Erwerbs­minderungs­rente Anspruch, Antrag, Rentenhöhe – was Sie beachten sollten

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Erwerbs­minderungs­rente - Anspruch, Antrag, Rentenhöhe – was Sie beachten sollten

Sicher­heits­netz. Die gesetzliche Renten­versicherung springt ein, wenn Versicherte nach Unfall oder Krankheit länger­fristig nicht mehr arbeiten können. © Getty Images / Melissa Kopka

Zu krank zum Arbeiten: Wer Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente hat, wie hoch sie ausfällt, was sich ab Juli 2024 verbessert und wo die Hinzuver­dienst­grenzen liegen.

Für viele gibt es ab Juli 2024 mehr Geld

Die gesetzliche Renten­versicherung ist nicht nur für Ruhe­ständler zuständig. Sie hilft auch Menschen, die lang­fristig zu krank sind, um sechs Stunden oder mehr am Tag zu arbeiten. 1,8 Millionen Personen beziehen eine Erwerbs­minderungs­rente in voller oder halber Höhe – je nachdem, ob und wie viele Stunden sie noch tätig sein können. Jüngere zählen ebenso dazu wie Beschäf­tigte kurz vor der Alters­rente.

Die erfreuliche Nach­richt für alle Menschen, die schon länger eine ­Erwerbs­minderungs­rente beziehen: Sie erhalten ab Juli 2024 mehr Geld. Konkret geht es um zwei Gruppen von Bestands­rentne­rinnen und -rentnern:

  • Wer zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014 erst­malig die Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
  • Wer sie zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erst­malig bezogen hat, erhält einen ­Zuschlag von 4,5 Prozent.

Auch Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich an eine Erwerbs­minderungs­rente anschließen, fallen dadurch höher aus. Laut Deutscher Renten­versicherung erhöhen sich so insgesamt rund drei Millionen Renten. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Anspruchs­berechtigte bekommen den Zuschlag auto­matisch. Für Erwerbs­geminderte mit späterem Renten­beginn gab es bereits im Jahr 2019 Verbesserungen.

Renten­versicherung verschickt Bescheide über Zuschlag

Die Renten­versicherung verschickt im Juli 2024 an alle, die Anspruch auf den Zuschlag haben, einen Bescheid. Darin informiert sie die Rentne­rinnen und Rentner über die Höhe ihres Zuschlags und den Zeitraum der Zahlung. Sie über­weist das Geld zwischen dem 10. und 20. eines Monats zunächst unabhängig von der eigentlichen Rente. Erst ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe ausgezahlt.

Tipp: Die Zahlung wird auf Ihrem Konto­auszug mit „Renten­zuschlag“ ausgewiesen.

Das Wichtigste in Kürze

Anspruch. Sind Sie dauer­haft krank und können länger­fristig nicht mehr ins Berufs­leben zurück­zukehren, haben Sie als gesetzlich Renten­versicherte Anspruch auf eine Erwerbs­minderungs­rente. Es gelten aber Bedingungen. Und: Anspruch auf eine volle Rente haben Sie nur, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich irgend­einer Arbeit nachgehen könnten. Anderenfalls kommt eine Teil­erwerbs­minderungs­rente infrage.

Krankengeld. Versuchen Sie als gesetzlich kranken­versicherter Arbeitnehmer, Ihren Anspruch auf maximal 72 Wochen Krankengeld voll auszunutzen. In der Regel ist das Krankengeld deutlich höher als die Erwerbs­minderungs­rente. Ihre Krankenkasse kann Sie nicht zwingen, die Rente zu beantragen. Sie kann Sie aber auffordern, inner­halb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Reha zu stellen. Kann die Reha Ihre Erwerbs­fähig­keit nicht wieder­herstellen, wird der Antrag auf Reha als Renten­antrag gewertet. Schöpfen Sie zumindest die Zehn-Wochen-Frist für den Reha-Antrag voll aus. Details zum Krankengeld lesen Sie im Special Krankengeld.

Antrag. Wenn Sie absehen können, dass Sie auf Dauer zu krank zum Arbeiten sind, beantragen Sie eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente. Wie Sie vorgehen, zeigt unsere Checkliste.

Wider­spruch. Wird Ihr Renten­antrag nicht genehmigt, können Sie kostenlos in Monats­frist Wider­spruch einreichen. Mehr dazu im Abschnitt Wenn der Antrag abgelehnt wird.

Alters­rente für Schwerbehinderte. Sind Sie schwerbehindert und haben Sie keinen Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente, können Sie zwei Jahre vor Ihrer Regel­alters­grenze in Alters­rente gehen, mit Abschlägen sogar noch früher. Alles Wichtige finden Sie in unserem Special Rente für Schwerbehinderte.

