Die Bundesländer dürfen Grundstückseigentümer dazu verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Wärmedämmung des Nachbargebäudes
zu dulden – auch wenn die Dämmung die Grundstücksgrenze überschreitet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 115/20).
Die Regelung im Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalens sei weder verfassungswidrig noch unverhältnismäßig. Die Duldungspflicht besteht danach nur für nachträglich erforderliche Wärmedämmungen, die auf andere Weise nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden können. Außerdem darf die Dämmung die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, und der Nachbar muss einen finanziellen Ausgleich zahlen.
Ähnliche Regelungen für nachträgliche Wärmedämmungen gibt es auch in den meisten anderen Bundesländern.
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