als Download. Wichtig: Bevor Kunden nicht alle Unterlagen erhalten haben, beginnt die Frist zum Widerruf nicht zu laufen. Versicherer müssen folgende Informationen aushändigen:

Versicherungs­schein (Police). Der Versicherungs­schein ist die Urkunde über den zustande gekommenen Versicherungs­vertrag zwischen Versicherer und dem Versicherungs­nehmer.

Vertrags­bestimmungen (einschließ­lich Versicherungs­bedingungen). Sie regeln unter anderem den Beginn des Schutzes, den Umfang der Versicherungen sowie wann und auf welche Art und Weise eine Versicherung zahlen muss. Je nach Versicherungs­sparte haben sie unterschiedliche Bezeichnungen und heißen zum Beispiel „Allgemeine Bedingungen für die Haft­pflicht­versicherung“. Um Lücken in den Bedingungen zu schließen oder diese zu verändern, haben viele Versicherer zusätzlich unter­nehmens­spezi­fische besondere Versicherungs­bedingungen.

Produkt­informations­blatt. Der Versicherer muss Kunden auch ein sogenanntes Produkt­informations­blatt aushändigen. Damit sollen Kunden umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie über alle Einzel­heiten des Vertrags aufgeklärt werden.

Weitere Informationen. Darüber hinaus gibt es weitere Informationen, die der Versicherer seinen Kunden laut VVG-Informations­pflichten­ver­ordnung aushändigen muss. Einige davon sind je nach gewünschter Versicherung unterschiedlich. In der Lebens­versicherung gehören zu diesen Informationen zum Beispiel auch Angaben über die Über­schuss­beteiligung, in der Kranken­versicherung gehören Angaben zur Beitrags­steigerung dazu.

Widerrufs­belehrung. Versicherer müssen ihren Kunden schließ­lich auch eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufs­recht aushändigen.

Vorsicht bei Gesund­heits­fragen

Bevor ein Versicherer mit dem Kunden einen Vertrag schließt, will er über das Risiko des Versicherungs­nehmers genau Bescheid wissen. Daher stellt er in den Antrags­formularen entsprechende Fragen. Doch viele nehmen es mit den Angaben bei Vertrags­schluss nicht so genau.

Das kann fatale Folgen haben – vor allem bei Gesundheitsfragen in der privaten Kranken­versicherung, der Berufs­unfähigkeits­versicherung, der Unfall­versicherung und der Lebens­versicherung. Kommt beispiels­weise ans Tages­licht, dass Versicherte Krankheiten vorsätzlich verschwiegen haben, um die Versicherungs­gesell­schaft zu täuschen, kann der Versicherer den Vertrag noch bis zu 10 Jahre nach Vertrags­schluss wegen arglistiger Täuschung anfechten.

In der privaten Kranken­versicherung bedeutet dies zum Beispiel: Der Versicherer behält die gezahlten Beiträge, aber der Kunde muss alle in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zurück­zahlen.

Wann eine Versicherung widerrufen werden kann

Ab Erhalt aller Vertrags­unterlagen inklusive des Versicherungs­scheins haben Kunden 14 Tage Zeit, ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail zu widerrufen – ohne Angabe von Gründen. Meldet sich der Versicherungs­nehmer jedoch nicht, ist der Vertrag geschlossen.

Bei Lebens- und Renten­versicherungen beträgt die Widerrufs­frist sogar 30 Tage. Wurde der Kunde nicht oder nicht korrekt über sein Widerrufs­recht belehrt, kann er den Versicherungs­vertrag auch später noch widerrufen („Ewiges Widerrufs­recht“). Die Versicherungs­gesell­schaft hat dann die gezahlten Versicherungs­beiträge für das erste Versicherungs­jahr zu erstatten, wenn es in diesem ersten Jahr keinen Schadens­fall gab.

Widerruf von Verträgen: So gehts

Versicherungen können Sie inner­halb von 14 Tagen widerrufen. Hat der Versicherer nicht korrekt über das Widerrufs­recht informiert, gilt es ewig.

