Erwerbs­minderungs­rente

So funk­tioniert der Über­gang in die Alters­rente

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Versicherte können die Erwerbs­minderungs­rente höchs­tens bis zu ihrer Regel­alters­grenze beziehen. Die liegt derzeit für den Jahr­gang 1958 bei 66 Jahren und steigt in Zwei­monats­schritten auf 67 Jahre für alle Jahr­gänge ab 1964.

Kurz bevor Versicherte ihr reguläres Renten­alter erreichen kontaktiert die gesetzliche Renten­versicherung die Versicherten, um die Erwerbs­minderungs­rente in eine reguläre Alters­rente umzu­wandeln. Hierbei geht es nur um ein kurzes Update mit einigen wenigen Fragen, die Erwerbs­minderungs­rentne­rinnen und -rentner über einen elektronischen Link beant­worten können.

Keine Zahlungs­lücke beim Über­gang

Beruhigend: Selbst wenn Versicherte sich nicht oder nicht recht­zeitig bei der Renten­versicherung zurück­melden, entsteht keine Zahlungs­lücke. „Die Umwandlung der Erwerbs­minderungs­rente in eine Alters­rente erfolgt dann nach Aktenlage“, erklärt Katja Braubach, Pressereferentin bei der Deutschen Renten­versicherung Bund.

Beginn der regulären Alters­rente nach Jahr­gängen

  • 1958: 66 Jahre
  • 1959: 66 Jahre + 2 Monate
  • 1960: 66 Jahre + 4 Monate
  • 1961: 66 Jahre + 6 Monate
  • 1962: 66 Jahre + 8 Monate
  • 1963: 66 Jahre + 10 Monate
  • ab 1964: 67 Jahre

Regel­alters­rente fällt nur selten nied­riger aus

Geht die Erwerbs­minderungs­rente nahtlos in die reguläre Alters­rente über, erhalten Versicherte diese in der Regel mindestens in der Höhe der Erwerbs­minderungs­rente. „Nur in Einzel­fällen kann sie darunter liegen“, sagt Braubach. Dies könne nur Versicherte betreffen, die einen Grundrentenzuschlag zu ihrer Alters­rente erhalten. Beim Grund­renten­zuschlag werde unter anderem das Einkommen des Ehepart­ners berück­sichtigt. Das könne manchmal dazu führen, dass die Alters­rente nied­riger ausfällt als die vorherige Erwerbs­minderungs­rente.

Je nach Erwerbs­biografie kann die Alters­rente aber auch höher ausfallen. Vor allem dann, wenn Versicherte erst spät im Berufs­leben erwerbs­gemindert werden. Abschläge von bis zu 10,8 Prozent, die auf die Erwerbs­minderungs­rente anfallen, wenn Versicherte sie vor 65 beziehen, gelten aber auch weiterhin für die Alters­rente.

Vorgezogene Alters­renten müssen beantragt werden

Versicherte, die nicht die reguläre, sondern eine vorgezogene Alters­rente beziehen möchten, müssen selbst aktiv werden und diese recht­zeitig beantragen. Es reicht aber, wenn sie dafür das verkürzte Antragsformular R0110 ausfüllen.

Je nach Voraus­setzungen, die die Versicherten erfüllen, kann das eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sein oder eine Frührente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren.

Bei eine vorgezogene Alters­rente gelten anders als bei der Erwerbs­minderungs­rente seit 2023 keine Hinzuver­dienst­grenzen mehr. Das könnte gerade für solche Erwerbs­geminderte interes­sant sein, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung noch höhere Einkommen erzielen könnten.

Die Hinzuver­dienst­grenzen liegen 2024 für Renten wegen teil­weiser Erwerbs­minderung bei 37 117,50 Euro, für Renten wegen voller Erwerbs­minderung bei 18 558,75 Euro.

Tipp. Frührenten können deutlich nied­riger als reguläre Alters­renten ausfallen. Bevor Sie eine vorgezogenen Alters­rente beantragen, lassen Sie sich über die finanziellen Auswirkungen aufklären. Das geht kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind Sie Mitglied eines Sozial­verbands wie VdK oder SoVD, können Sie sich auch dort beraten lassen. Oder Sie wenden sich an unabhängige Rentenberate­rinnen und Rentenberater. Erkundigen Sie sich im Vorfeld nach dem voraus­sicht­lich anfallenden Honorar.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.06.2024 um 15:19 Uhr
    Nebenjob im Studium

    @BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
    Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
    Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001

  • BuchFan am 05.06.2024 um 01:22 Uhr
    @Stiftung_Warentest am 03.06.2024

    Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
    Aus dem Beitrag entnehme ich
    a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
    b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
    Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
    Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2024 um 10:00 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    @BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.

  • BuchFan am 02.06.2024 um 11:10 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungs­zeit bewertet sie mit einem Durch­schnitt aus den zurück­liegenden Versicherungs­zeiten.":
    Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durch­schnitt­lich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Renten­konto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studien­zeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
    Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
    Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.09.2023 um 13:23 Uhr
    tgl. weniger als 6 Std. - an 7 Tagen (theoretisch)

    @Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.