Krankengeld So viel Geld bekommen Sie bei langer Krankheit

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Krankengeld - So viel Geld bekommen Sie bei langer Krankheit

Unfreiwil­lige Auszeit. Sind Arbeitnehmer länger krank, haben sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. © Getty Images / Westend61

Bei langer Krankheit gibt es Krankengeld statt Gehalt. Unser Krankengeld-Rechner zeigt, was Sie erwarten dürfen und wir erklären, wer Geld von der Krankenkasse erhält.

Anspruch auf Krankengeld

Meist sind es Arbeitnehmer, die Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse haben – wenn sie gesetzlich kranken­versichert sind. Aber auch andere Personen können Krankengeld erhalten.

Anspruch auf Krankengeld

  • Arbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Wochen krank sind
  • Selbst­ständige, die mit Anspruch auf Krankengeld bei einer Kasse versichert sind
  • Künstler und Publizisten, die in der Künstler-Sozialkasse versichert sind
  • Empfänger von ALG I

Keinen Anspruch haben dagegen Familien­versicherte, Studenten, Rentner, Minijobber und Empfänger von Bürgergeld.

Neu: Seit November 2022 gibt es Krankengeld auch für Begleit­personen von Menschen mit schwerer geistiger Behin­derung oder Menschen, die sich sprach­lich nicht verständigen können, wenn sie jemanden zu einem stationären Kranken­haus­auf­enthalt begleiten.

Der Gemein­same Bundes­ausschuss (G-BA) hat die konkreten Rege­lungen in einer Richt­linie veröffent­licht: Arzt oder Ärztin müssen vor dem Kranken­haus­auf­enthalt bescheinigen, dass die Begleit­person aus medizi­nischen Gründen notwendig ist – etwa weil durch die Begleitung eine best­mögliche Verständigung zwischen Arzt und Patient während des Klinik­aufent­halts gegeben ist oder eine Patientin die Belastungen des Aufenthalts mit Begleitung besser meistert.

Begleit­personen können nahe Angehörige wie Eltern, Geschwister, Lebens­partner oder andere Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld sein.

Dauer des Krankengeldbe­zugs

Insgesamt zahlt die Kasse bis zu 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung das Krankengeld. Zunächst ruht dieser Anspruch aber bei den meisten Arbeitnehmern, denn in den ersten sechs Wochen der Erkrankung zahlt die Firma das volle Gehalt weiter (Lohn­fortzahlung im Krank­heits­fall). Erst danach springt die Krankenkasse ein. Endet der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen, gibt es meist drei Möglichkeiten wie es weitergeht – je nach Gesund­heits­zustand des Versicherten:

Zeitraum von drei Jahren

Dauer. Es ist egal, ob Arbeitnehmer mehr­mals wegen derselben Krankheit arbeits­unfähig werden oder lange Zeit am Stück – für dieselbe Erkrankung gibt es insgesamt maximal 78 Wochen Krankengeld - inner­halb eines Zeitraums von drei Jahren. Die Zeit verlängert sich nicht, wenn inner­halb der ersten Arbeits­unfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Erst wenn eine weitere Krankheit frühestens am Tage nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Krankengeld­anspruch.

Arbeit­geber müssen das Gehalt für arbeits­unfähige Arbeitnehmer auch dann nur sechs Wochen fortzahlen, wenn in dieser Zeit eine weitere Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeits­unfähigkeit führt. Das hat das Bundes­arbeits­gericht im Fall einer Alten­pflegerin bestätigt. Die Frau war wegen eines psychischen Leidens krank geschrieben, bezog sechs Wochen lang Lohn­fortzahlung und anschließend Krankengeld. Am Tag nach dem Ende ihrer Krank­schreibung konnte sie infolge einer geplanten, gynäkologischen Operation ihre Arbeit nicht aufnehmen. Sie klagte auf Lohn­fortzahlung, Krankengeld bekam sie für diese Zeit nicht mehr. Das Bundes­arbeits­gericht wies sie jedoch ab: Ein Anspruch bestehe nur, wenn bewiesen sei, dass die erste Arbeits­unfähigkeit vor Eintritt der zweiten beendet gewesen sei, das sei hier nicht der Fall (Az. 5 AZR 505/18).

