Verträge kündigen für Verstorbene Wie schnell Erben reagieren müssen

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Verträge kündigen für Verstorbene - Wie schnell Erben reagieren müssen

Wo war der Verstorbene versichert? Zahlte er für laufende Kredite? In seinen Unterlagen finden Hinterbliebene Hinweise. © Getty Images

Erben treten mit dem Tod eines Angehörigen auch in dessen Verträge ein. Manche enden auto­matisch. Die meisten müssen gekündigt werden.

Unser Rat

Über­blick.
Haben Sie einen Angehörigen verloren und müssen sich um den Nach­lass kümmern? Verschaffen Sie sich einen Über­blick über seine Verträge. Die meisten gehen im Todes­fall auf Erben über: Checkliste.
Konto­auszüge.
Informationen zu Verträgen finden Sie auf den Konto­auszügen des Verstorbenen. Anhand der Umsätze können Sie zum Beispiel Rück­schlüsse auf Versicherungen ziehen, für die Beiträge abge­bucht wurden, und auf laufende Kredite. Daten zu Aktien, Anleihen und sons­tigen Wert­papieren finden Sie in Depot­auszügen.
Entscheiden.
Wollen Sie nicht für über­flüssige Verträge zahlen, sollten Sie möglichst schnell kündigen. Auch Einzugs­ermächtigungen sollten Sie widerrufen.
Ster­beurkunde.
Informieren Sie den Vertrags­partner über den Todes­fall und teilen Sie ihm mit, dass Sie Erbe geworden sind. Für Kündigungen wird eine Ster­beurkunde benötigt. Diese beantragt meist der Bestatter beim Standes­amt.

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes sofort auf seinen Erben über. Dieser wird Rechts­nach­folger des Verstorbenen, ohne dass er etwas dafür tun muss. Was Juristen Gesamt­rechts­nach­folge nennen, hat weitreichende Konsequenzen. Wer erbt, über­nimmt alles: Immobilien, Barvermögen, Verträge und Schulden.

Der Erbe tritt in die recht­lichen Fußstapfen eines Verstorbenen. Zum Nach­lass gehören auch Versicherungen, Energieverträge, Internet­anschluss und Zeitungs­abos. Anders als vielleicht gedacht, endet nicht jeder Vertrag auto­matisch. Wir sagen, was zu tun ist und welchen Vertrag Angehörige wie beenden.

Nicht zögern bei Lebens­versicherung

Nach einem Todes­fall stehen Erben meist unter Schock und haben anderes im Kopf als den Miet­vertrag des Verstorbenen (Grafik Wer bekommt die Wohnung, wenn der Mieter stirbt?) oder seine Hand­yrechnung.

Und doch ist es wichtig, Prioritäten zu setzen. Denn bei zwei Verträgen ist wirk­lich Eile angesagt: Hatte der Verstorbene eine Lebens- oder Ster­begeld­versicherung, haben Angehörige 24 bis 72 Stunden Zeit, den Tod des Versicherungs­nehmers zu melden, zum Beispiel per E-Mail oder Fax an das Unternehmen.

Nur 48 Stunden lassen Unfall­versicherer den Hinterbliebenen Zeit. Ist der Verstorbene bei einem Unfall ums Leben gekommen, wird das Unternehmen die Umstände des Unfalls unter­suchen und, wenn es erforderlich ist, eine Obduktion durch­führen.

Einige Versicherer geben keine genauen Fristen vor. Angehörige sollten dennoch nicht allzu lange zögern und sich sofort melden. Tun sie das nicht, kann es passieren, dass die Versicherung die Todes­fall­summe nicht zahlt.

Höchst­persönliche Verträge enden

Dem Erben stehen zwei Wege offen, mit den Verträgen des Verstorbenen umzu­gehen: Entweder er über­nimmt sie oder er kündigt sie.

Es gibt aber eine Ausnahme vom Grund­satz der Gesamt­rechts­nach­folge. „Höchst­persönliche Rechts­geschäfte“ erlöschen mit dem Tod. Eine Mitgliedschaft im Verein etwa endet, wenn das Mitglied stirbt.

Ein anderes Beispiel ist der Arbeits­vertrag. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur persönlichen Arbeits­leistung. Die kann der Erbe so nicht erbringen. Ähnliches gilt für die Ehe. Genau genommen ist sie eine Geschäfts­beziehung. Auch in diese kann der Erbe natürlich nicht eintreten.

Papiere sichten, Konten prüfen

Zunächst müssen sich Hinterbliebene einen Über­blick über bestehende Verträge verschaffen. Das gilt auch für Versicherungen. Möglicher­weise hat der Verstorbene einen Versicherungs­ordner hinterlassen, in dem sich alle Informationen zu seinen Policen befinden. Helfen können auch Konto­auszüge. Hatte der Verstorbene einen Versicherungs­vermittler und ist er den Angehörigen bekannt, sollten sie sich auch bei ihm erkundigen.