Check für Versicherungen - Diese Versicherungen können Sie sich sparen

© Stiftung Warentest

Dienst­leister helfen, Verträge zu kündigen

Einfach geht eine Kündigung mit einem Online-Kündigungs­dienst wie Aboalarm, Volders & Co. Sie helfen Kunden, Verträge per Online-Kündigung loszuwerden – von Handy bis Bahncard. Von sieben Online-Kündigungsdiensten im Test schnitten zwei besonders gut ab.

Wenn der Versicherer kündigt

Nach einem Schadens­fall und zum Ablauf der Versicherungs­lauf­zeit dürfen viele Versicherer die Verträge lösen. Tun sie das, sind ihre Kunden oft über­rascht. Die Stiftung Warentest erklärt, was Sie in solch einem Fall tun können: Kündigung durch den Versicherer.

Änderung eines Versicherungs­vertrags

Es kann vorkommen, dass die Police von den Vorgaben des Antrags abweicht – beispiels­weise wenn der Versicherer das Risiko des Kunden höher einstuft als zunächst angenommen. Wenn der Versicherte nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Police in Text­form wider­spricht, gilt auch der geänderte Vertrag als angenommen. Bedingung: Der Versicherer muss die Änderungen auf der Police hervorheben und darauf hinweisen, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Kunde nicht wider­spricht.

Damit der Versicherer im Schadens­fall zahlt

Damit der Versicherer im Schadens­fall auch tatsäch­lich wie vereinbart zahlt, muss der Versicherungs­nehmer einige Regeln beachten:

Schaden begrenzen. Die erste Pflicht ist immer die Schadens­begrenzung. Also beispiels­weise im Brandfall die Feuerwehr rufen oder beim Auto­unfall ein Warn­dreieck aufstellen.

Schaden melden. Als nächstes muss der Kunde den Schaden so schnell wie möglich dem Versicherer melden.

Schadenhöhe bestimmen. Auch bei der Ermitt­lung der Schadenhöhe muss der Versicherte helfen. Beispiel: Bei einem Einbruch muss der Kunde eine Liste der gestohlenen Gegen­stände anfertigen und diese der Polizei und der Versicherungs­gesell­schaft aushändigen.

Die Pflichten des Versicherten

Wer Regeln bewusst miss­achtet, riskiert den Versicherungs­schutz. Selbst ein Versehen oder ein kleiner Fehler können sehr teuer werden. Es gibt sogenannte Obliegenheiten – also Verhaltens­vorschriften – für Kunden:

Vor dem Versicherungs­fall. Kunden müssen Obliegenheiten beachten. Wer für sein Auto eine Voll­kasko­versicherung abge­schlossen hat und im Winter mit völlig abge­fahrenen Sommerreifen einen Unfall verursacht, riskiert, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben.

Versicherte müssen ihrem Anbieter aber auch melden, wenn das versicherte Risiko während der Vertrags­lauf­zeit größer wird. Beispiel: Ein Baugerüst am Haus macht es Einbrechern leichter, in die Wohnungen zu gelangen. Davon muss die Hausrat­versicherung Kennt­nis erhalten. Tut jemand das nicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen – auch wenn gar nicht einge­brochen wurde.

Nach dem Versicherungs­fall. Kunden müssen auch nach Eintritt des Versicherungs­falls bestimmte Verhaltens­vorschriften beachten. Wer sich zum Beispiel nach einem Einbruch einen Monat Zeit lässt bevor er die Stehl­gutliste an seinen Hausrat­versicherer schickt, begeht eine Obliegen­heits­verletzung nach dem Versicherungs­fall.

Kurz erklärt: Ordentliche und außer­ordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung. Ein Blick in die Vertrags­unterlagen zeigt, welche Lauf­zeiten und Fristen gelten. Denn nicht immer kann der Vertrag zum Ende des Jahres aufgelöst werden. Der mögliche Termin für den Ausstieg steht im Vertrag. Bevor Versicherte jedoch kündigen, sollten sie sicher­gehen, dass der neu gewählte Versicherer sie nicht wegen alter Schadens­fälle ablehnt.

