Wärmedämmung Klima geht vor Grenze

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Die Bundes­länder dürfen Grund­stücks­eigentümer dazu verpflichten, unter bestimmten Voraus­setzungen eine Wärmedämmung des Nach­bargebäudes

zu dulden – auch wenn die Dämmung die Grundstücks­grenze über­schreitet. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Az. V ZR 115/20).

Die Regelung im Nach­barrechts­gesetz Nord­rhein-West­falens sei weder verfassungs­widrig noch unver­hält­nismäßig. Die Duldungs­pflicht besteht danach nur für nach­träglich erforderliche Wärmedämmungen, die auf andere Weise nicht mit vertret­barem Aufwand vorgenommen werden können. Außerdem darf die Dämmung die Nutzung des Grund­stücks nicht wesentlich beein­trächtigen, und der Nach­bar muss einen finanziellen Ausgleich zahlen.

Ähnliche Rege­lungen für nach­trägliche Wärmedämmungen gibt es auch in den meisten anderen Bundes­ländern.

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