Zurück in die Krankenkasse So gehts wieder in die gesetzliche Kasse

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Zurück in die Krankenkasse - So gehts wieder in die gesetzliche Kasse

Zwei Systeme. Versicherte dürfen nicht beliebig zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung hin und her wechseln. © Getty Images / Matthias Tunger

Die Beiträge in der privaten Kranken­versicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.

Wenn Sie in frühen oder auch späteren Jahren in die private Kranken­versicherung (PKV) gewechselt sind und das heute bereuen, kann das verschiedene Gründe haben. Der häufigste: Die Beiträge steigen, Ihr Einkommen nicht. Oder: Früher waren Sie Single, heute haben Sie Kinder, für die Sie eigene Verträge benötigen. Das summiert sich. In der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sind Kinder lange kostenfrei familien­versichert. Die Hürden für einen Wechsel zurück in die GKV sind hoch. Das ist nicht leicht, aber mach­bar. Bis zum 55. Geburts­tag gibt es für Sie als privat kranken­versicherte Person verschiedene Wege, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück­zukehren. Sind Sie 55 Jahre alt oder älter, ist Ihnen der Weg meist versperrt – die Expertinnen der Stiftung Warentest sagen Ihnen, wie es trotzdem noch klappen kann.

Die Möglich­keiten zur Rück­kehr auf einen Blick

  • Versicherungs­pflichtig werden. Um in die GKV zu kommen, müssen Sie in den meisten Fällen versicherungs­pflichtig werden. Wir zeigen, wie Angestellte und Selbst­ständige vorgehen können, um die Versicherungs­pflicht zu erreichen. Wichtig für Selbst­ständige ist vor allem, welche Punkte die Kassen prüfen. Zum Beispiel: Wann ist man eigentlich „haupt­beruflich selbst­ständig“?
  • Ab 55 Jahren. Fallen Sie nicht auf Anbieter im Internet herein, die für viel Geld sogar Rentne­rinnen und Rentnern noch eine problemlose Rück­kehr in die GKV versprechen. Lesen Sie, welche Wege Sie für einen recht­lich einwand­freien Wechsel ohne faule Tricks gehen müssen.
  • Alternativen. Für lang­jährig privat Versicherte ist es oft vorteilhafter, in der PKV zu bleiben. Wir zeigen Ihnen, welche Möglich­keiten Sie bei Ihrer privaten Versicherungs­gesell­schaft haben, um den Beitrag zu reduzieren.Box

Als Arbeitnehmer in die GKV zurück­kommen

Sind Sie angestellt tätig und jünger als 55 Jahre, werden Sie wieder versicherungs­pflichtig, wenn Ihr Einkommen unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze von derzeit 69 300 Euro brutto im Jahr sinkt. Waren Sie schon am 31. Dezember 2002 privat versichert, muss Ihr Gehalt allerdings sogar unter 62 100 Euro brutto im Jahr (Werte für 2024) sinken.

Wir erklären, was Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tun können, wenn Sie

  • Ihr Gehalt nicht oder nur zeit­weise reduzieren wollen,
  • bereits 55 Jahre oder älter sind,
  • sich in der Vergangenheit von der Versicherungs­pflicht befreien ließen.

Für Selbst­ständige ist der Wechsel aufwendiger

Als selbst­ständig Erwerbs­tätiger kommen Sie nur in die Kasse zurück, wenn Ihre selbst­ständige Tätig­keit nicht mehr Ihr Haupt­beruf ist. Anderenfalls ist für Sie sowohl die Versicherungs­pflicht als auch die Familienversicherung ausgeschlossen.

Wir erklären Ihnen:

  • was Sie als Selbst­ständige tun können, um in die Kasse zurück­zukommen, obwohl Sie Ihre selbst­ständige oder freiberufliche Tätig­keit nicht komplett aufgeben wollen,
  • worauf es den Kassen ankommt, damit Ihre Selbst­ständig­keit als Neben­job anerkannt wird.

Rück­kehr mit über 55 – ohne faule Tricks

Egal ob Sie selbst­ständig, angestellt, arbeitslos oder schon in Rente sind: Ab dem 55. Geburts­tag ist Ihnen in den meisten Fällen der Rückweg in die GKV versperrt. Doch es gibt Ausnahmen.

