![Souvenirs im Reisegepäck - Ohne Stress durch den Zoll](https://cdn.test.de/file/image/e6/11/179468d3-3884-46ff-b1af-39f8178479e6-web/6124344_zoll-auf-reisen-f2407.jpg)
Einreise. Für manche Souvenirs müssen Urlauber bei ihrer Rückkehr Einfuhrabgaben zahlen. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Souvenirs verlängern die Urlaubsfreude. Einige Andenken müssen Reisende anmelden oder gar verzollen. Die wichtigsten Regeln und Einfuhrabgaben im Überblick.
Strandurlaub in Griechenland, Shoppen in Dubai oder Abenteuertrip durch Botswana: Wer von einer Reise zurückkommt, hat nicht nur eine Menge Erinnerungen im Gepäck, sondern oft auch das eine oder andere Souvenir. Reisende, die in der EU unterwegs waren, müssen sich dann meist keine Gedanken über die Themen Zoll und Einfuhrabgaben machen – vieles, was sie im Gepäck haben und zu privaten Zwecken verwenden, dürfen sie mitbringen, ohne dafür zahlen zu müssen.
Strenger sind die Regeln bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land. Hier sind Mengen- und Wertgrenzen zu beachten. Wer diese reißt, muss mit Abgaben rechnen. Die Stiftung Warentest fasst wichtige Zollbestimmungen zusammen, stellt Freimengen vor und zeigt, wie viel manche Rückkehrer draufzahlen müssen.
Tipp: Der Zollrechner der Stiftung Warentest überschlägt, welche Abgaben auf Warenbestellungen aus dem Ausland etwa beim Online-Shopping fällig werden.
Das Wichtigste in Kürze
EU-Mitgliedsstaaten. Mitbringsel aus EU-Mitgliedsländern müssen Sie nicht verzollen, wenn sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Für Genussmittel gibt es aber Richtmengen. Ausnahme: Für Einreisen aus Zollsondergebieten wie Kanaren, Helgoland und Gibraltar gelten Regelungen wie für Nicht-EU-Länder.
Nicht-EU-Länder. Für Waren, die in Nicht-EU-Ländern erworben und im Gepäck mitgebracht werden, gelten Wertgrenzen, für Genussmittel Mengengrenzen. Was darüber liegt, müssen Sie beim Zoll anmelden und zusätzlich Gebühren zahlen. Wie viel Sie ungefähr draufzahlen, erfahren Sie mit Hilfe des Abgabenrechners auf der Internetseite des Zolls.
Verbote. Bestimmte Tiere, Pflanzen und Produkte dürfen Sie nicht einführen. Einen Überblick darüber, was im Regelfall verboten ist, bietet zum Beispiel der Souvenir-Ratgeber des World Wildlife Fund (WWF).
Internetbestellungen. Für Bestellungen aus dem Ausland gelten andere Regeln. Oft sind Online-Shopper überrascht, wenn zur Bestellung beispielsweise aus den USA hohe Gebühren für Zoll und Steuern anfallen. Unser Zollrechner berechnet für Sie vorher, ob ein Schnäppchen aus dem Ausland durch Einfuhrabgaben teurer wird als gedacht.
Wertgrenzen für Souvenirs
Ob Schneekugel oder Markenhandtasche aus Paris: Solche Mitbringsel aus einem EU-Mitgliedsstaat müssen Privatreisende grundsätzlich nicht verzollen – wenn es sich um Gegenstände zum persönlichen Ver- oder Gebrauch handelt.
Für alle, die außerhalb der Europäischen Union Urlaub gemacht haben, gelten dagegen Freigrenzen. Deren Höhe hängt meist vom gewählten Verkehrsmittel ab:
- Flug- und Seereisende ab 17 Jahren dürfen Mitbringsel im Wert von bis zu 430 Euro mitbringen. Sind die Souvenirs mehr wert, müssen sie diese am Flughafen direkt beim Zoll anmelden.
- Bei Einreise per Bahn oder Auto dürfen die Waren pro Person höchstens 300 Euro wert sein.
- Kinder unter 15 Jahren dürfen Souvenirs im Wert von maximal 175 Euro mitbringen – unabhängig vom Verkehrsmittel.
Wer die Grenzen überschreitet, muss Einfuhrabgaben entrichten. Bei einem Warenwert bis 700 Euro erheben die Zöllner eine pauschale Gebühr in Höhe von 17,5 Prozent. Waren die Einkäufe teurer, berechnen sie die Abgaben – Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern – einzeln. Mengen- und Wertgrenzen gelten nur für das persönliche Gepäck. Dazu zählen auch Koffer, die mit dem gleichen Beförderungsmittel voraus- oder nachgesandt werden.
Beispiel: Eine Urlauberin hat während ihrer Reise in die USA ein neues Notebook gekauft zum Preis von umgerechnet 1 130 Euro. Dafür muss sie 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer zahlen, das sind knapp 215 Euro.
Tipp: Sie haben auf ihrer Reise keine Originale, sondern gefälschte Markenware gekauft? Diese dürfen Sie mit nach Deutschland bringen – allerdings ausschließlich zu privaten Zwecken.
Genussmittel im Gepäck
Ob es der Lieblingswein aus der Strandbar oder der Kaffee aus der kleinen Rösterei neben dem Hotel ist: Kehren Urlauber von Mallorca oder aus Italien zurück, dürfen sie diese und andere Genussmittel dabei haben, ohne dass sie dafür Einfuhrabgaben zahlen müssen.
