Vorsorgeregister So melden Sie Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung

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Vorsorgeregister - So melden Sie Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung

Wichtiges Dokument. Wenn Sie eine Vorsorgevoll­macht haben, ist es wichtig, dass das im Notfall bekannt ist. Mit dem Zentralen Vorsorgeregister funk­tioniert das gut. © Getty Images / Klaus Vedfelt

Oft liegen Dokumente zu Hause in der Schublade, im Ordner oder bei Angehörigen. Zusätzlich sollte eine Vorsorgevoll­macht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert sein.

Wichtige Dokumente in der Schublade

Plötzlich auf der Intensiv­station und nicht mehr ansprech­bar – das Problem in der Praxis: Kaum jemand hat im Alltag seine Dokumente für die recht­liche Vorsorge dabei. Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung liegen vielleicht zu Hause in der Schublade, sind in einem Ordner im Regal oder bei Angehörigen. In einem Notfall wissen die Ärzte im Kranken­haus nichts davon. Das passiert, wenn keine Angehörigen oder Ansprech­personen vor Ort sind.

Wichtige Dokumente selbst registrieren

Sinn­voll ist, Vorsorgevoll­macht und Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zu registrieren. Das kann jede Privatperson selbst tun. Das Zentrale Vorsorgeregister wird im gesetzlichen Auftrag von der Bundes­notarkammer geführt und ist die offizielle Melde­stelle für Vorsorgever­fügungen. Registriert werden können folgende Dokumente:

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuungs­verfügung
  • Wider­spruch gegen das Ehegattennot­vertretungs­recht
  • Kontakt­daten von Personen, die im Notfall benach­richtigt werden können

Ärzte und Richter haben Zugriff auf die Daten

Sind in einem medizi­nischen Notfall keine Angehörigen vor Ort und haben behandelnde Ärzte in einer Klinik keine Informationen über Kontakte des Patienten oder der Patientin, dürfen sie auf das Zentrale Vorsorgeregister zugreifen. Ebenso haben Richte­rinnen und Richter eines Betreuungs­gerichts, eine spezielle Abteilung des Amts­gerichts, rund um die Uhr Zugriff auf die Daten. Sie dürfen ermitteln, ob es zum Beispiel eine Vorsorgevoll­macht gibt und können die Vertrauens­person benach­richtigen.

Einmalige Kosten für die Registrierung

Eine Registrierung kostet einmalig eine Gebühr von 20,50 Euro (Zahlung per Last­schrift) bei einer Online­registrierung, je zusätzlicher Vertrauens­person 3,50 Euro mehr. Auch eine posta­lische Registrierung ist möglich. Die Formulare können entweder aus dem Internet herunter­geladen oder telefo­nisch ange­fordert werden (Telefon kostenfrei: 0 800/3 55 05 00). Die Registrierung per Post ist 3 Euro teurer.

Wichtig: Die Registrierung ist kein Ersatz für die Dokumente. „Viele schi­cken ihre komplette Vorsorgemappe an das Vorsorgeregister“, sagt Dominik Hüren, Presse­sprecher der Bundes­notarkammer. Das ist falsch. „Die Dokumente schi­cken wir ungeprüft wieder zurück.“

Ratgeber mit allen Formularen

Viele Menschen möchten für den Fall vorsorgen, dass sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest hilft dabei.

Recht­zeitig regeln. Patienten­verfügung, Vorsorgevoll­macht, Betreuungs­verfügung: Das Vorsorge-Set informiert, welche Verfügung was leistet und wo die Fall­stricke liegen. Außerdem erklären wir, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist und wie man den digitalen Nach­lass regelt. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält die wichtigsten Formulare zum Heraus­trennen und Abheften. Die Formulare sind aktuell und entsprechen den Anforderungen der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs. Zu allen Formularen gibt es Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die in verständlichem Deutsch abge­fasst sind. Das Buch hat 144 Seiten und ist im test.de-Shop für 16,90 Euro erhältlich (PDF/E-Book: 13,99 Euro).

Knapp 6 Millionen Einträge

Seit dem Jahr 2004 hat das Zentrale Vorsorgeregister den gesetzlichen Auftrag für die Registrierung von Vorsorgever­fügungen. Mitt­lerweile haben 5,89 Millionen Menschen ihre Daten hinterlegt. Privatpersonen und Notare nutzen die Möglich­keit.

Vertrauens­person wird benach­richtigt

Wer im Register seine Daten hinterlegt hat, kann damit rechnen, dass das Betreuungs­gericht in einem Notfall schnell ermittelt, wer für den Patienten handeln kann. Im Ideal­fall weiß der oder die Bevoll­mächtigte dann, wo die Originaldokumente, also Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung liegen und kann sie in der Klinik vorlegen.