Sach­versicherungen kündigen

Ob Hinterbliebene Versicherungs­policen kündigen müssen, ist abhängig von der Art der Versicherung. Unterschieden wird zwischen den personenbezogenen und den sach­gebundenen Versicherungen. Personenbezogene wie Berufs­unfähigkeits- und Kranken­versicherungen enden in der Regel mit dem Tod. Eine Kündigung ist nicht nötig. Anders ist es bei sach­gebundenen Versicherungen. Dazu gehören zum Beispiel Wohn­gebäude-, Auto- und Hausrat­versicherung. Sie bleiben zunächst bestehen.

Beispiel: Über­nimmt ein Erbe die Wohnung des Verstorbenen mitsamt der Einrichtung, ist der Hausrat weiterhin versichert. Ein außer­ordentliches Kündigungs­recht gibt es in diesem Fall nicht, sondern nur dann, wenn der Erbe bereits selbst eine Hausrat­versicherung besitzt. Doppelt versichern muss er sich nicht. Ersetzt der Erbe den Hausrat oder nutzt er die Wohnung nicht weiter, endet der Versicherungs­vertrag zwei Monate nach dem Tod des Versicherungs­nehmers.

Dasselbe gilt für die Privathaft­pflicht. Ist nur der Tote dort versichert, zahlt die Versicherung bezahlte Beträge zurück. Sind weitere Personen mitversichert, können diese den Vertrag über­nehmen.

Versicherer brauchen Nach­weise

In jedem Fall benötigen Versicherungs­unternehmen eine Reihe von Unterlagen. Nachdem Hinterbliebene den Todes­fall gemeldet haben, müssen sie in der Regel den Versicherungs­schein im Original einreichen. Für ihre eigenen Unterlagen sollten sie eine Kopie machen. Außerdem erwarten Versicherungen in der Regel eine Kopie der Ster­beurkunde. Je nach Vertrags­werk möchten Lebens­versicherer darüber hinaus ein ärzt­liches oder amtliches Zeugnis über die Todes­ursache und die Geburts­urkunde haben.

Firmen reagieren bei Todes­fall kulant

Über­nehmen weder Mitbewohner noch Erben die Wohnung des Verstorbenen (Grafik Wer bekommt die Wohnung, wenn der Mieter stirbt?), enden auch die Energieverträge mit Strom- und Gasversorgern. Erben müssen sie aber kündigen.

Bei anderen Dauer­schuld­verhält­nissen, etwa Zeitungs­abos oder Monats­karten, gelten grund­sätzlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Lauf­zeiten. Manchmal finden sich im Klein­gedruckten Sonder­regelungen für den Todes­fall. Auch wenn kein Sonderkündigungs­recht besteht, entlassen viele Unternehmen Erben aus Kulanz früher aus dem Vertrags­verhältnis. Es ist aber möglich, dass der Vertrags­partner dafür eine Entschädigung von den Hinterbliebenen will.

Wir empfehlen, nicht mehr benötigte Verträge „mit sofortiger Wirkung, hilfs­weise zum nächst­möglichen Termin“ zu kündigen. So endet der Vertrag spätestens zum Ende der vereinbarten Lauf­zeit und verlängert sich nicht auch noch auto­matisch.

Oft reicht die Ster­beurkunde

Ob Hausrat­versicherung oder Gasvertrag – oft ist es ausreichend, dem Vertrags­partner den Todes­fall schriftlich anzu­zeigen und eine Kopie der Ster­beurkunde beizulegen. Gleich­zeitig sollte der Erbe erklären, dass er Erbe ist und die Rechts­nach­folge angetreten hat.

Bei bestimmten Nach­lass­geschäften aber ist ein Erbschein notwendig. Erbt ein Hinterbliebener zum Beispiel ein Grund­stück, muss er im Grund­buch als neuer Eigentümer einge­tragen werden. Dafür muss er in der Regel einen Erbschein vom Nach­lass­gericht anfordern. Die Kosten dafür richten sich nach der Höhe des Nach­lasses. Bei einem Nach­lass von 250 000 Euro kommt ein Erbe schon auf Kosten von 1 070 Euro. Nur wenn ein notarielles Testament vorliegt, ist ein Erbschein meist nicht erforderlich. 

Wie Erben ans Geld kommen

Auch beim Nach­lass rund ums Konto kann ein Erbschein wichtig sein. Hinterbliebene ohne Bank­voll­macht des Verstorbenen können über seine Konten erst verfügen, wenn sie nach­weisen, dass sie Erben sind. Das geht mit einem beglaubigten Testament, einem Erbvertrag oder einem Erbschein. So urteilte der Bundes­gerichts­hof (Az. XI ZR 311/04). Es genügt sogar ein hand­schriftliches Testament mit dem Eröff­nungs­vermerk des Nach­lass­gerichts (Az. XI ZR 440/15).

Besteht die Bank dennoch auf einem Erbschein, hat sie den Erben die Kosten dafür zu ersetzen. Nur bei konkret begründeten Zweifeln an der Richtig­keit des Testaments dürfen Banken und Sparkassen einen Erbschein verlangen.

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