Versicherte können die Erwerbsminderungsrente höchstens bis zu ihrer Regelaltersgrenze beziehen. Die liegt derzeit für den Jahrgang 1958 bei 66 Jahren und steigt in Zweimonatsschritten auf 67 Jahre für alle Jahrgänge ab 1964.
Kurz bevor Versicherte ihr reguläres Rentenalter erreichen kontaktiert die gesetzliche Rentenversicherung die Versicherten, um die Erwerbsminderungsrente in eine reguläre Altersrente umzuwandeln. Hierbei geht es nur um ein kurzes Update mit einigen wenigen Fragen, die Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner über einen elektronischen Link beantworten können.
Keine Zahlungslücke beim Übergang
Beruhigend: Selbst wenn Versicherte sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Rentenversicherung zurückmelden, entsteht keine Zahlungslücke. „Die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente erfolgt dann nach Aktenlage“, erklärt Katja Braubach, Pressereferentin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Beginn der regulären Altersrente nach Jahrgängen
- 1958: 66 Jahre
- 1959: 66 Jahre + 2 Monate
- 1960: 66 Jahre + 4 Monate
- 1961: 66 Jahre + 6 Monate
- 1962: 66 Jahre + 8 Monate
- 1963: 66 Jahre + 10 Monate
- ab 1964: 67 Jahre
Regelaltersrente fällt nur selten niedriger aus
Geht die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die reguläre Altersrente über, erhalten Versicherte diese in der Regel mindestens in der Höhe der Erwerbsminderungsrente. „Nur in Einzelfällen kann sie darunter liegen“, sagt Braubach. Dies könne nur Versicherte betreffen, die einen Grundrentenzuschlag zu ihrer Altersrente erhalten. Beim Grundrentenzuschlag werde unter anderem das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Das könne manchmal dazu führen, dass die Altersrente niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente.
Je nach Erwerbsbiografie kann die Altersrente aber auch höher ausfallen. Vor allem dann, wenn Versicherte erst spät im Berufsleben erwerbsgemindert werden. Abschläge von bis zu 10,8 Prozent, die auf die Erwerbsminderungsrente anfallen, wenn Versicherte sie vor 65 beziehen, gelten aber auch weiterhin für die Altersrente.
Vorgezogene Altersrenten müssen beantragt werden
Versicherte, die nicht die reguläre, sondern eine vorgezogene Altersrente beziehen möchten, müssen selbst aktiv werden und diese rechtzeitig beantragen. Es reicht aber, wenn sie dafür das verkürzte Antragsformular R0110 ausfüllen.
Je nach Voraussetzungen, die die Versicherten erfüllen, kann das eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sein oder eine Frührente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren.
Bei eine vorgezogene Altersrente gelten anders als bei der Erwerbsminderungsrente seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das könnte gerade für solche Erwerbsgeminderte interessant sein, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung noch höhere Einkommen erzielen könnten.
Die Hinzuverdienstgrenzen liegen 2024 für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei 37 117,50 Euro, für Renten wegen voller Erwerbsminderung bei 18 558,75 Euro.
Tipp. Frührenten können deutlich niedriger als reguläre Altersrenten ausfallen. Bevor Sie eine vorgezogenen Altersrente beantragen, lassen Sie sich über die finanziellen Auswirkungen aufklären. Das geht kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind Sie Mitglied eines Sozialverbands wie VdK oder SoVD, können Sie sich auch dort beraten lassen. Oder Sie wenden sich an unabhängige Rentenberaterinnen und Rentenberater. Erkundigen Sie sich im Vorfeld nach dem voraussichtlich anfallenden Honorar.
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@BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001
Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
Aus dem Beitrag entnehme ich
a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?
@BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungszeit bewertet sie mit einem Durchschnitt aus den zurückliegenden Versicherungszeiten.":
Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durchschnittlich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Rentenkonto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studienzeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?
@Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.