Fristen unbe­dingt beachten

Wer Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten möchte, muss sich unbe­dingt an die vorgegebenen Fristen und Vorgaben halten – sonst gibt es im ungüns­tigsten Fall keine Zahlung von der Kasse. Auf Folgendes gilt es zu achten:

  • Nahtlose Krank­schreibung vom Arzt: Der Arzt stellt die Arbeits­unfähigkeit (AU) fest und bestätigt diese in der AU-Bescheinigung (Krank­schreibung; siehe Krankmeldung beim Arbeitgeber). Wichtig für den Erhalt von Krankengeld: Stellt der Arzt im Verlauf einer Krankheit Folge­bescheinigungen aus, müssen diese nahtlos aneinander anschließen. Das bedeutet in der Praxis: Wer bis Donners­tag krank geschrieben ist, braucht ab Freitag eine neue Folge­bescheinigung. Unter Umständen darf auch ein Wochen­ende oder ein Feiertag dazwischenliegen: Wer bis Freitag krank­geschrieben ist, kann erst am Montag darauf zum Arzt gehen, um sich erneut und lückenlos krank­schreiben zu lassen.
    Hinweis: Das Landes­sozialge­richt Hessen hält es sogar für vertret­bar, dass zwischen zwei AU-Bescheinigungen eine kleine Lücke entsteht: Bekommen Patienten erst ein oder zwei Tage später einen Termin, sei dies akzeptabel. Wegen einer Krank­schreibung zu einem anderen Arzt oder zum Notdienst zu gehen, sei nicht zumut­bar (Az. L 1 KR 125/20, Az. L 1 KR 179/20).
    Wichtig: Wer nicht recht­zeitig zum Arzt geht und die AU lückenlos nach­weisen kann, verliert im schlimmsten Fall seinen Anspruch auf Krankengeld – selbst wenn die Krankheit noch andauert. Eine Ausnahme­regelung gibt es hier aber seit 2019: Hängt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse vom Anspruch auf Krankengeld ab, beispiels­weise bei erkrankten Arbeitnehmern, die während ihrer Krankheit ihre Arbeit verlieren, ist etwas mehr Zeit. Eine weitere AU muss in diesen Fällen erst spätestens inner­halb eines Monats erneut fest­gestellt sein, damit weiter Krankengeld fließt. Für den Zeitraum der Lücke zahlt die Krankenkasse allerdings kein Krankengeld – der Anspruch ruht solange.
  • Recht­zeitige Meldung bei der Krankenkasse: Um Krankengeld zu erhalten, muss die Arbeits­unfähigkeits-Bescheinigung zudem inner­halb von einer Woche nach Beginn der fest­gestellten Arbeits­unfähigkeit bei der jeweiligen Krankenkasse einge­gangen sein. Wird die Frist versäumt, ruht der Anspruch auf Krankengeld solange, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. Das gilt auch für Folge­bescheinigungen.
    Wichtig: In dieser Zeit gibt es kein Krankengeld. Dies wird nach Eingang der Krank­schreibung auch nicht rück­wirkend ausgezahlt.
    War jemand allerdings recht­zeitig beim Arzt und dieser stellt die AU-Bescheinigung verspätet aus, darf die Kasse das Krankengeld nicht kürzen. So urteilte das Sozialge­richt München im Fall eines Patienten, dessen Arzt die Krank­schreibung mit fünf Tagen Verspätung ausstellte. Für das Versäumnis des Arztes sei die Krankenkasse verantwort­lich. Nicht der Versicherte, sondern die Kasse habe Einfluss auf das korrekte Verhalten ihrer Vertrags­ärzte (Az. S 7 KR 1719/19).

