Gibt es Ärger und Streit mit dem Versicherer oder Vermittler, können sich Versicherte an den Versicherungsombudsmann wenden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Meinungsverschiedenheit mit dem Versicherer
Der Versicherer zahlt nach einem Schadensfall nicht oder erstattet nicht die geforderte Summe? Es gibt Streit über eine Kündigung oder die Einstufung in einen neuen Tarif? Kunden haben dann oft das Nachsehen. Doch aussichtslos ist eine Auseinandersetzung nicht. Wie Sie vorgehen sollten:
- Erster Schritt: Wenden Sie sich zunächst direkt an den Versicherer. Gut ist, wenn Sie eine begründete Entscheidung des Versicherers in Schriftform – E-Mail oder Brief – in der Hand haben. Machen Sie sich Notizen, wenn Sie mit Sachbearbeitern telefonieren. Nur so können Sie später Beweise vorlegen.
- Zweiter Schritt: Bringt die Auseinandersetzung mit dem Versicherer keine Klärung, können Sie die außergerichtliche Schlichtungsstelle einschalten (www.versicherungsombudsmann.de). Rechtliche Fachkenntnisse sind nicht nötig. Ihre Beschwerde können Sie über ein Online-Beschwerdeformular geltend machen, oder Sie laden das Beschwerdeformular herunter und versenden es inklusive Unterlagen per Brief (Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin). Sie können das Beschwerdeformular auch telefonisch anfordern (kostenfrei aus dem Festnetz: 0800 3696000, Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr).
Entscheidung bis 10 000 Euro für Versicherer verbindlich
Die Schlichterinnen und Schlichter prüfen anhand der vorgelegten Unterlagen die Rechtslage. Bei Bedarf fordern sie weitere Unterlagen vom Versicherer an. Entscheidet die Schlichtungsstelle, dass der Versicherer falsch gehandelt hat, ist die Entscheidung für das Versicherungsunternehmen bindend – sofern es um einen Streit bis maximal 10 000 Euro geht.
Fällt die Entscheidung zugunsten des Versicherers aus, steht Kunden weiterhin der Rechtsweg offen, also eine Klage vor Gericht. Geht es um einen höheren Streitwert bis 100 000 Euro, können die Schlichter zwar prüfen und eine Einschätzung abgeben, jedoch dürfen sie keine verbindliche Entscheidung treffen.
Streit mit Versicherungsvermittler, -vertreter, -makler
Eine Beschwerde ist auch im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages möglich. Beispielsweise, wenn Kunden feststellen, dass ein Versicherungsvertreter oder -makler auf bestimmte Lücken im Vertrag nicht hingewiesen oder Aufklärungspflichten nicht eingehalten hat.
Allerdings ist die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns für Vermittler nicht bindend. Trotzdem kann sich eine Beschwerde lohnen, weil Versicherte eine kompetente Prüfung des Sachverhalts mit Begründung erhalten. Danach können sie immer noch überlegen, ob sie rechtlich gegen ihre Vermittlerin oder Vermittler vorgehen wollen.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Bafin
Kunden können sich auch an die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wenden. Die Bafin ist für den „kollektiven“ Verbraucherschutz zuständig und prüft, ob das Versicherungsunternehmen gegen gesetzliche Vorgaben oder maßgebliche Urteile, etwa des Bundesgerichtshofs verstoßen hat. Die Bafin ist aber keine Schlichtungsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht rechtsverbindlich entscheiden.
Trotzdem kann eine Beschwerde bei der Bafin dazu führen, dass das Unternehmen einlenkt. Achtung: Solange ein Fall bei der Bafin liegt, wird die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann nicht tätig. Mehr Informationen auf der Internetseite der Bafin (Verbraucher, Beschwerden).
Letzte Chance Gerichtsverfahren
Sind Versicherungskunden mit dem Schlichtungsvorschlag des Versicherungsombudsmanns oder der Mitteilung der Bafin nicht einverstanden, können sie ihren Versicherer verklagen. Ein Gericht kann einen streitigen Sachverhalt und Rechtsansichten verbindlich klären und einen Versicherer zur Zahlung verurteilen.
Die Fristen für die Verjährung eines Anspruchs sind durch das manchmal mehrere Monate dauernde Versicherungsombudsmann-Verfahren gehemmt. Umgekehrt mischt sich der Ombudsmann in laufende Gerichtsverfahren nicht mehr ein.
Streit mit der privaten Kranken- oder privaten Pflegeversicherung
Private Kranken- und Pflegeversicherer haben eine eigene Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle entscheidet nicht verbindlich, sondern spricht für beide Seiten unverbindliche Schlichtungsvorschläge aus.
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@Hajub: Die Ansprüche an eine private Unfallversicherung ändern sich im Alter, Dinge wie Assistance-Leistungen zum Beispiel werden wichtiger. Auch für Senioren finden Sie auf unserer Seite günstige Angebote. www.test.de/Private-Unfallversicherung-im-Test-4910731-0/
Meine günstige Unfallversicherung entfällt demnächst wegen Altersgrenzen im Vertrag. Angeboten wird eine Invaliditätsversicherung ohne Progressionstaffel zu gleichen Kosten aber im Ernstfall deutlich weniger zahlt (10 % vom maximal bisher möglichen Betrag).
@mkmk: Für eine Versicherungssumme von 100 000 Euro gibt es mehrere Tarife ab etwa 110 Euro Jahresbeitrag für unseren Modellfall: 35 Jahre alt, angestellt, keine Gesundheitsprobleme, seit mindestens 10 Jahren Nichtraucherin, keine gefährlichen Hobbies, konstante Versicherungssumme, Laufzeit 32 Jahre.
Bei Abweichungen vom Modelfall (andere Altersangabe, etc.) ändert sich z.B. auch die Beitragshöhe. Siehe auch "So haben wir getestet" unter:
www.test.de/risikolebensversicherung
Wie kommen Sie bei einem Beitrag von 100.000 € auf 114 €? Alle bisherigen Tarife die ich durchgesehen habe, kommen bei dieser Versicherungssumme auf über 200 € Jahresbetrag.
@Nico3417: Wir empfehlen Ihnen, vor einer Kündigung des Versicherungsschutzes Ihre Versicherungsbedingungen zu prüfen. Versicherer mit verbraucherfreundlichen Bedingungen bieten in der Regel Versicherungsschutz bis zum Ende der Vertragslaufzeit, wenn Versicherungsnehmer nicht nur vorübergehend, sondern auch endgültig aus dem Berufsleben ausscheiden. Grundlage ist dann die zuletzt vor Ausscheiden aus dem Beruf ausgeübte Tätigkeit.