Punkt 1: Rentenkonto klären
Stellen Sie bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung und machen Sie Ihren Versicherungsverlauf vollständig. Nur dann können Sie sicher sein, die Rente in der Höhe zu erhalten, die Ihnen zusteht. Eine Beratungsstelle nennt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung.
Punkt 2: Rentenhöhe herausfinden
Die Höhe Ihrer monatlichen Erwerbsminderungsrente finden Sie in der Renteninformation. Sie wird Versicherten ab 27 Jahren jährlich zugeschickt.
Punkt 3: Krankengeschichte dokumentieren
Wichtig ist, dass Ihr Gesundheitszustand gut dokumentiert ist. Sie müssen darauf achten, was in Entlassungsberichten von Kliniken oder den Befundberichten Ihrer Ärzte steht. Am besten Ärzte immer darauf hinweisen, wie wichtig diese Berichte für Sie sind. Sind sie schlampig ausgefüllt, erschwert das den Weg zur Erwerbsminderungsrente sehr.
Dokumentieren Sie Ihre Krankengeschichte lückenlos am besten anhand einer Tabelle (Krankheitsverlauf, wichtige Behandlungen, Operationen, Rehamaßnahmen).
Punkt 4: Antrag stellen
Für den Antrag auf Erwerbsminderungsrente müssen Sie ein ganzes Formularpaket ausfüllen. Die Versichertenberater der Rentenversicherung helfen Ihnen auch persönlich oder per Video beim Antrag. Halten Sie ärztliche Atteste und die Geburtsurkunde bereit. Geben Sie nur Kopien aus der Hand.
Punkt 5: Hilfe holen
Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Rentenversicherungsträger, können Sie Mitglied in einem Sozialverband werden. Beim VdK oder SoVD zum Beispiel kostet die Mitgliedschaft monatlich für eine Einzelperson zwischen sechs und acht Euro. Dafür erhalten Sie Beratung in allen Feldern des Sozialrechts, und auch praktische Hilfe etwa beim Ausfüllen des Rentenantrags. Auch Gewerkschaften unterstützen und beraten ihre Mitgliedern bei Erwerbsminderung.
Punkt 6: Einkommensausfall überbrücken
Während des Verfahrens haben Sie in der Regel Anspruch auf Lohn oder Krankengeld. Endet Ihr Krankengeldanspruch, melden Sie sich – auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – bei der Arbeitsagentur. Eventuell können Sie bis zur Entscheidung einen Arbeitslosengeldanspruch haben.
Punkt 7: Bescheid prüfen
Schickt Ihnen die Rentenversicherung den Rentenbescheid zu, prüfen Sie ihn sofort. Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nur die halbe Rente bewilligt, obwohl Sie kaum arbeiten können, widersprechen Sie. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir im Abschnitt „Wenn der Antrag abgelehnt wird“.
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- Menschen mit Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. Wir zeigen, ab wann und unter welchen Voraussetzungen – und wie sich die frühe Rente finanziell auswirkt.
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- Ein früher Rentenstart ist für viele attraktiv. Oft aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen. Er kann aber auch finanziell interessant sein. Wir zeigen, wann.
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- Selbstständige, Frührentner oder Beamte können freiwillig in die gesetzliche Rente einzahlen. Wir zeigen, wie das die Rente erhöht und die Steuerbelastung sinken lässt.
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@BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001
Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
Aus dem Beitrag entnehme ich
a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?
@BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungszeit bewertet sie mit einem Durchschnitt aus den zurückliegenden Versicherungszeiten.":
Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durchschnittlich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Rentenkonto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studienzeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?
@Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.