In Vorsorgevoll­macht Ansprech­person benennen

Ärzte benötigen eine Ansprech­person, die die Interessen der Patientin oder des Patienten vertritt. In einer Vorsorgevoll­macht ist die Ansprech­person in der Regel genannt. Sie ist die recht­liche Vertretung, auch Bevoll­mächtigte oder Bevoll­mächtigter genannt. Nicht alle haben eine Vorsorgevoll­macht. Möglich ist auch, in einer Betreuungsverfügung eine Person zu bestimmen, die als Betreuerin oder Betreuer infrage kommt und gleichfalls im Interesse des Patienten mit Ärzten spricht.

Wider­spruch gegen das Ehegatten-Notvertretungs­recht

Seit Januar 2023 ist es möglich, dass Verheiratete und einge­tragene Lebens­partner auto­matisch die recht­liche Vertretung in Gesund­heits­angelegenheiten für den anderen über­nehmen dürfen – sofern keine Vorsorgevoll­macht vorliegt. Das gilt aber nur unter ganz bestimmten Voraus­setzungen: In einer akuten Krank­heits­situation, in der die verheiratete Patientin oder Patient nicht mehr einwilligungs- und hand­lungs­fähig ist, darf maximal sechs Monate lang die Ehepart­nerin oder der Partner medizi­nische Entscheidungen mit Ärzten treffen. Danach endet das so genannte Ehegatten-Notvertretungsrecht auto­matisch.

Wünscht ein Ehepartner oder -part­nerin kein Notvertretungs­recht, kann beim Zentralen Vorsorgeregister ein Wider­spruch einge­legt werden. Die Registrierungs­gebühr kostet einmalig 17 EUR. Behandelnde Ärzte prüfen im Notfall, ob ein Wider­spruch gegen das gesetzliche Notvertretungs­recht registriert ist.

Vorsorgevoll­macht auch für Ehepaare

Besser ist es, wenn Ehepaare in einer Vorsorgevoll­macht fest­legen, wer im Ernst­fall Vertrauens­person sein soll. Viele Ehepaare bevoll­mächtigen sich gegen­seitig. Doch nicht alle trauen ihrem Partner oder Part­nerin die recht­liche Vertretung zu. Wer das nicht möchte, kann eine andere Vertrauens­person bestimmen.

Rund 52 000 Abfragen in sechs Monaten

In den Monaten Januar bis Ende Juni 2023 fragten Gerichte aus dem ganzen Bundes­gebiet rund 52 000 Mal beim Zentralen Vorsorgeregister nach, ob eine Patientin oder ein Patient Daten gemeldet hatte. Ergibt die Abfrage beim Vorsorgeregister, dass keine Daten hinterlegt sind, und ist kein Bevoll­mächtigter oder Betreuer auffind­bar, beauftragt das Betreuungs­gericht eine „fremde“ Person als Betreuer. Er entscheidet im Notfall mit den Ärzten im Interesse des Patienten.

Unser Rat

Vorsorgeregister. Haben Sie bereits eine Vorsorgevoll­macht, eine Patienten- oder Betreuungs­verfügung (im Amts­deutsch Vorsorgeur­kunden)? Dann sollten Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundes­notarkammer melden. Im Notfall fragen Gerichte beim Register nach, ob Sie Daten hinterlegt haben. Das Gericht erfährt so den Namen und die Anschrift Ihres Bevoll­mächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers. Haben Sie Ihre Vorsorge mithilfe eines Notars geregelt, über­nimmt dieser – sofern gewünscht – die Registrierung.

Änderung. Einen Eintrag können Sie jeder­zeit ändern oder löschen lassen, teils gebühren­pflichtig.

Kosten. Die dauer­hafte Registrierung der Daten kostet einmalig – je nach Umfang – ab 20,50 Euro.

Kontakt. Das Register erreichen Sie online (vorsorgeregister.de) oder per Post: Bundes­notarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Post­fach 08 01 51, 10001 Berlin. Tel.: 0 800/3 55 05 00 (kostenlos).

Als Bevoll­mächtigter registriert

Niemand muss befürchten, ohne sein Wissen als Bevoll­mächtigter oder vorgeschlagener Betreuer registriert zu sein: Zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbst­bestimmung informiert das Vorsorgeregister jede im Formular genannte Person über die Eintragung und das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen.

Infokarte oder Zettel im Geldbeutel

Mit oder ohne Vorsorgeregister: Eine kleine Infokarte oder ein Zettel in der Brieftasche kann im Notfall Ärzten schon weiterhelfen. Das ZVR und oft auch Sozial- oder Betreuungs­ver­eine bieten „Notfall­karten“ im Scheck­kartenformat an. Vermerkt sollte sein: „Ich habe eine Vorsorgevoll­macht. Im Notfall Person xx, Rufnummer xx informieren.“

Vorhandene Vorsorgedokumente melden

So können Sie vorgehen, wenn Sie Ihre Dokumente im Register anmelden:

