Versicherungs­irrtümer Was Sie über Versicherungen unbe­dingt wissen sollten

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Versicherungs­irrtümer - Was Sie über Versicherungen unbe­dingt wissen sollten

Richten Kinder unter zehn Jahren im Verkehr Schäden an, zahlt die Privathaft­pflicht­versicherung in der Regel nicht. © Roman Klonek

Ob Haft­pflicht­versicherung, Hausrat­versicherung oder Rechts­schutz­versicherung – versichert sind viele, das Klein­gedruckte kennen nur wenige. Menschen geben hier­zulande pro Kopf und Jahr rund 2 400 Euro für Versicherungen aus, um im Schadens­fall nicht selbst zahlen zu müssen. Doch manchmal bleiben Versicherte über­rascht auf ihrem Schaden sitzen. Wir stellen die zehn häufigsten Irrtümer richtig.

So finden Sie heraus, ob Sie gut versichert sind

Vertragscheck. Wollen Sie wissen, was genau versichert ist, schauen Sie bei Ihrem Versicherungs­vertrag ins Klein­gedruckte – auch wenn es mühsam ist. Haben Sie Fragen oder wollen Sie den Schutz erweitern, rufen Sie bei Ihrem Versicherer an oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.

Bedarf. Haben Sie alle empfehlens­werten Versicherungen oder fehlt Ihnen Schutz? Haben Sie Verträge abge­schlossen, die Sie vielleicht nicht brauchen? Ermitteln Sie Ihren persönlichen Bedarf mithilfe unserer Tabelle im Bedarfscheck Versicherungen. Dort finden Sie auch unsere Versicherungs­tests. Prüfen Sie Ihre Verträge alle fünf bis zehn Jahre und spätestens, wenn sich Ihre Lebens­umstände geändert haben – etwa nach der Geburt eines Kindes oder einer Heirat.

Leistung. Die Preise für Versicherungen ändern sich. Unsere Tests zeigen, dass Sie in vielen Fällen durch einen Tarif- oder Versicherer­wechsel mehrere Hundert Euro im Jahr sparen können. Außerdem bieten neue Tarife oft besseren Schutz als alte, zum Beispiel bei Privathaft­pflicht- und Hausrat­policen.

Internet. Nutzen Sie die individuellen Tarif­rechner auf test.de, um güns­tige Versicherungen zu finden oder zu über­prüfen, ob Ihr Vertrag gut schützt, zum Beispiel unseren Vergleich privater Haftpflichtversicherungen, unseren Kfz-Versicherungsvergleich oder den Hausratversicherungs-Vergleich.

Ratgeber „Gut versichert“ der Stiftung Warentest

Versicherungs­irrtümer - Was Sie über Versicherungen unbe­dingt wissen sollten

Versicherungen für Ihre Familie, das Auto, den Hausrat oder sogar für Ihr Haustier: Der Ratgeber Gut versichert erklärt Ihnen, was einen optimalen Schutz ausmacht, welche Leistungen die jeweilige Versicherung unbe­dingt bieten sollte und welche Absicherung Sie sich sparen können. Das Buch ist für 19,90 Euro im Handel ­erhältlich und im test.de-Shop.

1. Nur ich kann den Vertrag kündigen, der Versicherer nicht.

Das stimmt nicht. Auch Versicherer können viele Verträge kündigen, zum Beispiel, wenn die Lauf­zeit der Versicherung zu Ende ist. Was aber oft viel schwerer wiegt und für manche aus heiterem Himmel kommt: Das Unternehmen kann Ihren Vertrag oft auch nach einem oder mehreren Schadens­fällen lösen – je nachdem, was im Klein­gedruckten steht.

Eine Kündigung kann Sie zum Beispiel treffen, wenn Sie kurz hinter­einander zwei Fahr­raddiebstähle melden oder nach einem Auto­unfall eine besonders aufwendige Reparatur erstattet haben wollen. Der Rauswurf nach einer Schadenmeldung ist unter anderem bei der Hausrat-, Wohn­gebäude-, Privathaft­pflicht-, Rechts­schutz- und Kfz-Versicherung möglich. Versicherer prüfen regel­mäßig, ob sie ein gutes oder schlechtes Geschäft mit Verträgen und Versicherten machen. Nach einem Schaden schauen sie besonders streng hin. Kündigt der Versicherer ordentlich zum Ende der Lauf­zeit, muss er sich an die reguläre Kündigungs­frist halten, die in den allgemeinen Versicherungs­bedingungen Ihres Vertrages steht. Es sind oft drei Monate.