Neu: Elektronische Krank­schreibung

Seit Januar 2023 hat der gelbe Zettel für die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung ausgedient. Nun erfolgt alles auf elektronischem Weg: Die Arzt­praxis meldet die Krank­schreibung der jeweiligen Krankenkasse auf digitalem Weg. Und der Arbeit­geber ruft die notwendigen Daten für die Krank­schreibung (ohne Diagnose) bei der Krankenkasse ebenfalls elektronisch ab. Was jedoch nicht wegfällt: Arbeitnehmer müssen weiterhin ihren Chef unver­züglich informieren, dass sie krank sind auch auch darüber, wie lange sie wahr­scheinlich ausfallen.

Rechner: So hoch ist Ihr Krankengeld

Wie viel Krankengeld Sie als Arbeitnehmer aufgrund Ihres Einkommens beziehen würden, können Sie mit unserem Krankengeld-Rechner heraus­finden.

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Das zahlt die Krankenkasse

Hat der Arbeitnehmer einen Krankengeld­anspruch, zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Brutto­gehalt, aber nicht mehr als 90 Prozent des Netto­entgelts. Allerdings gibt es Krankengeld nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze von 5175 Euro monatlich (2024). Wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld. Maximal gibt es also 120,75 Euro pro Tag oder 3 622,50 Euro pro Monat.

Hinweis: Sonderzah­lungen wie Urlaubs- und Weihnachts­geld werden in die Berechnung des Krankengelds einbezogen. Abge­zogen werden Sozial­versicherungs­beiträge zur Renten- und Arbeits­losen­versicherung. Nur die Beiträge zur Krankenkasse fallen während des Krankengeldbe­zuges weg.

Beispiel Berechnung des Krankengelds

Eine 52-jährige Büro­angestellte verdient 3 000 Euro brutto. Das Netto­gehalt der kinder­losen Frau beträgt rund 2 000 Euro. Sie fällt insgesamt zehn Wochen aus. Die ersten sechs Wochen zahlt ihr Chef weiter. In den restlichen vier Wochen gibt es Krankengeld von der Kasse. Diese prüft zunächst, welcher Betrag nied­riger ist: 70 Prozent vom Brutto­lohn oder 90 Prozent vom Netto­gehalt. Hier ist der Netto­wert mit rund 60 Euro pro Tag geringer als der Brutto­betrag mit rund 70 Euro. Auf einen Monat gerechnet, beträgt ihr Krankengeld daher nur rund 1 800 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeits­losen- und Pflege­versicherung ab. Unterm Strich kann die Frau mit etwa 1 575 Euro Krankengeld im Monat rechnen. Das sind 425 Euro weniger als ihr Netto­lohn.

Steuer­nach­forderung wegen Krankengeld

Der Fiskus will häufig auch noch etwas abhaben: Am Jahres­ende schlägt das Finanz­amt das Krankengeld auf das bis zur Krankheit verdiente Gehalt drauf. Ist für diese Summe ein höherer Steu­ersatz fällig als für das verminderte Gehalt, wird es mit dem höheren Satz versteuert. Dann muss der Kranke mit einer Steuer­forderung rechnen.

Aufstockung des Krankengelds

In einigen Branchen wird das Krankengeld aufgestockt, etwa in der Chemie-Industrie, der Versicherungs­branche und im Bank­gewerbe. Im öffent­lichen Dienst bekommen kranke Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beschäftigt sind, die Differenz zwischen Krankengeld und Netto­lohn vom Arbeit­geber dazu. Dies gilt bis zu einer Krank­heits­dauer von zehn Monaten. Erst bei längerer Erkrankung fällt dieser Zuschlag weg.

15,95 Milliarden Euro fürs Krankengeld

Die Krankenkassen haben im Jahr 2022 insgesamt knapp 18 Milliarden Euro Krankengeld an ihre Versicherten ausgezahlt. Erkrankungen des Muskel- und Skelett­systems sind die häufigsten Ursachen einer mehr als sechs­wöchigem Krankheit, gefolgt von Erkrankungen des Atemwegs­systems und psychischen Erkrankungen. Psychische Erkrankungen dauern im Durch­schnitt besonders lang.

