Versicherungs­beiträge absetzen Vorsorgen und Steuern sparen

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Versicherungs­beiträge absetzen - Vorsorgen und Steuern sparen

Rundum geschützt. Mit Ihren Vorsorgebeiträgen sparen Sie Steuern. © Getty Images / peopleimages

Ausgaben für den Basis­schutz in Kranken- und Pflege­versicherung sind Sonder­ausgaben. Auch mit Rentenbeiträgen sparen Sie. Weitere Versicherungs­beiträge zählen nur selten.

Der Blick auf die monatliche Gehalts­abrechnung mag etwas ernüchternd ausfallen: Von zum Beispiel 4 500 Euro bleiben in Steuerklasse I netto rund 2 850 Euro übrig. Die größten Abzugs­posten sind neben der Lohn­steuer die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Kranken­versicherung. Rund 20 Prozent des Brutto­verdienstes gehen monatlich für Sozial­versicherungs­beiträge drauf. Pflicht­beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflege­versicherung bringen aber immerhin einen Steuerrabatt. Private Versicherungen wie Hausrat- und Unfall­schutz zahlen sich dagegen steuerlich oft nicht aus.

Das zählt als Basis­schutz

Beiträge für den Basis­schutz in der gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflege­versicherung zählen unbe­grenzt als Sonder­ausgaben. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und damit in Folge die Steuerlast.

Der Basis­schutz umfasst jedoch nicht den Anspruch auf Krankengeld. Deshalb berück­sichtigt das Finanz­amt etwa für eine pflicht­versicherte Angestellte nicht den vollen Krankenkassenbeitrag, sondern zieht davon 4 Prozent ab. Auch Ausgaben für vereinbarte Extras wie Chef­arzt­behand­lung oder Einzel­zimmer zählen nicht zum Basis­schutz.

Krankenkassenboni bis 150 Euro keine Beitrags­erstattung

Strittig war lange Zeit, ob der Sonder­ausgaben­abzug zu kürzen ist, wenn Versicherte Geld von ihrem Kranken­versicherer erhalten, etwa einen Bonus ihrer gesetzlichen Kasse für gesund­heits­bewusstes Verhalten. Hier hat der Bundes­finanzhof klar­gestellt, dass solche Boni nicht die Sonder­ausgaben mindern. Bedingung: Durch den Bonus werden eigene Ausgaben des Versicherten ganz oder teil­weise ausgeglichen (BFH, Az. X R 16/18 und Az. X R 30/18). Doch selbst wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, drücken Bonuszah­lungen bis 150 Euro im Jahr aus Vereinfachungs­gründen die Sonder­ausgaben nicht (BMF-Schreiben vom 16.12.2021 und vom 7.10.2022).

Beitrags­rück­erstattung privater Versicherer reduziert Sonder­ausgaben

Hat jedoch ein privater Versicherer einen Teil der Beiträge erstattet, weil die oder der Versicherte Gesund­heits­kosten selbst bezahlt hat? Dann wird die erstattete Summe von den Basisbeiträgen abge­zogen, die als Sonder­ausgaben abge­setzt wird (BFH, Az. X R 3/16). Dadurch mindert sich der Steuer­vorteil.

Tipp: Sie über­legen, Ihre private Kranken­versicherung umzu­stellen und mehr Krank­heits­kosten selbst zu zahlen, um Versicherungs­beiträge zu sparen? Der Haken: Ihre selbst gezahlten Arzt­kosten können Sie nicht als Sonder­ausgaben absetzen, gezahlte Versicherungs­beiträge schon. Nach der Umstellung schmilzt also Ihr Steuerrabatt. Planen Sie das ein, wenn Sie aus finanziellen Gründen Ihren Vertrag ändern wollen.

Steuer senken mit Beiträgen für andere

Nicht nur die Beiträge für den eigenen Basis­schutz in Kranken- und Pflege­versicherung lassen sich absetzen. Wer für Angehörige, etwa die Eltern, Beiträge über­nimmt, kann diese ebenfalls steuerlich geltend machen – als Unterhalt. Über­nehmen Eltern die Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge für ihre Kinder, rechnen sie diese in der Anlage Kind ab.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.09.2023 um 11:31 Uhr
    Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

    @sailboarder27: Der Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung kann nicht abgesetzt werden. Es lassen sich nur die tatsächlich gezahlten Beiträge für den Basisschutz in Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abrechnen, nicht die selbst gezahlten Arztkosten.

  • sailboarder27 am 26.09.2023 um 08:49 Uhr
    Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

    Bei privat Krankenversicherten wird bei der Kostenerstattung durch die Krankenkasse üblicherweise ein Teil der Krankheitskosten als Selbstbehalt abgezogen (zum Beispiel 10 %). Diesen muss der Versicherte (meistens bis zu einer Höchstgrenze) selbst bezahlen. Wie wird dieser Selbstbehalt steuerlich behandelt. Erhöht er die steuerlich unbe­grenzt abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonder­ausgaben und senkt damit das zu versteuernde Einkommen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.02.2023 um 09:49 Uhr
    Gesetzliche Krankenversicherung Arbeitnehmer

    @OrSz80: Die Krankenversicherungsbeiträge, die Ihre Arbeitgeberin abgeführt hat, müssen Sie in der Steuererklärung nicht angeben. Diese Daten wurden dem Finanzamt gemeldet und liegen vor.
    Nur im Ausnahmefall, also wenn Ihnen bekannt ist, dass die E-Daten nicht oder fehlerhaft übermittelt wurden, müssen Arbeitnehmer Ihre Beiträge zur gesetzliche Krankenversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeile 11 eintragen.

  • OrSz80 am 20.02.2023 um 22:51 Uhr
    Ich habs ehrlich gesagt nicht verstanden

    Welche Beiträge kann ich in der Einkommenssteuererklärung geltend machen? Den AG- und den AN-Anteil für Kranken- und Rentenversicherung? Auch dann wenn mein AG die Beiträge für mich abführt?
    Ich dachte immer, das würde bereits automatisch berücksichtigt, da diese Angaben ja auf meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.