Souvenirs im Reisege­päck Ohne Stress durch den Zoll

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Souvenirs im Reisege­päck - Ohne Stress durch den Zoll

Einreise. Für manche Souvenirs müssen Urlauber bei ihrer Rück­kehr Einfuhr­abgaben zahlen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Souvenirs verlängern die Urlaubs­freude. Einige Andenken müssen Reisende anmelden oder gar verzollen. Die wichtigsten Regeln und Einfuhr­abgaben im Über­blick.

Strand­urlaub in Griechen­land, Shoppen in Dubai oder Abenteuertrip durch Botswana: Wer von einer Reise zurück­kommt, hat nicht nur eine Menge Erinnerungen im Gepäck, sondern oft auch das eine oder andere Souvenir. Reisende, die in der EU unterwegs waren, müssen sich dann meist keine Gedanken über die Themen Zoll und Einfuhr­abgaben machen – vieles, was sie im Gepäck haben und zu privaten Zwecken verwenden, dürfen sie mitbringen, ohne dafür zahlen zu müssen.

Strenger sind die Regeln bei der Rück­kehr aus einem Nicht-EU-Land. Hier sind Mengen- und Wert­grenzen zu beachten. Wer diese reißt, muss mit Abgaben rechnen. Die Stiftung Warentest fasst wichtige Zoll­bestimmungen zusammen, stellt Freimengen vor und zeigt, wie viel manche Rück­kehrer draufzahlen müssen.

Tipp: Der Zollrechner der Stiftung Warentest über­schlägt, welche Abgaben auf Waren­bestel­lungen aus dem Ausland etwa beim Online-Shopping fällig werden.

Das Wichtigste in Kürze

EU-Mitglieds­staaten. Mitbringsel aus EU-Mitglieds­ländern müssen Sie nicht verzollen, wenn sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Für Genuss­mittel gibt es aber Richt­mengen. Ausnahme: Für Einreisen aus Zoll­sonder­gebieten wie Kanaren, Helgo­land und Gibraltar gelten Rege­lungen wie für Nicht-EU-Länder.

Nicht-EU-Länder. Für Waren, die in Nicht-EU-Ländern erworben und im Gepäck mitgebracht werden, gelten Wert­grenzen, für Genuss­mittel Mengen­grenzen. Was darüber liegt, müssen Sie beim Zoll anmelden und zusätzlich Gebühren zahlen. Wie viel Sie ungefähr draufzahlen, erfahren Sie mit Hilfe des Abgaben­rechners auf der Internetseite des Zolls.

Verbote. Bestimmte Tiere, Pflanzen und Produkte dürfen Sie nicht einführen. Einen Über­blick darüber, was im Regelfall verboten ist, bietet zum Beispiel der Souvenir-Ratgeber des World Wildlife Fund (WWF).

Internet­bestel­lungen. Für Bestel­lungen aus dem Ausland gelten andere Regeln. Oft sind Online-Shopper über­rascht, wenn zur Bestellung beispiels­weise aus den USA hohe Gebühren für Zoll und Steuern anfallen. Unser Zollrechner berechnet für Sie vorher, ob ein Schnäpp­chen aus dem Ausland durch Einfuhr­abgaben teurer wird als gedacht.

Wert­grenzen für Souvenirs

Ob Schnee­kugel oder Marken­hand­tasche aus Paris: Solche Mitbringsel aus einem EU-Mitglieds­staat müssen Privatreisende grund­sätzlich nicht verzollen – wenn es sich um Gegen­stände zum persönlichen Ver- oder Gebrauch handelt.