Voraus­setzungen für die Erwerbs­minderungs­rente

Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs­minderung müssen Versicherte bestimmte Voraus­setzungen erfüllen. Sie müssen in der Regel vor Eintritt der Erwerbs­minderung

  • auf mindestens fünf Jahre Beitrags­zeit kommen – dazu zählen neben Pflicht­beitrags­zeiten aus einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung auch Kinder­erziehungs- und Pflege­zeiten oder freiwil­lige Beiträge,
  • in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflicht­beiträge gezahlt haben.

In bestimmten Fällen, etwa bei Arbeits­unfällen oder Berufs­krankheiten, können die Mindest­versicherungs­zeiten auch kürzer sein.

Nur Versicherte, die diese versicherungs­recht­lichen Bedingungen erfüllen, haben eine Chance, dass ihr Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente Erfolg hat.

Erwerbs­minderungs­rente - Anspruch, Antrag, Rentenhöhe – was Sie beachten sollten

Erwerbs­fähig­keit. Ob eine Erwerbs­minderungs­rente gezahlt wird, hängt davon ab, wie viele Stunden Betroffene täglich noch arbeiten können. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Rente ist keine Berufs­unfähigkeits­versicherung

Neben den versicherungs­recht­lichen Formalien müssen Versicherte auch gesundheitliche Voraus­setzungen erfüllen. Die gesetzliche Renten­versicherung zahlt, wenn eine Krankheit dazu führt, dass Versicherte nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. An bestimmte Krankheiten wie Depressionen oder Herz-Kreis­lauf­probleme sind die Voraus­setzungen nicht gebunden.

Die Renten­versicherung gewährt eine volle Erwerbs­minderungs­rente, wenn ein Antrag­steller dauer­haft so krank ist, dass er nur noch weniger als drei Stunden am Tag erwerbs­fähig ist. Dabei kommt es nicht auf den Beruf an, den der Erkrankte zu Beginn der Erwerbs­minderung ausgeübt hat.

Konkret heißt das: Ein Zimmerer, der nicht mehr als Hand­werker, aber noch in einem Call-Center arbeiten kann, bekäme keine Erwerbs­minderungs­rente. Wer sich für den Fall absichern möchte, dass er einen bestimmten Beruf nicht mehr ausüben kann, muss privat im Rahmen einer Berufs­unfähigkeits­versicherung vorsorgen.

Tipp: Unser Test Berufsunfähigkeitsversicherung hilft Ihnen bei der Suche nach der passenden Police.

Ältere haben noch umfang­reicheren Schutz

Kann jemand noch zwischen drei und sechs Stunden täglich irgend­einer Tätig­keit nachgehen, aber nicht länger, bekommt er zwar keine volle Erwerbs­minderungs­rente. Er kann aber eine Teil­erwerbs­minderungs­rente betragen.

Die Höhe der Teil­erwerbs­minderungs­rente entspricht der Hälfte einer vollen Erwerbs­minderungs­rente. Allerdings gibt es für ältere Arbeitnehmer noch einen Zusatz­schutz, der jüngeren nicht mehr zusteht.

Ältere Arbeitnehmer. Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, steht eine Teil­erwerbs­minderungs­rente auch dann zu, wenn sie nur noch einge­schränkt in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf arbeiten können. In diesen Fällen gibt es oft Streit darum, welche Tätig­keiten vergleich­bar und zumut­bar sind. Wird die Rentenzahlung abge­lehnt, sollten Betroffene sich beraten lassen und Widerspruch einlegen.

Jüngere Arbeitnehmer. Für alle ab dem 2. Januar 1961 geborenen Arbeitnehmer gilt: Sie bekommen nur dann eine Erwerbs­minderungs­rente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in keinem Beruf mehr tätig sein können. Ihre berufliche Qualifikation und bisherige Tätig­keit spielen keine Rolle.

Tabelle: Volle oder halbe Erwerbs­minderungs­rente?

Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeits­fähig ist, hat Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente.

Erwerbs­fähig­keit (irgend­eine Arbeit)

Renten­anspruch

Versicherter kann weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.

Volle Rente.

Versicherter kann 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten.

Halbe Rente.

Versicherter kann 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten, ist aber arbeitslos.

Volle Rente.

Versicherter kann:

  • 6 Stunden oder mehr täglich irgend­eine Arbeit verrichten und ist
  • nach dem 1. Januar 1961 geboren.

Keine Rente.

