Zeitungs­zusteller Recht auf Bezahlung auch an Feier­tagen

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Zeitungs­zusteller - Recht auf Bezahlung auch an Feier­tagen

Zeitungs­zusteller müssen auch an Tagen bezahlt werden, an denen keine Zeitung erscheint. Das hat das höchste deutsche Arbeits­gericht klar­gestellt. © mauritius images / McPhoto / Leitner

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass Arbeit­geber nicht ihre Pflicht zur Entgelt­fortzahlung an Feier­tagen umgehen dürfen. Gegen­teilige Klauseln im Arbeits­vertrag sind unwirk­sam. Unser Musterbrief hilft Betroffenen ihre Rechte durch­zusetzen und Ansprüche auch rück­wirkend geltend zu machen.

Keine Zeitung, kein Lohn – das geht nicht

Geklagt hatte ein Zusteller, der arbeits­vertraglich verpflichtet war, von Montag bis Samstag Zeitungen auszuliefern. Als Arbeits­tage waren im Vertrag allerdings nur Tage definiert, an denen die Zeitung auch erscheint. An Feier­tagen erschien die Zeitung prinzipiell nicht und der Zusteller bekam keinen Lohn. Dagegen klagte er und erhielt schließ­lich in höchster Instanz recht: Das Bundes­arbeits­gericht erklärte die Regelung für unzu­lässig. Ihm zufolge ist es egal, ob die Zeitung erscheint oder nicht. Der Zusteller muss auch an Feier­tagen entlohnt werden. Das gilt natürlich auch für alle anderen Jobs und Arbeitnehmer, die trotz Fest­anstellung keine Bezahlung erhalten, wenn der Arbeits­tag wegen eines gesetzlichen Feier­tags ausfällt.

Recht auf Nacht­arbeits­zuschlag

Bereits 2018 hat das Bundes­arbeits­gericht das Recht von Zeitungs­zustel­lern auf Nacht­arbeits­zuschläge bekräftigt. Wer dauer­haft in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent auf den Brutto-Stunden­lohn. Als Nacht­arbeit gilt alles, was zwischen 22 und 6 Uhr statt­findet.

Wie Sie Ihre Rechte durch­setzen, zeigt unser Musterbrief mit Ausfüllanleitung.

Die Urteile des Bundes­arbeits­gerichts

Zur Bezahlung an Feier­tagen:
Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18.
Zum Nacht­arbeits­zuschlag:
Urteil vom 25.04.2018, Az: 5 AZR 25/17.

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