Für alle, die außer­halb der Europäischen Union Urlaub gemacht haben, gelten dagegen Frei­grenzen. Deren Höhe hängt meist vom gewählten Verkehrs­mittel ab:

  • Flug- und Seereisende ab 17 Jahren dürfen Mitbringsel im Wert von bis zu 430 Euro mitbringen. Sind die Souvenirs mehr wert, müssen sie diese am Flughafen direkt beim Zoll anmelden.
  • Bei Einreise per Bahn oder Auto dürfen die Waren pro Person höchs­tens 300 Euro wert sein.
  • Kinder unter 15 Jahren dürfen Souvenirs im Wert von maximal 175 Euro mitbringen – unabhängig vom Verkehrs­mittel.

Wer die Grenzen über­schreitet, muss Einfuhr­abgaben entrichten. Bei einem Waren­wert bis 700 Euro erheben die Zöllner eine pauschale Gebühr in Höhe von 17,5 Prozent. Waren die Einkäufe teurer, berechnen sie die Abgaben – Zoll, Einfuhr­umsatz­steuer und Verbrauchs­steuern – einzeln. Mengen- und Wert­grenzen gelten nur für das persönliche Gepäck. Dazu zählen auch Koffer, die mit dem gleichen Beför­derungs­mittel voraus- oder nachgesandt werden.

Beispiel: Eine Urlauberin hat während ihrer Reise in die USA ein neues Notebook gekauft zum Preis von umge­rechnet 1 130 Euro. Dafür muss sie 19 Prozent Einfuhr­umsatz­steuer zahlen, das sind knapp 215 Euro.

Tipp: Sie haben auf ihrer Reise keine Originale, sondern gefälschte Markenware gekauft? Diese dürfen Sie mit nach Deutsch­land bringen – allerdings ausschließ­lich zu privaten Zwecken.

Genuss­mittel im Gepäck

Ob es der Lieblings­wein aus der Strand­bar oder der Kaffee aus der kleinen Rösterei neben dem Hotel ist: Kehren Urlauber von Mallorca oder aus Italien zurück, dürfen sie diese und andere Genuss­mittel dabei haben, ohne dass sie dafür Einfuhr­abgaben zahlen müssen.

Voraus­setzung: Die Einkäufe befinden sich im persönlichen Gepäck und werden zum Eigenbedarf nach Deutsch­land gebracht. Für diesen Eigenbedarf gibt es Richt­mengen – zum Beispiel 800 Ziga­retten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee. Wollen Reisende mehr mitbringen, müssen sie glaubhaft darlegen können, dass auch die größere Menge für den persönlichen Bedarf bestimmt ist.

Bei Rück­kehr aus einem Nicht-EU-Staat gelten dagegen bei Genuss­mitteln feste Mengen­grenzen. So ist zum Beispiel die Einfuhr von bis zu 200 Ziga­retten und von 1 Liter alkoholischer Getränke mit mehr als 22 Prozent Volumen­alkohol zum Eigen­gebrauch möglich, ohne dass Einfuhr­abgaben zu zahlen sind. Wer mehr im Gepäck hat, muss die Genuss­mittel beim Zoll anmelden und Abgaben dafür einplanen. Für Wein aus anderen EU-Ländern gilt in Deutsch­land übrigens keine Richt­menge. Aus steuerrecht­licher Sicht können Privatpersonen ihn in unbe­grenzter Menge für den Eigenbedarf mitbringen.

Roter Ausgang bei melde­pflichtigen Mitbringseln

Mit melde­pflichtigen Waren im Koffer gehen Flugreisende nach der Gepäck­abholung durch den roten Ausgang. Die Rechnung dient als Beleg der Kauf­summe, ansonsten wird der Wert geschätzt. Fällige Einfuhr­abgaben sind grund­sätzlich direkt vor Ort zu begleichen.

Wer hingegen mit melde­pflichtigen Waren im Koffer den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren wählt, kann sich Ärger einhandeln. Die Zöllner dürfen jeden kontrollieren, unabhängig vom Abflug­ort. Haben Reisende Ware bis 700 Euro Wert nicht angemeldet, begehen sie eine Ordnungs­widrigkeit. Dann verdoppeln die Zöllner die pauschale Abgabe. Wer teurere Mitbringsel nicht anmeldet, begeht Steuer­hinterziehung, eine Straftat. Der Zoll beschlag­nahmt die Ware und leitet ein Verfahren ein.