Nach einem Schadens­fall dürfen Unternehmen und Versicherte außer­ordentlich kündigen und kommen so schneller aus der vertraglichen Verantwortung. Möglich ist das bis spätestens einen Monat, nachdem der Versicherer mit Ihnen abschließend über die Regulierung des Schadens verhandelt hat. Kein einseitiges Kündigungs­recht gibt es etwa bei Lebens­versicherungen und Berufs­unfähigkeits­versicherungen.

2. Nach Abschluss der Versicherung bin ich sofort komplett geschützt.

Das ist oft so, aber nicht immer. Bei einigen Versicherungen setzt der komplette Schutz erst nach der Warte­zeit ein. Üblich sind Warte­zeiten zum Beispiel bei der Rechtsschutzversicherung, bei Zahnzusatzversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Krankenzusatzversicherungen. Mit der Warte­zeit wollen Versicherer verhindern, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die erwart­bar waren oder die entstanden sind, bevor Sie die Versicherung abge­schlossen haben. Die Dauer der Warte­zeit hängt von der Versicherung oder der Leistung ab. Oft beträgt sie drei Monate, zum Beispiel für den Bereich Rechts­schutz im Vertrags- und Sachenrecht oder für Sozial­gerichts­rechts­schutz. Für Zahn­zusatz­versicherungen sind Warte­zeiten bis zu acht Monaten üblich. Unter bestimmten Bedingungen können sie erlassen werden. Haben Sie einen Unfall, muss das Unternehmen auch zahlen, wenn die Warte­zeit noch nicht verstrichen ist.

3. Die Privathaft­pflicht­versicherung zahlt auch für Schäden, die kleine Kinder verursachen.

Nein, in der Regel tut sie das nicht. Die private Haft­pflicht­versicherung schützt zwar oft nicht nur den Versicherungs­nehmer selbst, sondern auch seine Familie. Was aber viele Eltern über­rascht: Für Schäden, die Kinder unter sieben Jahren anrichten, zahlt sie nicht.

Kinder unter sieben haften selbst nie. Sie gelten als delikt­unfähig, weil davon ausgegangen wird, dass sie die Trag­weite ihrer Hand­lungen nicht erkennen. Dann springt auch die Versicherung nicht ein und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen. Bei Schäden im fließenden Straßenverkehr liegt die Alters­grenze sogar noch höher: Kinder haften hier nicht, bis sie zehn sind. Bei ruhendem Straßenverkehr gilt etwas anderes. Zerkratzt ein Kind zum Beispiel ein geparktes Auto, muss es auch Schaden­ersatz zahlen, wenn es sieben, acht oder neun Jahre alt ist.

Wollen Sie als Versicherungs­nehmer nicht, dass Geschädigte bei einem von Ihren kleinen Kindern verursachten Schaden leer ausgehen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungs­police darauf, dass delikt­unfähige Kinder einbezogen sind.

Im Einzel­fall können Eltern für einen Schaden, den ihr Kind verursacht hat, zur Rechenschaft gezogen werden – nämlich, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Dann haften sie aber nicht „für ihre Kinder“, sondern für ihr eigenes Fehl­verhalten – dafür, dass sie ihren Nach­wuchs nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Folge: Die Versicherung zahlt.

4. Die private Haft­pflicht­versicherung ersetzt den Neupreis.

Das ist falsch. Wenn möglich, werden beschädigte Dinge repariert. Die Haftpflichtversicherung ersetzt dann die Reparatur­kosten. Nur wenn eine Reparatur unver­hält­nismäßig teuer oder unmöglich ist, zahlt das Unternehmen eine Entschädigung. Bei der privaten Haft­pflicht­versicherung richtet sich dieser Betrag grund­sätzlich nach dem Zeit­wert, also dem Wert der beschädigten Sache zum Zeit­punkt des Schadens. Der wird berechnet, indem vom Neuwert oder dem Wiederbeschaffungs­wert Gebrauch, Verschleiß und eventuelle Beschädigungen abge­zogen werden. Häufig ist das aufwendig, manchmal sogar unmöglich. Deshalb legen Versicherungen oft eine durch­schnitt­liche Nutzungs­dauer des beschädigten Gegen­stands zugrunde, um den Zeit­wert zu bestimmen. Für den Geschädigten hat die Sache mit dem Zeit­wert oft einen Haken: Er bekommt nicht genug Geld, um sich die beschädigte Sache neu zu kaufen.