Versicherter kann:

  • 6 Stunden oder mehr täglich irgend­eine Arbeit verrichten,
  • aber weniger als 6 Stunden täglich im erlernten Beruf oder einer gleich­wertigen Tätig­keit arbeiten und ist
  • vor dem 2. Januar 1961 geboren.

Halbe Rente.

Legende

Quelle: Deutsche Renten­versicherung Bund

Kein Teil­zeitjob: Renten­versicherung zahlt voll

Der Groß­teil der Erwerbs­min­derungs­rentne­rinnen und -rentner erhält eine volle Rente. Eine volle Erwerbs­minderungs­rente wird manchmal auch dann gezahlt, wenn Versicherte zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbs­tätig sein könnten, also nur Anspruch auf eine Teil­erwerbs­minderungs­rente hätten, wegen der Arbeits­markt­lage jedoch keinen Teil­zeitjob finden.

Trotz der Verbesserungen in den letzten Jahren reichen die Zahlungen allein selten für einen komfort­ablen Lebens­stil. Mehr als ein Sicher­heits­netz sind sie meist nicht. Wie hoch die Rente ausfällt, hängt davon ab, wie viel Versicherte zuvor verdient haben. Aber nicht nur. Unsere Beispiel­rechnungen im Abschnitt Worauf es für eine hohe Rente ankommt zeigen, dass es bei der Höhe der Rentenzahlung auch auf sogenannte beitrags­freie Zeiten ankommt, dazu zählt zum Beispiel ein Studium.

Hinzuver­dienst­grenzen seit 2023 höher

Seit Beginn des Jahres 2023 dürfen voll und teil­weise Erwerbs­geminderte allerdings deutlich mehr hinzuver­dienen. Die Grenze wird jedes Jahr angepasst.

  • Teil­weise Erwerbs­minderung. Beim Bezug einer Rente wegen teil­weiser Erwerbs­minderung liegt 2024 die Hinzuver­dienst­grenze bei 37 117,50 Euro.
  • Volle Erwerbs­minderung. Bei Renten wegen voller Erwerbs­minderung liegt die Grenze 2024 bei 18 558,75 Euro.

Auch mit den höheren Hinzuver­dienst­grenzen gilt generell, dass Versicherte eine Beschäftigung nur im Rahmen ihres verminderten Leistungs­vermögens ausüben dürfen, das ihrer Erwerbs­minderung zugrunde liegt. Das heißt, wer viel verdient, weil er viel arbeitet, verliert seinen Anspruch auf Rente, selbst wenn er die Hinzuver­dienst­grenzen einhält. Allerdings gibt es inzwischen die Möglich­keit zur Probearbeit, die den Renten­anspruch auch bei einem täglichen Pensum von sechs Stunden und mehr nicht gefährdet.

Neu: Probearbeit bis zu sechs Monaten möglich

Seit Anfang 2024 können Menschen mit Erwerbs­minderungs­rente versuchs­weise ein halbes Jahr uneinge­schränkt arbeiten, ohne ihren Renten­anspruch zu verlieren. Die tägliche stunden­weise Beschränkung von bis zu drei beziehungs­weise sechs Stunden ist in dieser Zeit aufgehoben.

Versicherte können Rente und Job kombinieren und danach entscheiden, ob ein Teil- oder Voll­zeitjob infrage kommt. Ist das nicht der Fall, müssen sie den aufwendigen Genehmigungs­prozess nicht noch einmal durch­laufen. Zurück­zahlen müssen sie die Rente nicht, sollten sie sich nach Ende der Probezeit für eine Weiterbeschäftigung entscheiden.

Generell gelten für den Verdienst während der Probearbeit die oben genannten Hinzuver­dienst­grenzen. In Einzel­fällen können aber auch – je nach Einkommen vor der Erwerbs­minderung – höhere Beträge gelten. Über die Hinzuver­dienst­grenzen hinaus­gehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet.

Tipp: Wenn Sie zur Probe arbeiten möchten, müssen Sie dies ihrem Renten­versicherungs­träger mitteilen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.06.2024 um 15:19 Uhr
    Nebenjob im Studium

    @BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
    Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
    Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001

  • BuchFan am 05.06.2024 um 01:22 Uhr
    @Stiftung_Warentest am 03.06.2024

    Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
    Aus dem Beitrag entnehme ich
    a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
    b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
    Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
    Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2024 um 10:00 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    @BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.

  • BuchFan am 02.06.2024 um 11:10 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungs­zeit bewertet sie mit einem Durch­schnitt aus den zurück­liegenden Versicherungs­zeiten.":
    Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durch­schnitt­lich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Renten­konto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studien­zeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
    Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
    Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.09.2023 um 13:23 Uhr
    tgl. weniger als 6 Std. - an 7 Tagen (theoretisch)

    @Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.