Vorgaben für Barmittel und Medikamente

Besondere Regeln müssen Urlauber zudem beachten, wenn sie große Mengen an Bargeld im Gepäck haben. Für die Einreise aus einem EU-Land gilt dann: Reisende müssen Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr mündlich beim Zoll anzeigen. Werden sie bei einer Kontrolle nach Barmitteln gefragt, müssen sie auch nied­rigere Werte angeben.

Wer dagegen aus einem Land außer­halb der EU zurück­kehrt, muss Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr beim Zoll schriftlich anmelden.

Für Arznei­mittel im Gepäck gilt – ganz gleich ob bei der Einreise aus einem EU- oder Nicht-EU-Land – keine Anmelde­pflicht, solange sie für den Eigen­gebrauch bestimmt sind. Als üblicher persönlicher Bedarf wird in der Regel von einem Bedarf für maximal drei Monate angesehen. Wer davon ausgeht, diese Menge aus besonderen Gründen zu über­schreiten, sollte vorab etwa Kontakt zum Zoll aufnehmen, um die Bedingungen zu klären.

Achtung Arten­schutz

Manches, was auf Reisen als besonderes Souvenir angeboten wird, kann bei der Einreise zum echten Problem werden, weil die Einfuhr verboten ist. Das gilt zum Beispiel für Schmuck aus Stoß­zähnen oder Medikamente aus Nashornhorn. Findet der Zoll solche speziellen Erinnerungs­stücke, werden sie beschlag­nahmt.

Ein Blick in die Statistiken zeigt: Allein 2023 konnte der Zoll rund 54 000 Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte sicher­stellen.

Reise­mitbringsel: Die wichtigsten Regeln

Das gilt für Souvenirs

Medikamente, Alkohol, Hand­tasche – je nach Urlaubs­land und Souvenir müssen Urlaube­rinnen und Urlauber bestimmte Regeln beachten. Für viele andere Produkte gilt, dass so viel erlaubt ist wie für den Eigenbedarf nötig. Aufgepasst bei Pflanzen und Tieren: Hier gelten strenge Vorgaben!

Die wichtigsten Bestimmungen hier im Über­blick:

Einreise aus einem EU-Staat

Tabakwaren

  • Als Richt­werte für den Eigen­gebrauch gelten 800 Ziga­retten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauch­tabak.

Alkohol

  • Rot- und Weiß­wein kann in unbe­grenzter Menge einge­führt werden.
  • Als weitere Richt­werte gelten 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Zwischen­erzeug­nisse (z. B. Sherry, Port­wein), 60 Liter Schaum­wein, 110 Liter Bier.

Kaffee

  • Als Richt­wert für den Eigenbedarf gelten 10 Kilogramm Kaffee oder kaffee­haltige Waren.

Barmittel

  • Barmittel sind Geld­scheine, Münzen und Wert­papiere (z. B. Schecks und Spar­briefe). Samm­lermünzen werden nach ihrem tatsäch­lichen Wert bewertet.
  • Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr müssen mündlich beim Zoll angemeldet werden, auf Nach­frage auch nied­rigere Summen.

Arznei­mittel

  • Erlaubt ist die Einfuhr von Mengen für den persönlichen Bedarf, im Regelfall für drei Monate je nach Dosierungs­empfehlung und Packungs­beilage.
  • Verboten sind gefälschte oder im Doping verwendete Medikamente.
  • Präparate, die pflanzliche und tierische Stoffe enthalten, können arten­schutz­recht­lichen Bestimmungen unterliegen (siehe unten).

Einreise aus Ländern außer­halb der EU

Tabakwaren (für Personen ab 17 Jahren)

  • Zoll­frei sind 200 Ziga­retten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauch­tabak oder eine anteilige Zusammen­stellung dieser Waren.