5. Einen Schaden, den ich bei einem Umzug eines Freundes verursache, gleicht meine Haft­pflicht aus.

Das stimmt nicht, was vielleicht erstaunlich klingt. Denn normaler­weise zahlt sie ja, wenn Sie die Sache eines anderen beschädigt haben. Bei einem Umzug sieht das anders aus. Denn freiwil­lige Umzugs­helfer wie Familien­mitglieder und Freunde müssen nicht für den Schaden gerade­stehen, wenn sie aus reiner Gefäl­ligkeit beim Umzug mitmachen und ihnen dabei aus Versehen etwas kaputt­geht. Gefäl­ligkeit heißt, jemandem zu helfen, ohne dafür Geld oder eine andere Gegen­leistung zu bekommen. Bei einer Gefäl­ligkeit gehen alle Beteiligten davon aus, dass still­schweigend die Haftung des Helfers ausgeschlossen wurde. Das heißt: Weder der toll­patschige Umzugs­helfer muss zahlen noch seine Haft­pflicht­versicherung.

Ausnahme: Der freiwil­lige Umzugs­helfer muss den Schaden ausgleichen, wenn er grob fahr­lässig handelt, also seine Sorgfalts­pflicht vorsätzlich verletzt. Beispiele: Eine Frau lässt aus Versehen den Computer des umziehenden Freundes fallen – sie haftet nicht. Ist sie aber betrunken und lässt beim Umzug seinen Computer fallen – haftet sie selbst, weil sie ihre Sorgfalts­pflicht verletzt hat.

Gut zu wissen: Viele neuere Tarife springen auch bei Gefäl­ligkeits­schäden ein. Wenn die Umzugs­helferin einen unbe­teiligten Dritten schädigt, kommt ihre Privathaft­pflicht­versicherung dafür auf. Beispiel: Sie zerkratzt beim Tragen des Lattenrostes aus Unacht­samkeit das Auto eines neuen Nach­barn.

6. Die von einer Freundin geliehene Kamera fällt mir herunter – nicht schlimm, denn meine Haft­pflicht­versicherung zahlt.

Nicht unbe­dingt. Ob die Versicherung zahlt, wenn eine geliehene Sache kaputt­geht, hängt vom Tarif ab. In der Regel werden Schäden an Leihgaben wie Schäden am eigenen Eigentum behandelt. Und wem eine eigene Sache kaputt­geht, der kann sich schließ­lich auch nicht an seine Privathaft­pflicht­versicherung wenden. In solchen Fällen muss der Schädiger den Schaden aus eigener Tasche zahlen. Es gibt aber Tarife, die Schutz für geliehene Sachen bieten. Mitunter ist dieser in der Höhe begrenzt oder die Versicherung sieht eine Selbst­beteiligung vor. Das heißt: Sie müssen einen Teil des Schadens selbst zahlen, wenn Sie eine geliehene Sache beschädigt haben.

7. Bei einem Einbruch zahlt mir die Hausrat­versicherung den ganzen Schaden.

Das stimmt oft, aber nicht immer. Kann die Hausratversicherung Ihnen nach­weisen, dass Sie eine Mitschuld am Schaden tragen, darf sie die Leistung kürzen. Zum Beispiel, wenn Sie aus dem Haus gehen und Ihre Terrassentür nicht verschlossen, sondern gekippt haben. Bricht in dieser Zeit jemand ein, begleicht die Versicherung nicht den ganzen Schaden, weil Sie grob fahr­lässig gehandelt haben. Sie hätten den Schaden durch mehr Acht­samkeit verhindern können.

Das Unternehmen zahlt oft auch dann weniger, wenn die Wohnungs- oder Haustür nur zugezogen und nicht abge­schlossen wurde. Je größer die eigene Mitschuld von Haus­besitzern oder Mietern ist, desto mehr kann die Versicherung bei der Entschädigung nach einem Einbruch kürzen.

Oft müssen Sie den Versicherer informieren, wenn sich die Gefahr eines Einbruchs erhöht, etwa, wenn Sie sich mehrere Monate nicht in Ihrer Wohnung aufhalten oder ein Baugerüst aufgestellt wurde. Welche Obliegenheiten, also Pflichten, Sie treffen, finden Sie mit Blick in die Versicherungs­bedingungen heraus – und zwar am besten, bevor es zu einem Einbruch kommt.

Ob Sie sich grob fahr­lässig verhalten haben und die Hausrat­versicherung die Leistung kürzen darf, hängt vom Einzel­fall ab. Gut zu wissen: Es gibt Policen, die auch dann greifen, wenn Sie sich grob fahr­lässig verhalten haben. Die Hausrat­versicherung über­nimmt auch in anderen Fällen nicht den gesamten Schaden, zum Beispiel dann, wenn der Schaden höher ist als die vereinbarte Versicherungs­summe. Oder bei Wert­sachen: Da gibt es eine Entschädigungs­grenze, die oft 20 Prozent der Versicherungs­summe beträgt.