Voraussetzung: Die Einkäufe befinden sich im persönlichen Gepäck und werden zum Eigenbedarf nach Deutschland gebracht. Für diesen Eigenbedarf gibt es Richtmengen – zum Beispiel 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee. Wollen Reisende mehr mitbringen, müssen sie glaubhaft darlegen können, dass auch die größere Menge für den persönlichen Bedarf bestimmt ist.
Bei Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat gelten dagegen bei Genussmitteln feste Mengengrenzen. So ist zum Beispiel die Einfuhr von bis zu 200 Zigaretten und von 1 Liter alkoholischer Getränke mit mehr als 22 Prozent Volumenalkohol zum Eigengebrauch möglich, ohne dass Einfuhrabgaben zu zahlen sind. Wer mehr im Gepäck hat, muss die Genussmittel beim Zoll anmelden und Abgaben dafür einplanen. Für Wein aus anderen EU-Ländern gilt in Deutschland übrigens keine Richtmenge. Aus steuerrechtlicher Sicht können Privatpersonen ihn in unbegrenzter Menge für den Eigenbedarf mitbringen.
Roter Ausgang bei meldepflichtigen Mitbringseln
Mit meldepflichtigen Waren im Koffer gehen Flugreisende nach der Gepäckabholung durch den roten Ausgang. Die Rechnung dient als Beleg der Kaufsumme, ansonsten wird der Wert geschätzt. Fällige Einfuhrabgaben sind grundsätzlich direkt vor Ort zu begleichen.
Wer hingegen mit meldepflichtigen Waren im Koffer den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren wählt, kann sich Ärger einhandeln. Die Zöllner dürfen jeden kontrollieren, unabhängig vom Abflugort. Haben Reisende Ware bis 700 Euro Wert nicht angemeldet, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Dann verdoppeln die Zöllner die pauschale Abgabe. Wer teurere Mitbringsel nicht anmeldet, begeht Steuerhinterziehung, eine Straftat. Der Zoll beschlagnahmt die Ware und leitet ein Verfahren ein.
Vorgaben für Barmittel und Medikamente
Besondere Regeln müssen Urlauber zudem beachten, wenn sie große Mengen an Bargeld im Gepäck haben. Für die Einreise aus einem EU-Land gilt dann: Reisende müssen Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr mündlich beim Zoll anzeigen. Werden sie bei einer Kontrolle nach Barmitteln gefragt, müssen sie auch niedrigere Werte angeben.
Wer dagegen aus einem Land außerhalb der EU zurückkehrt, muss Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr beim Zoll schriftlich anmelden.
Für Arzneimittel im Gepäck gilt – ganz gleich ob bei der Einreise aus einem EU- oder Nicht-EU-Land – keine Anmeldepflicht, solange sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Als üblicher persönlicher Bedarf wird in der Regel von einem Bedarf für maximal drei Monate angesehen. Wer davon ausgeht, diese Menge aus besonderen Gründen zu überschreiten, sollte vorab etwa Kontakt zum Zoll aufnehmen, um die Bedingungen zu klären.
Achtung Artenschutz
Manches, was auf Reisen als besonderes Souvenir angeboten wird, kann bei der Einreise zum echten Problem werden, weil die Einfuhr verboten ist. Das gilt zum Beispiel für Schmuck aus Stoßzähnen oder Medikamente aus Nashornhorn. Findet der Zoll solche speziellen Erinnerungsstücke, werden sie beschlagnahmt.
Ein Blick in die Statistiken zeigt: Allein 2023 konnte der Zoll rund 54 000 Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte sicherstellen.
Reisemitbringsel: Die wichtigsten Regeln
Das gilt für Souvenirs
Medikamente, Alkohol, Handtasche – je nach Urlaubsland und Souvenir müssen Urlauberinnen und Urlauber bestimmte Regeln beachten. Für viele andere Produkte gilt, dass so viel erlaubt ist wie für den Eigenbedarf nötig. Aufgepasst bei Pflanzen und Tieren: Hier gelten strenge Vorgaben!
Die wichtigsten Bestimmungen hier im Überblick:
Einreise aus einem EU-Staat |
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Tabakwaren |
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Alkohol |
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Kaffee |
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Barmittel |
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Arzneimittel |
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Einreise aus Ländern außerhalb der EU |
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Tabakwaren (für Personen ab 17 Jahren) |
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Alkohol (für Personen ab 17 Jahren) |
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Barmittel |
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Arzneimittel |
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Gefälschte Markenware |
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Artengeschützte Tiere und Pflanzen |
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Haustiere |
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
Die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Mitgliedstaat sind AUSSCHLIEßLICH für den Eigenbedarf zugelassen!
Als Beispiel, da es vmtl. einer der häufigsten Fälle ist, bei Zigaretten:
Auch nur eine Schachtel Zigaretten aus Polen ist zu viel, wenn ich selbst Nichtraucher bin.
Gerade weil diese Einschränkung für Mitgliedstaaten gilt, für Drittländer jedoch nicht, führt das häufig zu (nachvollziehbarem) Unverständnis.
Der Hinweis geht Ihrem Beitrag leider etwas unter.
§ 39 TabStV - Beförderungen zu privaten Zwecken
(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.
§ 22 TabSt - Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
... naja, Helgoland ist ja auch außerhalb der Zollgrenze. Hat aber historische Gründe.
Was mir nicht bewusst war: Die kanarischen Inseln werden zolltechnisch wie EU-Ausland behandelt http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen.html