![Erwerbsminderungsrente - Anspruch, Antrag, Rentenhöhe – was Sie beachten sollten](https://cdn.test.de/file/image/49/63/62cd5487-0b3e-4f56-8182-309f3d7a62c9-web/5996507_erwerbsminderungsrente-a2306.jpg)
Sicherheitsnetz. Die gesetzliche Rentenversicherung springt ein, wenn Versicherte nach Unfall oder Krankheit längerfristig nicht mehr arbeiten können. © Getty Images / Melissa Kopka
Zu krank zum Arbeiten: Wer Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wie hoch sie ausfällt, was sich ab Juli 2024 verbessert und wo die Hinzuverdienstgrenzen liegen.
Für viele gibt es ab Juli 2024 mehr Geld
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur für Ruheständler zuständig. Sie hilft auch Menschen, die langfristig zu krank sind, um sechs Stunden oder mehr am Tag zu arbeiten. 1,8 Millionen Personen beziehen eine Erwerbsminderungsrente in voller oder halber Höhe – je nachdem, ob und wie viele Stunden sie noch tätig sein können. Jüngere zählen ebenso dazu wie Beschäftigte kurz vor der Altersrente.
Die erfreuliche Nachricht für alle Menschen, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente beziehen: Sie erhalten ab Juli 2024 mehr Geld. Konkret geht es um zwei Gruppen von Bestandsrentnerinnen und -rentnern:
- Wer zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014 erstmalig die Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
- Wer sie zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmalig bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent.
Auch Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich an eine Erwerbsminderungsrente anschließen, fallen dadurch höher aus. Laut Deutscher Rentenversicherung erhöhen sich so insgesamt rund drei Millionen Renten. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Anspruchsberechtigte bekommen den Zuschlag automatisch. Für Erwerbsgeminderte mit späterem Rentenbeginn gab es bereits im Jahr 2019 Verbesserungen.
Rentenversicherung verschickt Bescheide über Zuschlag
Die Rentenversicherung verschickt im Juli 2024 an alle, die Anspruch auf den Zuschlag haben, einen Bescheid. Darin informiert sie die Rentnerinnen und Rentner über die Höhe ihres Zuschlags und den Zeitraum der Zahlung. Sie überweist das Geld zwischen dem 10. und 20. eines Monats zunächst unabhängig von der eigentlichen Rente. Erst ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe ausgezahlt.
Tipp: Die Zahlung wird auf Ihrem Kontoauszug mit „Rentenzuschlag“ ausgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
Anspruch. Sind Sie dauerhaft krank und können längerfristig nicht mehr ins Berufsleben zurückzukehren, haben Sie als gesetzlich Rentenversicherte Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Es gelten aber Bedingungen. Und: Anspruch auf eine volle Rente haben Sie nur, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Arbeit nachgehen könnten. Anderenfalls kommt eine Teilerwerbsminderungsrente infrage.
Krankengeld. Versuchen Sie als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer, Ihren Anspruch auf maximal 72 Wochen Krankengeld voll auszunutzen. In der Regel ist das Krankengeld deutlich höher als die Erwerbsminderungsrente. Ihre Krankenkasse kann Sie nicht zwingen, die Rente zu beantragen. Sie kann Sie aber auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Reha zu stellen. Kann die Reha Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen, wird der Antrag auf Reha als Rentenantrag gewertet. Schöpfen Sie zumindest die Zehn-Wochen-Frist für den Reha-Antrag voll aus. Details zum Krankengeld lesen Sie im Special Krankengeld.
Antrag. Wenn Sie absehen können, dass Sie auf Dauer zu krank zum Arbeiten sind, beantragen Sie eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Wie Sie vorgehen, zeigt unsere Checkliste.
Widerspruch. Wird Ihr Rentenantrag nicht genehmigt, können Sie kostenlos in Monatsfrist Widerspruch einreichen. Mehr dazu im Abschnitt Wenn der Antrag abgelehnt wird.
Altersrente für Schwerbehinderte. Sind Sie schwerbehindert und haben Sie keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, können Sie zwei Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze in Altersrente gehen, mit Abschlägen sogar noch früher. Alles Wichtige finden Sie in unserem Special Rente für Schwerbehinderte.
Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen Versicherte bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen in der Regel vor Eintritt der Erwerbsminderung
- auf mindestens fünf Jahre Beitragszeit kommen – dazu zählen neben Pflichtbeitragszeiten aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten oder freiwillige Beiträge,
- in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
In bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, können die Mindestversicherungszeiten auch kürzer sein.
Nur Versicherte, die diese versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllen, haben eine Chance, dass ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente Erfolg hat.
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Erwerbsfähigkeit. Ob eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, hängt davon ab, wie viele Stunden Betroffene täglich noch arbeiten können. © Stiftung Warentest / René Reichelt
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Rente ist keine Berufsunfähigkeitsversicherung
Neben den versicherungsrechtlichen Formalien müssen Versicherte auch gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, wenn eine Krankheit dazu führt, dass Versicherte nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. An bestimmte Krankheiten wie Depressionen oder Herz-Kreislaufprobleme sind die Voraussetzungen nicht gebunden.
Die Rentenversicherung gewährt eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn ein Antragsteller dauerhaft so krank ist, dass er nur noch weniger als drei Stunden am Tag erwerbsfähig ist. Dabei kommt es nicht auf den Beruf an, den der Erkrankte zu Beginn der Erwerbsminderung ausgeübt hat.