Außer­ordentliche Kündigung. Ein Kunde kann seinen Versicherungs­vertrag zum Beispiel auch kündigen, wenn die Beiträge steigen, das versicherte Risiko wegfällt oder ein Schaden reguliert wurde. Im letzteren Fall darf sich auch der Versicherer vom Kunden trennen.

Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Kunde meist nur kündigen, wenn sich nicht gleich­zeitig auch der Versicherungs­schutz verbessert. Der Versicherer muss einen Monat vorher darüber informieren. Inner­halb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Versicherte den Vertrag dann kündigen.

In der Kfz-Haft­pflicht- und Kasko­versicherung gilt neben dem Schaden auch der Fahr­zeugwechsel als Grund für eine solche außer­ordentliche Kündigung. Der Beitrag muss dann bis zum Zeit­punkt der Kündigung anteilig gezahlt werden.

Kündigung: Regeln im Über­blick

Unsere Tabelle zeigt die üblichen Kündigungs­regeln laut den Musterbedingungen der Versicherer und den gesetzlichen Vorgaben. Sehen Sie in Ihren eigenen Versicherungs­bedingungen nach: Verträge können auch andere Rege­lungen enthalten.

Art der Kündigung

Kündigungs­termin

Frist

Hausrat­versicherung, Glas­versicherung, Wohn­gebäude­versicherung1, Haus- und Grundbesitzer- und Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfall- und Kinderinvaliditätsversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hundehalter-, Pferdehalter-, Wasserfahrzeug- und Jagdhaftpflichtversicherung, Kaskoversicherung für Wassersportfahrzeuge

Ordentliche Kündigung

Zum Vertrags­ende, danach jähr­lich zum Ende des Versicherungs­jahres.

Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erst­mals zum ­Ende des dritten Jahres, danach jähr­lich zum Ende jedes ­weiteren Versicherungs­jahres.

Drei Monate.2

Kündigung im
Schadens­fall

Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit ­Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres. Sonderfälle der Rechts­schutz­versicherung:

Sonderfall 1: Kündigung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechts­schutz­fall ­inner­halb von zwölf Monaten mit sofortiger ­Wirkung oder zum Ende des Versicherungs­jahres.

Sonderfall 2: Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versiche­rungs­jahres, wenn der Versicherer trotz Leistungs­pflicht die Leistung ablehnt.

Inner­halb eines Monats ab Leistung oder ­Ablehnung.3

Sonderfall 1: Inner­halb eines Monats
ab ­Deckungs­zusage.

Sonderfall 2: Inner­halb eines Monats
ab ­Ablehnung.

Kündigung wegen ­Beitrags­erhöhung4

Bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb eines Monats ab Erhalt der ­Mitteilung über die Beitrags­erhöhung.

Kfz-Haft­pflicht­versicherung, Kfz-Kasko­versicherung (Teil- und Voll­kasko), Kfz-Schutz­brief, Insassen­unfall­versicherung, Kfz-Fahrer­schutz, Reise­versicherungen5 (Auslandsreisekranken-, Reiserücktritt-, Reiseabbruch-, Reisegepäckversicherung)

Ordentliche Kündigung

Zum Ende des Versicherungs­jahres (meist identisch mit dem Kalender­jahr).

Ein Monat.6

Kündigung im
Schadens­fall

Nach jedem versicherten Schadens­fall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungs­jahres.

Inner­halb eines Monats ab Leistung
oder ­Ablehnung. 7

Kündigung wegen ­Beitrags­erhöhung4

Bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die ­Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb eines Monats ab Erhalt der ­Mitteilung.

Private Kranken­zusatz­versicherungen (zum Beispiel Zahn­zusatz- oder Kranken­haus­zusatz­versicherung), Pflege­zusatz­versicherung

Ordentliche Kündigung

Zum Ende jedes Versicherungs­jahres, frühestens aber zum Ablauf einer ­vereinbarten Vertrags­dauer von maximal zwei Jahren.