Alkohol (für Personen ab 17 Jahren)

  • Zoll­frei sind 1 Liter mit mindestens 22 Volumen­prozent Alkohol oder 2 Liter mit weniger als 22 Volumen­prozent Alkohol oder eine anteilige Zusammen­stellung dieser Waren.
  • Zoll­frei sind 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Barmittel

  • Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr müssen schriftlich beim Zoll angemeldet werden.

Arznei­mittel

  • Erlauft ist die Einfuhr von Mengen für den persönlichen Bedarf, im Regelfall für drei Monate je nach Dosierungs­empfehlung und Packungs­beilage.
  • Verboten sind gefälschte oder im Doping verwendete Medikamente.
  • Präparate, die pflanzliche und tierische Stoffe enthalten, können arten­schutz­recht­lichen Bestimmungen unterliegen (siehe unten).

Gefälschte Markenware

  • Gefälschte Markenware für den persönlichen Ge- und Verbrauch dürfen Reisende einführen. Bei Anhalts­punkten für gewerb­lichen Handel konfisziert der Zoll die gefälschten Gegen­stände.

Arten­geschützte Tiere und Pflanzen

  • Das Washingtoner Arten­schutz­abkommen schützt lebende Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen Arten. Ohne arten­schutz­recht­liche Genehmigung oder Pflanzen­gesund­heits­zeugnis beschlag­nahmt der Zoll solche Gegen­stände und leitet, abhängig vom Arten­schutz­gesetz, Verfahren ein.
  • Verboten ist zum Beispiel die Einfuhr von Medikamenten aus Nashornhorn, Elfen­bein­schnitzereien, exotische Felle sowie einige Arten von Kakteen und Orchideen.

Haustiere

  • Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frett­chen gelten strenge tier­gesundheitliche Bestimmungen, um Einschleppen und Verbreiten von Toll­wut zu vermeiden (Special Reisen mit Haustier).
  • Einreise mit Kenn­zeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung, Veterinär­bescheinigung oder EU-Heimtier­ausweis, Toll­wutschutz­impfung und entsprechenden Impf­papieren.
  • Einreise nur mit Begleit­person und über zugelassene Einreiseorte mit Veterinär.
  • Reisen Tiere aus einem Land ein, in dem Toll­wut vorkommt oder der Seuchen­status unsicher ist, muss vor der Ausreise ein Bluttest auf Toll­wut durch­geführt werden.
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Kommentarliste

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  • Kian_Johnson am 12.06.2024 um 16:06 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

  • 3lmo am 21.07.2023 um 08:27 Uhr
    Eigengebrauch bei EU-Mitgliedstaaten

    Die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Mitgliedstaat sind AUSSCHLIEßLICH für den Eigenbedarf zugelassen!
    Als Beispiel, da es vmtl. einer der häufigsten Fälle ist, bei Zigaretten:
    Auch nur eine Schachtel Zigaretten aus Polen ist zu viel, wenn ich selbst Nichtraucher bin.
    Gerade weil diese Einschränkung für Mitgliedstaaten gilt, für Drittländer jedoch nicht, führt das häufig zu (nachvollziehbarem) Unverständnis.
    Der Hinweis geht Ihrem Beitrag leider etwas unter.
    § 39 TabStV - Beförderungen zu privaten Zwecken
    (2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.
    § 22 TabSt - Erwerb durch Privatpersonen
    (1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

  • Tubaman am 18.01.2017 um 14:33 Uhr
    Innereuropäische Grenzen...

    ... naja, Helgoland ist ja auch außerhalb der Zollgrenze. Hat aber historische Gründe.

  • mat.l am 16.01.2017 um 15:32 Uhr
    Kanarische Inseln = Zoll Ausland

    Was mir nicht bewusst war: Die kanarischen Inseln werden zolltechnisch wie EU-Ausland behandelt http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen.html