Krankengeld aufstocken – so gehts

Gesetzlich versichert. Über­schlagen Sie, ob Sie mit dem Krankengeld ihrer Kasse auskommen. Es liegt deutlich unter Ihrem Netto­verdienst. Eine private Kranken­tagegeld­versicherung kann den Einkommens­verlust ausgleichen. Ausführ­liche Infos im Vergleich Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte.

Privat versichert. In der privaten Kranken­versicherung (PKV) ist ein Krankengeld nicht auto­matisch enthalten. Als privat Versicherter benötigen Sie den Tarif­baustein „Kranken­tagegeld“, um Ihren Verdienst abzu­sichern. Die Stiftung Warentest untersucht regel­mäßig PKV-Tarife. Gute Angebote finden Sie im Vergleich Private Krankenversicherung.

Selbst­ständig. Werden Selbstständige länger krank, kann es schnell ernst werden. Die Kosten laufen weiter, die Einnahmen bleiben aus. Wer gesetzlich kranken­versichert ist, sollte sich möglichst mit Krankengeld­anspruch absichern. Zusätzlich bietet die Kasse einen Wahltarif Krankengeld für Selbstständige an, der das gesetzliche Krankengeld aufstockt oder früher zahlt. Vorteil im Vergleich zu privaten Kranken­tagegeld­policen: Es gibt sie ohne Gesund­heits­prüfung. Für alle, die über die Künst­lersozialkasse versichert sind, gibt es spezielle Wahltarife für Künstler und Publizisten bei ihrer Krankenkasse.

Berufs­unfähigkeits­versicherung. Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zahlt eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung eine Rente. Bezahl­baren Schutz gibt es aber nur, wenn Sie den Vertrag früh abschließen – wenn Sie noch jung und möglichst gesund sind. Wer bereits schwer krank sind, bekommen Sie keinen Vertrag. Erkundigen Sie sich in jungen Jahren nach einem Angebot. Sehr gute Tarife finden Sie in unserem Berufsunfähigkeitsversicherungs-Vergleich.

Sich wehren gegen die Krankenkasse

Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Ruft die Krankenkasse trotzdem an, ist es wichtig, dass sich Versicherte nicht auf eine Diskussion einlassen. Statt dessen sollten sie darauf hinweisen, dass sie arbeits­unfähig sind, solange die Krank­schreibung gilt. Letzt­lich entscheiden Arzt oder Ärztin, wie lange jemand krank ist.

Tipp: Bestehen Sie auch bei Aufforderung zu sachlichen Auskünften oder Hand­lungen auf eine schriftliche Mitteilung der Kasse.

Der Medizi­nische Dienst prüft nach

Die Kassen dürfen jedoch den Medizi­nischen Dienst der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung (MD) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeits­unfähigkeit ihres Versicherten haben. Den Stand der Erkrankung prüft der MD aber meist nur nach Aktenlage. Das ist fehler­anfäl­lig.

Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MD das Krankengeld streicht, können Sie Wider­spruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeits­unfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweit­gut­achten beantragt. Wie ein Wider­spruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Text Widerspruch einlegen.

Zu krank fürs Krankengeld

Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Doch Krankengeld kann auch verweigert werden, wenn jemand zu krank ist – auch wenn das paradox klingt. Bei Schwerst­kranken machen Kassen Druck mit der Begründung, dass jemand, der so krank ist, dass er möglicher­weise dauer­haft nicht wieder arbeiten kann, voraus­sicht­lich eine Erwerbsminderungsrente bekommen kann. Die zahlt die Renten­versicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld.

Erst Reha, dann Rente

Die Kassen können Versicherte dann auffordern, inner­halb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitations­maßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegen­wärtigen Zeit­punkt die Erwerbs­fähig­keit eines Kranken nicht wieder­herstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Renten­antrag gewertet. Eine Erwerbs­minderungs­rente aber bedeutet meist erhebliche finanzielle Einbußen.