Drei Monate.

Kündigung wegen ­Beitrags­erhöhung8

Bei jeder Beitrags­erhöhung zu dem Termin, an dem die ­Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb von zwei Monaten ab Erhalt
der ­Mitteilung.

Private Kranken­versicherung9

Ordentliche Kündigung

Zum Ende jedes Versicherungs­jahres, frühestens aber zum Ablauf einer ­vereinbarten Vertrags­dauer von maximal zwei Jahren.

Drei Monate.

Kündigung wegen ­Beitrags­erhöhung8

Bei jeder Beitrags­erhöhung – oder Erhöhung der jähr­lichen Selbst­beteiligung – zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirk­sam wird.

Inner­halb von zwei Monaten ab Erhalt
der ­Mitteilung.

Kündigung wegen
gesetzlicher
Versicherungs­pflicht

Rück­wirkend zum Zeit­punkt, zu dem die Versicherungs­pflicht in der gesetz­lichen Kranken­versicherung eintritt. Das Kündigungs­recht gilt ebenso, wenn für den Versicherten ein Anspruch auf beitrags­freie Familien­versicherung entsteht.

Inner­halb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs­pflicht oder dem Beginn des Anspruchs auf Familien­versicherung.

Gesetzliche Krankenkassen

Ordentliche Kündigung

Wechsel in eine andere Krankenkasse: Jeder­zeit, wenn der Kunde schon
seit 12 Monaten Mitglied bei seiner Kasse ist.10

Wechsel in die private Kranken­versicherung: Jeder­zeit, wenn keine gesetz­liche Versicherungs­pflicht besteht und der Kunde privaten Schutz nach­weist.

Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. ­Beispiel: Kündigung im März, Wechsel
zum 1. Juni.11

Kündigung wegen
Beitrags­erhöhung

Alle Krankenkassen haben einen einheitlichen Beitrags­satz. Sie dürfen jedoch einen Zusatz­beitrag erheben. Es gibt ein Sonderkündigungs­recht, wenn die Kasse einen Zusatz­beitrag neu einführt oder den Zusatz­beitrags­satz erhöht.12

Bis zum Ablauf des Monats, in dem der erst­malige oder erhöhte Zusatz­beitrag fällig wird. Wechsel dann wie oben.

Lebens­versicherung13 (Risiko­lebens­versicherung, Kapital­lebens­versicherung), Berufs­unfähigkeits­versicherung

Ordentliche Kündigung oder Beitrags­frei­stellung

Jeder­zeit zum Ende eines Beitrags­zahlungs­abschnitts (Versicherungs­periode).14