Konkret heißt das: Ein Zimmerer, der nicht mehr als Handwerker, aber noch in einem Call-Center arbeiten kann, bekäme keine Erwerbsminderungsrente. Wer sich für den Fall absichern möchte, dass er einen bestimmten Beruf nicht mehr ausüben kann, muss privat im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen.
Tipp: Unser Test Berufsunfähigkeitsversicherung hilft Ihnen bei der Suche nach der passenden Police.
Ältere haben noch umfangreicheren Schutz
Kann jemand noch zwischen drei und sechs Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen, aber nicht länger, bekommt er zwar keine volle Erwerbsminderungsrente. Er kann aber eine Teilerwerbsminderungsrente betragen.
Die Höhe der Teilerwerbsminderungsrente entspricht der Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente. Allerdings gibt es für ältere Arbeitnehmer noch einen Zusatzschutz, der jüngeren nicht mehr zusteht.
Ältere Arbeitnehmer. Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, steht eine Teilerwerbsminderungsrente auch dann zu, wenn sie nur noch eingeschränkt in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf arbeiten können. In diesen Fällen gibt es oft Streit darum, welche Tätigkeiten vergleichbar und zumutbar sind. Wird die Rentenzahlung abgelehnt, sollten Betroffene sich beraten lassen und Widerspruch einlegen.
Jüngere Arbeitnehmer. Für alle ab dem 2. Januar 1961 geborenen Arbeitnehmer gilt: Sie bekommen nur dann eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in keinem Beruf mehr tätig sein können. Ihre berufliche Qualifikation und bisherige Tätigkeit spielen keine Rolle.
Tabelle: Volle oder halbe Erwerbsminderungsrente?
Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeitsfähig ist, hat Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Erwerbsfähigkeit (irgendeine Arbeit) |
Rentenanspruch |
Versicherter kann weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. |
Volle Rente. |
Versicherter kann 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten. |
Halbe Rente. |
Versicherter kann 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten, ist aber arbeitslos. |
Volle Rente. |
Versicherter kann:
|
Keine Rente. |
Versicherter kann:
|
Halbe Rente. |
Legende
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Kein Teilzeitjob: Rentenversicherung zahlt voll
Der Großteil der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner erhält eine volle Rente. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird manchmal auch dann gezahlt, wenn Versicherte zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könnten, also nur Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente hätten, wegen der Arbeitsmarktlage jedoch keinen Teilzeitjob finden.
Trotz der Verbesserungen in den letzten Jahren reichen die Zahlungen allein selten für einen komfortablen Lebensstil. Mehr als ein Sicherheitsnetz sind sie meist nicht. Wie hoch die Rente ausfällt, hängt davon ab, wie viel Versicherte zuvor verdient haben. Aber nicht nur. Unsere Beispielrechnungen im Abschnitt Worauf es für eine hohe Rente ankommt zeigen, dass es bei der Höhe der Rentenzahlung auch auf sogenannte beitragsfreie Zeiten ankommt, dazu zählt zum Beispiel ein Studium.
Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 höher
Seit Beginn des Jahres 2023 dürfen voll und teilweise Erwerbsgeminderte allerdings deutlich mehr hinzuverdienen. Die Grenze wird jedes Jahr angepasst.
- Teilweise Erwerbsminderung. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt 2024 die Hinzuverdienstgrenze bei 37 117,50 Euro.
- Volle Erwerbsminderung. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2024 bei 18 558,75 Euro.
Auch mit den höheren Hinzuverdienstgrenzen gilt generell, dass Versicherte eine Beschäftigung nur im Rahmen ihres verminderten Leistungsvermögens ausüben dürfen, das ihrer Erwerbsminderung zugrunde liegt. Das heißt, wer viel verdient, weil er viel arbeitet, verliert seinen Anspruch auf Rente, selbst wenn er die Hinzuverdienstgrenzen einhält. Allerdings gibt es inzwischen die Möglichkeit zur Probearbeit, die den Rentenanspruch auch bei einem täglichen Pensum von sechs Stunden und mehr nicht gefährdet.
Neu: Probearbeit bis zu sechs Monaten möglich
Seit Anfang 2024 können Menschen mit Erwerbsminderungsrente versuchsweise ein halbes Jahr uneingeschränkt arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Die tägliche stundenweise Beschränkung von bis zu drei beziehungsweise sechs Stunden ist in dieser Zeit aufgehoben.
Versicherte können Rente und Job kombinieren und danach entscheiden, ob ein Teil- oder Vollzeitjob infrage kommt. Ist das nicht der Fall, müssen sie den aufwendigen Genehmigungsprozess nicht noch einmal durchlaufen. Zurückzahlen müssen sie die Rente nicht, sollten sie sich nach Ende der Probezeit für eine Weiterbeschäftigung entscheiden.
Generell gelten für den Verdienst während der Probearbeit die oben genannten Hinzuverdienstgrenzen. In Einzelfällen können aber auch – je nach Einkommen vor der Erwerbsminderung – höhere Beträge gelten. Über die Hinzuverdienstgrenzen hinausgehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Tipp: Wenn Sie zur Probe arbeiten möchten, müssen Sie dies ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen.
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Kommentarliste
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@BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001
Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
Aus dem Beitrag entnehme ich
a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?
@BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungszeit bewertet sie mit einem Durchschnitt aus den zurückliegenden Versicherungszeiten.":
Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durchschnittlich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Rentenkonto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studienzeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?
@Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.