Tipp: Befürchten Sie ein Abgleiten in die Erwerbs­minderung und wollen Sie das vermeiden, schöpfen Sie zumindest die Zehn-Wochen-Frist für den Reha-Antrag voll aus.

Urlaubs­reise: Das müssen Versicherte beachten

Grund­sätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutsch­land aufhält. Doch in Ausnahme­fällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Während eines Urlaubs im Ausland gibt es aber nur Krankengeld, wenn die Krankenkasse zustimmt. Bei Reisen im Inland ist das unnötig.

Bei Auslands­reisen muss die Kasse die Reise dagegen genehmigen, wenn der Patient eine Krank­schreibung vorlegt und aus ärzt­licher Sicht nichts gegen die Reise spricht, so das Sozialge­richt Karls­ruhe (Az. S 4 KR 2398/17). Die Vorschrift, dass es im Ausland kein Krankengeld gibt, solle lediglich den ­Bezug der Leistung ohne Grund verhindern. Denn es sei schwer, im Ausland fest­zustellen, ob wirk­lich eine Krankheit vorliege. Wenn aber ein Arzt daheim die Arbeits­unfähigkeit bescheinigt, darf die Kasse nicht ablehnen.

Andere Gerichte entscheiden ähnlich. Das Landes­sozial­gericht Nord­rhein-West­falen erlaubte einem Patienten mit Angina Pectoris einen Urlaub in Spanien. Der Arzt hatte wegen der psychischen Belastung dazu geraten. In solchen Fällen sei das Ermessen der Kasse auf null reduziert (Az. L 5 KR 292/14).

Tipp: Lassen Sie sich zunächst von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie zwar weiterhin arbeits­unfähig sind, aus medizi­nischer Sicht jedoch nichts gegen einen Orts­wechsel spricht. Sinn­voll ist es außerdem, Unter­suchungs- und Behand­lungs­termine so zu legen, dass Sie während Ihres Urlaubs nichts versäumen. Außerdem sollten Sie auch im Ausland zumindest per Mail für Rück­fragen erreich­bar sein.

Wichtig: Sobald Sie die schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse haben, informieren Sie auch Ihren Arbeit­geber über den Auslands­auf­enthalt.

Nach der Krankheit zurück in den Job

Wird jemand nach langer Krankheit wieder gesund und kehrt in seinen Job zurück, muss der Arbeit­geber Hilfe anbieten. Mit dem sogenannten „betrieblichen Einglie­derungs­management“ ist der Arbeit­geber gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass zuvor erkrankte Mitarbeiter möglichst dauer­haft einen geeigneten Arbeits­platz bekommen. Dieses Einglie­derungs­management ist nicht nur für Schwerbehinderte ein Angebot, sondern es steht allen Arbeitnehmern im Unternehmen offen.

Tipp: Die Integrations­ämter der Kommunen bieten Schwerbehinderten Hilfe bei der Wieder­einglie­derung in den Job. Ausführ­liche Informationen finden Sie unter www.Integrationsaemter.de.

Wieder­einstieg mit Hamburger Modell

Versicherte, die nach langer Krankheit zunächst nur stunden­weise arbeiten können, haben die Möglich­keit, nach dem Hamburger Modell allmählich wieder ins Arbeits­leben einzusteigen. Sie bekommen in dieser Zeit weiterhin Krankengeld. Allerdings zählt diese Zeit für die maximal 78 Wochen des Krankengeldbe­zugs mit.

Anspruch auf Arbeits­losengeld

Wenn das Krankengeld ausläuft und Erwerbs­minderungs­rente nicht oder noch nicht bewil­ligt worden ist, hat ein Kranker Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1). Wer unter 50 Jahre alt ist, bekommt das ALG 1 ein Jahr lang, Ältere stufen­weise länger. Ab 58 Jahre wird es zwei Jahre lang gezahlt. Danach gibt es das wesentlich geringere Bürgergeld. Es ist ein großer Unterschied, ob ein Versicherter nach einem Jahr ALG 1 beziehen muss und dann sein erspartes Vermögen verliert – oder ob er länger Krankengeld oder ALG 1 bekommt und erst später Bürgergeld.