Keine.15

Legende

Stand: 15. Februar 2022

1
Keine Kündigung wegen Beitrags­erhöhung möglich, da gleitende Neuwert­versicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuer­versicherung nur wirk­sam, wenn das Haus nach­weislich schuldenfrei ist oder die Gläubiger einwilligen.
2
Ausnahme: Kündigungs­frist nur ein Monat bei Verträgen, die bis Ende 1992 in den neuen Bundes­ländern abge­schlossen wurden („Sonderbedingungen Ost“).
3
Unfall­versicherung: Statt des Zeit­punkts der Ablehnung gilt der Zeit­punkt, an dem ein Rechts­streit endet (zum Beispiel durch Urteil oder Vergleich), den der Ver­sicherungs­nehmer gegen seinen Versicherer wegen der abge­lehnten Leistung führt. Haft­pflicht­versicherungen: Besteht der Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.
4
Beitrags­erhöhung ohne Verbesserung der Leistung. Das Kündigungs­recht gilt ebenso, wenn die Leistung sich verringert, ohne dass der Beitrag entsprechend sinkt.
5
Wenn es sich um Dauer­verträge für mehrere Reisen handelt.
6
In manchen Verträgen auch drei Monate.
7
Besteht der Kfz-Haft­pflicht­versicherer auf einem Rechts­streit mit dem Geschädigten, gilt der Zeit­punkt, zu dem das Urteil rechts­kräftig wird.
8
Das Kündigungs­recht gilt ebenso bei einer Leistungs­verringerung.
9
Versicherte können eine private Kranken­versicherung nur dann kündigen, wenn sie einen anderen Kranken­versicherungs­schutz im Umfang des gesetzlichen ­Mindest­schutzes nach­weisen können.
10
Hat jemand bei seiner Kasse einen Wahl­tarif vereinbart, gilt zusätzlich dessen ­Bindungs­frist von einem oder von drei Jahren ab Abschluss der Wahl­ver­einbarung.
11
Wird ein gesetzlich Versicherter versicherungs­frei und möchte sich privat versichern, kann er auch direkt inner­halb von zwei Wochen seinen Austritt erklären. Andernfalls wird er auto­matisch freiwil­liges Mitglied der Kasse und muss dann die reguläre Frist von zwei vollen Monaten ab Kündigung einhalten.
12
Selbst­ständige mit Krankengeld-Wahl­tarif haben kein Sonderkündigungs­recht.
13
Gegen laufende Beitrags­zahlung.
14
Eine Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung (zum Beispiel zu einer Risiko­lebens­versicherung) ist an die jeweilige Haupt­versicherung gebunden. Sie endet auto­matisch mit der Haupt­versicherung und kann nur mit dieser zusammen beitrags­frei gestellt werden. Eine separate Kündigung der Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung ist häufig möglich, in der Regel jedoch nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertrags­ablauf.
15
In manchen Verträgen: Ein Monat.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.04.2024 um 12:54 Uhr
    Unfallversicherung

    @Hajub: Die Ansprüche an eine private Unfallversicherung ändern sich im Alter, Dinge wie Assistance-Leistungen zum Beispiel werden wichtiger. Auch für Senioren finden Sie auf unserer Seite günstige Angebote. www.test.de/Private-Unfallversicherung-im-Test-4910731-0/

  • Hajub am 18.04.2024 um 15:51 Uhr
    Priv. Unfallvers. entfällt wegen Alter - Anderes?

    Meine günstige Unfallversicherung entfällt demnächst wegen Altersgrenzen im Vertrag. Angeboten wird eine Invaliditätsversicherung ohne Progressionstaffel zu gleichen Kosten aber im Ernstfall deutlich weniger zahlt (10 % vom maximal bisher möglichen Betrag).

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.03.2024 um 13:26 Uhr
    Risikolebensversicherung

    @mkmk: Für eine Versicherungssumme von 100 000 Euro gibt es mehrere Tarife ab etwa 110 Euro Jahresbeitrag für unseren Modellfall: 35 Jahre alt, angestellt, keine Gesundheitsprobleme, seit mindestens 10 Jahren Nichtraucherin, keine gefährlichen Hobbies, konstante Versicherungssumme, Laufzeit 32 Jahre.
    Bei Abweichungen vom Modelfall (andere Altersangabe, etc.) ändert sich z.B. auch die Beitragshöhe. Siehe auch "So haben wir getestet" unter:
    www.test.de/risikolebensversicherung

  • mkmk am 01.03.2024 um 11:35 Uhr
    Risikolebensversicherung

    Wie kommen Sie bei einem Beitrag von 100.000 € auf 114 €? Alle bisherigen Tarife die ich durchgesehen habe, kommen bei dieser Versicherungssumme auf über 200 € Jahresbetrag.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.06.2023 um 13:33 Uhr
    Berufsunfähigkeitsversicherung?

    @Nico3417: Wir empfehlen Ihnen, vor einer Kündigung des Versicherungsschutzes Ihre Versicherungsbedingungen zu prüfen. Versicherer mit verbraucherfreundlichen Bedingungen bieten in der Regel Versicherungsschutz bis zum Ende der Vertragslaufzeit, wenn Versicherungsnehmer nicht nur vorübergehend, sondern auch endgültig aus dem Berufsleben ausscheiden. Grundlage ist dann die zuletzt vor Ausscheiden aus dem Beruf ausgeübte Tätigkeit.