  • Datum der Urkunde: Tragen Sie das Datum Ihrer Vorsorgevoll­macht ein. Haben Sie nur eine Betreuungs­verfügung, tragen Sie das Datum dieser Verfügung ein.
  • Die Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgevoll­macht sind freiwil­lig, erleichtern dem Betreuungs­gericht jedoch, den Inhalt Ihrer Voll­macht früh­zeitig zu beur­teilen. Wenn Sie die Informationen hinterlegen wollen, über­tragen Sie die Daten aus Ihrer Vorsorgevoll­macht und kreuzen Sie an, für welche Bereiche der Bevoll­mächtigte zuständig ist. Es geht vor allem um Vermögens­fragen, die Gesund­heits­sorge und das Aufenthalts­bestimmungs­recht.
  • Sie können auch ankreuzen, ob Sie eine Betreuungs­verfügung haben, in der Sie eine Person als Betreuer vorschlagen. Das Gericht prüft dann, sollte der Fall eintreten, ob diese Person als Betreuer geeignet ist. Falls nicht, darf es auch eine andere Person benennen. Kreuzen Sie ebenfalls an, ob Sie eine Patienten­verfügung haben.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.01.2024 um 14:53 Uhr
    Aufbewahrung Vorsorgedokumente

    @markus.ke: Aus unserer Sicht spricht nichts dagegen, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung im privaten Haushalt aufzubewahren. Wichtig ist, dass Sie dafür Sorge tragen, dass die bevollmächtigten Personen wissen, wo die Unterlagen zu finden sind, bzw. wie sie an diese herankommen.
    Es stimmt, dass im Vorsorgeregister nicht die Dokumente selbst hinterlegt werden können, doch Sie können dort Hinweise hinterlegen, wo die Dokumente zu finden sind.

  • markus.ke am 21.01.2024 um 14:36 Uhr
    Aufbewahrungsmöglichkeiten

    Danke für die wertvollen Information rund um das Thema Vorsorge!!!
    Ich nutze ebenfalls begeistert Ihre Vorsorgeset (für meinen Vater und auch für mich selbst).
    Nach meinem Verständnis: Besteht aktuell nicht die direkte Möglichkeit der (rechtssicheren) "Aufbewahrung" der Detaildokumente und Inhalten beim Vorsorgeregister in elektr. Form? Nur "welche" Dokumente existieren.
    Können Sie dazu vielleicht noch einmal Alternativen nennen? Also außerhalb des privaten Bereichs, nicht beim Notar (dafür nutzen wir ja Ihre tollen Hilfsmittel...).
    Gibt es andere zentrale und neutrale "Aufbewahrungsmöglichkeiten" z.B. Ämter? Archive? o.ä. Zum Beispiel oder vergleichbar wie in meinem Fall: Alleinstehende ohne direkte Vertrauensperson für derartige Angelegenheiten oder die Ihre Dinge schlicht alleine regeln möchten. Wäre ein Vorsorgeregister MIT direkter Hinterlegung der Details zu den Inhalten wünschenswert.
    Danke vorab!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2023 um 13:40 Uhr
    Akzeptanz einer Vorsorgevollmacht

    @radibi: Für Bankvollmachten und Immobiliengeschäfte gibt es Besonderheiten zu beachten, die wir hier (und in unserem Vorsorge-Set) darstellen. Aber es sollte natürlich klar sein, dass die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht keine Garantie darstellt, dass alle, denen die Vollmacht vorgelegt wird, deren Inhalt widerspruchslos akzeptieren. Wie überall im Leben finden Sie sicherlich auch hier Vertragspartner, die mitunter unberechtigt Probleme bereiten.

    Trotzdem sorgen Sie mit einer Vorsorgevollmacht für eine Vielzahl von Situationen vor.

    Hier finden Interessierte unsere ausführliche Berichterstattung zur Vorsorgevollmacht:
    www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-0

  • radibi am 22.12.2023 um 15:25 Uhr
    Akzeptanz gewährleistet?

    Der Tipp mit dem Vorsorgeregister ist prima. Wenn ich das ganze Vorsorge-Paket, entsprechend der Hinweise, nutze, ist dann eigentlich gewährleistet, das u.a. Banken, Versicherungen, Ärzte, Krankenhäuser u./o. Gerichte, Behörden, so handeln, wie aufgesetzt, oder sollte am Ende, nicht doch das Ganze notariell testiert werden? Ich selbst, habe als Vollmachtnehmer, leider schon recht abenteuerliche Sachen (mit den Vorläufern dieses Paketes) erleben dürfen. :-(

  • sunsetradler am 23.09.2023 um 22:02 Uhr
    Testvorschlag für Notfallkarten Geldbeutel

    Hallo Warentest,
    ich hätte einen Vorschlag für einen Test. Könnten Sie Anbieter von Notfallkarten für den Geldbeutel testen, va was den Funktionsumfang und insbesondere den Umgang mit den höchstsensiblen Gesundheitsdaten angeht, auch von juristischer Seite. Es gibt nämlich eine große Reihe an Anbietern.
    Danke und VG