Erwerbs­minderungs­rente

7 Punkte, die Sie beachten sollten

30

Punkt 1: Renten­konto klären

Stellen Sie bei der Renten­versicherung einen Antrag auf Kontenklärung und machen Sie Ihren Versicherungs­verlauf voll­ständig. Nur dann können Sie sicher sein, die Rente in der Höhe zu erhalten, die Ihnen zusteht. Eine Beratungs­stelle nennt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung.

Punkt 2: Rentenhöhe heraus­finden

Die Höhe Ihrer monatlichen Erwerbs­minderungs­rente finden Sie in der Renten­information. Sie wird Versicherten ab 27 Jahren jähr­lich zuge­schickt.

Punkt 3: Kranken­geschichte dokumentieren

Wichtig ist, dass Ihr Gesund­heits­zustand gut dokumentiert ist. Sie müssen darauf achten, was in Entlassungs­berichten von Kliniken oder den Befundbe­richten Ihrer Ärzte steht. Am besten Ärzte immer darauf hinweisen, wie wichtig diese Berichte für Sie sind. Sind sie schlampig ausgefüllt, erschwert das den Weg zur Erwerbs­minderungs­rente sehr.

Dokumentieren Sie Ihre Kranken­geschichte lückenlos am besten anhand einer Tabelle (Krank­heits­verlauf, wichtige Behand­lungen, Operationen, Rehamaß­nahmen).

Punkt 4: Antrag stellen

Für den Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente müssen Sie ein ganzes Formularpaket ausfüllen. Die Versichertenberater der Renten­versicherung helfen Ihnen auch persönlich oder per Video beim Antrag. Halten Sie ärzt­liche Atteste und die Geburts­urkunde bereit. Geben Sie nur Kopien aus der Hand.

Punkt 5: Hilfe holen

Haben Sie Schwierig­keiten mit Ihrem Renten­versicherungs­träger, können Sie Mitglied in einem Sozial­verband werden. Beim VdK oder SoVD zum Beispiel kostet die Mitgliedschaft monatlich für eine Einzel­person zwischen sechs und acht Euro. Dafür erhalten Sie Beratung in allen Feldern des Sozial­rechts, und auch praktische Hilfe etwa beim Ausfüllen des Rentenantrags. Auch Gewerkschaften unterstützen und beraten ihre Mitgliedern bei Erwerbs­minderung.

Punkt 6: Einkommens­ausfall über­brücken

Während des Verfahrens haben Sie in der Regel Anspruch auf Lohn oder Krankengeld. Endet Ihr Krankengeld­anspruch, melden Sie sich – auch bei fort­bestehendem Arbeits­verhältnis – bei der Arbeits­agentur. Eventuell können Sie bis zur Ent­schei­dung einen Arbeits­losengeld­anspruch haben.

Punkt 7: Bescheid prüfen

Schickt Ihnen die Renten­versicherung den Renten­bescheid zu, prüfen Sie ihn sofort. Wird Ihr Antrag abge­lehnt oder nur die halbe Rente bewil­ligt, obwohl Sie kaum arbeiten können, wider­sprechen Sie. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir im Abschnitt „Wenn der Antrag abgelehnt wird“.

30

Mehr zum Thema

30 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.06.2024 um 15:19 Uhr
    Nebenjob im Studium

    @BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
    Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
    Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001

  • BuchFan am 05.06.2024 um 01:22 Uhr
    @Stiftung_Warentest am 03.06.2024

    Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
    Aus dem Beitrag entnehme ich
    a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
    b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
    Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
    Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2024 um 10:00 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    @BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.

  • BuchFan am 02.06.2024 um 11:10 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungs­zeit bewertet sie mit einem Durch­schnitt aus den zurück­liegenden Versicherungs­zeiten.":
    Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durch­schnitt­lich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Renten­konto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studien­zeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
    Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
    Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.09.2023 um 13:23 Uhr
    tgl. weniger als 6 Std. - an 7 Tagen (theoretisch)

    @Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.