8. Bei einem Fahr­raddiebstahl zahlt die Hausrat­versicherung.

Versicherungs­irrtümer - Was Sie über Versicherungen unbe­dingt wissen sollten

Wie das Fahr­rad gesichert sein muss, steht in den Versicherungs­bedingungen. © Roman Klonek

Es kommt darauf an, wie und wo das Fahr­rad abge­stellt war. Wird das Fahr­rad bei einem Einbruch aus der Wohnung, der Garage oder dem eigenen Keller, also einem abge­schlossenen Raum gestohlen, zahlt jede Hausratversicherung den Schaden. Da der Hausflur im Miets­haus nicht zum Wohn­raum gehört, ist er vom Schutz ausgenommen. Geht es um Diebstähle, die woanders passieren, kommt es auf den Tarif an.

Manche Hausrat­versicherungen zahlen auch ganz ohne Zusatz­ver­einbarungen, wenn ein Dieb das abge­schlossene Fahr­rad zum Beispiel vor der Haustür, am Bahnhof oder bei der Arbeits­stelle entwendet. Aber längst nicht alle. Auch hier lohnt ein Blick in die eigenen Versicherungs­bedingungen. Wer einen solchen Schutz wünscht, kann sein Fahr­rad gegen einen Mehr­beitrag in seine Hausrat­versicherung aufnehmen. Voraus­setzung dafür, dass die Versicherung den Schaden über­nimmt: Sie müssen Ihr Fahr­rad gut schützen. Es genügt nicht, nur das Speichen­schloss zu nutzen. Die Versicherung greift nur, wenn das Fahr­rad mit einem verkehrs­üblichen Schloss gesichert war. Wer eine gesonderte Fahr­radversicherung unabhängig von der Hausrat abschließt, hat sogar noch strengere Pflichten.

Achtung: Bei einigen Hausrat­tarifen ist der Schutz zwischen 22 und 6 Uhr * ausgeschlossen – es sei denn, das Rad stand in einem verschlossenen Raum oder war in Gebrauch und stand etwa vor der Arbeits­stelle, während Sie Nacht­schicht hatten.

9. Die Rechts­schutz­versicherung über­nimmt die Anwalts­kosten bei einer Scheidung.

Nein, das stimmt nicht. Geht es um eine Scheidung, über­nimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel nur die Kosten für eine anwalt­liche Erst­beratung. Sie können sich im Rahmen eines solchen Termins über die eigenen Rechte und Pflichten informieren. Die Scheidung als solche sowie alle weiteren vor Gericht ausgetragenen familien­recht­lichen Streitig­keiten sind vom Versicherungs­schutz nicht erfasst. Wenn Sie eine Erst­beratung in Anspruch nehmen und den Anwalt dann beauftragen, Sie vor Gericht zu vertreten, muss der Anwalt die Erst­beratung gesondert abrechnen, damit der Rechts­schutz­versicherer die Kosten erstattet.

Es gibt allerdings Versicherer, die Rechts­schutz auch in Scheidungs­sachen anbieten und für Anwalt und Gerichts­kosten aufkommen. Diese Komponente müssen Sie allerdings zur Privat-Rechts­schutz­versicherung mit dazu abschließen. Natürlich wird die Police dadurch teurer. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Haken: Für den Rechts­schutz in Ehesachen besteht eine Warte­zeit von drei Jahren nach Abschluss der Versicherung. Erst dann zahlt der Versicherer die Kosten.

10. Die gesetzliche Krankenkasse über­nimmt alle Behand­lungs­kosten während meines Urlaubs im Ausland.

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Krankheit oder Unfall im Ausland sind oft nicht voll versichert. © Roman Klonek

Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung über­nimmt einige, aber nicht alle Kosten, und das auch nur in der Europäischen Union, im Europäischen Wirt­schafts­raum und in Ländern, mit denen ein Sozial­versicherungs­abkommen besteht. Das sind zum Beispiel Israel und die Türkei. Sie zahlt für Leistungen, die Ihnen als gesetzlich kranken­versicherter Person im jeweiligen Urlaubs­land zustehen. Das ist oft weniger als in Deutsch­land. Auch Selbst­behalte und Zuzah­lungen, die im Reise­land üblich sind, müssen Sie im Urlaub aus eigener Tasche zahlen.