Wir zeigen Ihnen, auf welche Rege­lungen Sie ab 55 Jahren zurück­greifen können,

  • wenn Sie als privat versicherte Person mit einer gesetzlich kranken­versicherten Person verheiratet sind oder in einer einge­tragenen Lebens­part­nerschaft leben,
  • wenn Sie als Privatversicherte vorüber­gehend im europäischen Ausland arbeiten.

Falls ein Wechsel doch nicht geht

Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist längst nicht für jeden sinn­voll und möglich. Die Alternative für viele: ein Tarifwechsel inner­halb der privaten Kranken­versicherung, um den Beitrag zu senken.

Ist für Sie bereits klar, dass Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben werden, und Sie vor allem daran interes­siert sind, mit einem Tarifwechsel Geld zu sparen, finden Sie ausführ­liche Informationen in unserem Special Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.

Privat Kranken­versicherte, die in finanziellen Schwierig­keiten stecken, finden viele Tipps und eine ausführ­liche Darstellung der sogenannten Sozial­tarife der PKV in unserem Special zum Standardtarif, Basistarif und Notlagentarif.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2024 um 17:52 Uhr
    Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse

    @Ura-11: Es ist nicht mehr so wie zu Beginn von test.de, wo die Inhalte aus test und Finanztest 1:1 ins Internet getragen wurden. test.de ist eine eigene Informationsplattform geworden, mit einer eigenen Themendarstellung, die sich an den Bedürfnissen der User und Userinnen im Netz orientiert. An dieser Stelle haben wir für diesen Leserkreis alle Informationen zur Rückkehr in die Gesetzliche Krankenkasse gesammelt.
    Zeitschriftenabonnenten finden einen Artikel zum gleichen Themenkreis in Finanztest 01/2023. Darstellung und Inhalt sind nicht identisch, überschneiden sich aber.

  • Ura-11 am 04.04.2024 um 16:57 Uhr
    Frage an Test

    Ist das der Artikel aus Test 1/2023? - VG

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.05.2023 um 09:15 Uhr
    § 6 Abs. 3a SGB V

    @Question777: Hier ist nicht der Ort für den Erhalt einer individuellen Versicherungsberatung. Bitte wenden Sie sich mit diesem Ansinnen an eine der folgenden Stellen:
    • Ihre (zukünftige) Krankenversicherung
    • Das Bürgertelefon Bundesministerium für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01
    • Die Verbraucherzentrale: www.verbraucherzentrale.de
    • Die Unabhängige Patientenberatung: www.patientenberatung.de
    • Eine Fachanwaltskanzlei für das Sozialrecht
    • Einem unabhängigen Versicherungsberater (Honorarberater)

    Korrektur: In unserer Angabe der gesetzlichen Regelung befand sich ein Tippfehler: Richtig ist § 6 Abs. 3a SGB V.

  • Question777 am 31.05.2023 um 00:12 Uhr
    § 6 Ans. 3a SGB VI

    In einem der vorangegangenen Kommentare schreiben Sie, dass durch den §6 Abs. 3a SGB VI eine Rückkehr in die GKV möglich wäre auch für über 55 Jährige, wenn sie zuvor in den letzten 5 Jahren in der GKV versicherungspflichtig waren.
    Folgendes Szenario: Bei einem 53 jährigen tritt Arbeitslosigkeit ein und es besteht ein Anrecht auf ALG1. Die Person ist in der PKV und möchte auch drin bleiben, da vermutlich private BUs ausgezahlt werden. Da aber noch nicht klar ist, ob gezahlt wird und vor allem auch, ob die DRV ebenfalls zahlt, würde sich die Person gerne die Möglichkeit offen halten, auch nach 55 noch in die GKV zu kommen. Durch den ALG 1 Bezug soll also nicht grundsätzlich die PKV verlassen werden. Es gibt aber beim Antrag auf ALG1 den Hinweis, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen die Befreiung vorliegt, in GKV angemeldet wird. Kann dann 3 Monate wieder rückgängig gemacht werden. Wenn jedoch Leistungen der GKV in Anspruch genommen wurden, erst ab dann. Frage: reicht das für §6Abs.3aSGBVI

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.05.2023 um 13:47 Uhr
    Über 55 durch europäische Freizügigkeit zurück

    @Question777: Für Rentnerinnen und Rentner ist es nahezu unmöglich, über den Auslands- Umweg wieder versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
    Für detailliertere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland- DVKA:
    www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/merkblatt_fuer_rentner/Krankenversicherung_Ausland.pdf
    Allgemeine Fragen zur Pflichtversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01