Brauchen Reisende in anderen Ländern ärzt­liche Hilfe, zahlen die Krankenkassen gar nicht. Ebenso wenig sind Rück­trans­porte des Kranken nach Deutsch­land erfasst – egal, aus welchem Land der Trans­port erfolgen soll. Bei Privatversicherten hängt der Versicherungs­umfang vom Vertrag ab. Wollen Sie im Urlaub umfassend abge­sichert sein, schließen Sie eine Auslands­kranken­versicherung ab zum Vergleich Reisekrankenversicherung.

* Passage korrigiert am 19. Juni 2019

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Kommentarliste

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  • Gelöschter Nutzer am 23.07.2019 um 20:11 Uhr
    @BÄRENHOF32

    Ich entnehme ihrer Antwort, dass sie keine Einmalzahlung oder Unfallrente aufgrund der beiden Unfälle von der Versicherung bezogen haben, sondern stattdessen Leistungen im Bereich Haushaltshilfe in Anspruch nahmen. Ist das so korrekt?
    Das ist selbstverständlich von der Summe der Kosten her, ein gewaltiger Unterschied. Da gebe ich ihnen recht.
    Ich arbeite weder bei noch für eine Versicherung. Dennoch kann ich die Entscheidung der Versicherung nachvollziehen. Sie hatten mit Sicherheit eine Menge Schmerzen (Rippenprellungen sind richtig krass), aber keine wirklichen Verletzungen oder gar bleibende Schäden (zum Glück). Auch wenn ihre Unfallversicherung Haushaltsleistungen enhielt, gedacht (kalkuliert) sind diese doch eher für "echte" Unfälle. Dass sie die Leistungen bei solch geringen Unfällen in Anspruch nahmen, lässt die Versicherung wohl vermuten, dass sie dies auch weiterhin tun werden. Somit stellen sie leider ein Kostenrisiko dar.

  • BÄRENHOF32 am 16.07.2019 um 18:21 Uhr
    @ GuessWhat

    Hallo GuessWhat ,
    von "bleibenden Schäden kann keine Rede sein Ich habe mir beide Male
    jeweils nur den Thorax (Rippen) und die Kniescheiben geprellt.Dies tat zwar
    höllisch weh,ist aber wieder verheilt.
    Anbetracht dessen,daß ich vor den Unfällen 11 1/2 Jahre unfallfrei in die
    Versicherung einbezahlt habe,erscheint es mir nicht zuviel ,wenn 3Wochen lang für 2x2 Stunden pro Woche jemand kommt um die Wohnung zu reinigen und einzukaufen!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.07.2019 um 09:08 Uhr
    test/Finanztest/test.de

    remus4romulus: Vielen Dank für die Anregung, die wir an die Redaktion weiterleiten. Die Links aus den Newslettern, leiten Sie in der Regel auf die Seite test.de, auf der Sie den Artikel wie diesen hier finden. Fahren Sie mit dem Cursor über das PDF-Symbol erscheint in einen Pop-Up neben der Artikel-ID auch ein Hinweis auf die Fundstelle: f201907088.pdf; heißt: Der Artikel erscheint auch in der Finanztest 07/2019 auf Seite 88. Handelt es sich um einen Artikel, der in der Zeitschrift test zu finden ist, steht dort t2019....... Finden Sie diese Hinweise nicht, handelt es sich um einen Artikel, der ausschließlich hier auf test.de veröffentlicht wurde. (TK)

  • remus4romulus am 15.07.2019 um 20:11 Uhr
    Stiftung Warentest oder Finanztest- wo?

    Es wäre sehr hilfreich, beim newsletter gleich zu erfahren, in welchem der beiden Hefte dieser Test erscheint, im Heft der Stiftung Warentest oder im Finanztest.
    Könnten Sie das bitte entsprechend erwähnen, ebenso den Erscheinungstermin?
    Das erspart die lästige Suche in beiden Medien.

  • Gelöschter Nutzer am 15.07.2019 um 17:33 Uhr
    @BÄRENHOF32

    Also bei zwei Unfällen innerhalb eines Jahres, wäre es geradezu unglaublich, würde ihnen die Versicherung danach NICHT kündigen. Zwei Unfälle, bei der ein bleibender Schaden bleibt (was ja normalerweise Voraussetzung für eine Zahlung nach der Gliedertaxe ist) ist sehr ungewöhnlich und lässt ein außergewöhnlich hohes Risiko vermuten.
    Was sie machen können: Bitten sie die Versicherung um Rücknahme der Kündigung und sagen sie gleichzeitig zu, selbst zu kündigen. Andernfalls werden sie nur sehr schwer eine neue Versicherung finden.