Tipp: test.de informiert dazu ausführ­lich im kostenlosen Special Nach dem Krankengeld

Wenn das Kind krank ist – Kinder­krankengeld

Gesetzlich kranken­versicherte Eltern können Kinder­krankengeld für ihre mitversicherten Kinder beantragen. Dafür gelten folgende Voraus­setzungen:

  • das Kind ist noch keine 12 Jahre alt (diese Alters­grenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist),
  • im Haushalt darf keine andere Person leben, die sich um das Kind kümmern kann,
  • der Arzt hält eine Betreuung des Kindes für erforderlich und stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krank­heits­tag aus – oder das Kind muss zu Hause betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen. In letzterem Fall muss die Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen, dass die Einrichtung ganz oder teil­weise geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Gruppen nicht unter­richtet oder betreut werden.

Wichtig: Ist ein Eltern­teil privat kranken­versichert und gilt das auch für das Kind, gibt es keinen Anspruch auf Kinder­krankengeld. Muss das Kind pandemiebe­dingt zu Hause bleiben, können Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern aber Lohn­ersatz­leistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes in Anspruch nehmen.

Tipp: Mehr Infos zum Thema finden Sie in unserem Special Kinderkrankengeld

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.09.2022 um 10:37 Uhr
    Bezug Krankentagegeld

    @Question777: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Wir empfehlen Ihnen einen Termin bei der Rentenberatung oder dem Versicherungsältesten, so bekommen Sie eine schriftliche Auskunft zur Klärung Ihrer Fragen. Allgemein lässt sich sagen, dass auch die Frage, ob Sie evtl. auch die Rente für besonders langjährig Versicherte erreichen können und welche Auswirkungen der Bezug vor Krankentagegeld auf einen vorhandenen Riestervertrag hat.

  • Question777 am 24.09.2022 um 21:49 Uhr
    Krankentagegeld (private Krankenversicherung)

    Ich bin etwas verunsichert, da ich jetzt bereits seit mehreren Wochen AU und somit aus der Lohnfortzahlung heraus bin und Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung erhalte. Im Netzt steht überall, dass ich mich unbedingt innerhalb von 90 Tagen freiwillig die Pflichtversicherung für die Rentenversicherung beantragen müsse. Ich habe jedoch mit einem Mitarbeiter der DRV telefoniert und dieser sagte mir, dass aufgrund meiner langjährigen Versicherungszeiten (34 Jahre) es ausreicht,wenn ich mich in ca. 1,5 Jahren (dann,um die 3 Jahre innerhalb von 5 Jahren für eine eventuelle EM-Rente einzuhalten) für die Pflichtversicherung entscheide, da sie in meinem Fall auch auf die spätere Rentenhöhe nur geringe Auswirkungen hätten und die Beiträge im Gegensatz so hoch sind, dass es sich nicht lohnt. Mir wurde von dem Mitarbeiter bestätigt, dass ich trotzdem Anspruch auf Übergangsgeld habe (da vor AU pflichtversichert) u. eine REHA bezahlt bekomme, falls nötig. Gibt es trotzdem Nachteile?Danke!

  • Annananas am 11.07.2022 um 08:51 Uhr
    Grafik irreführend

    Liebes Test-Team,
    die Grafik ist leider sehr irreführend, da die zwischenzeitlichen Gesund-Wochen mit in die 78 Wochen einbezogen werden.
    Tatsächlich berechnen sich die 78 Wochen aber nur durch die Summe der Kranktage innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren.
    Diese Grafik hat zu viel Verwirrung geführt bei einem Fall in meinem Bekanntenkreis, vielleicht kann man sie dahingehend überarbeiten?
    Auch ist die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht zwingend nur einmalig 6 Wochen, da sich je nach Gesund-Dauer zwischendurch ein erneuter Anspruch ergeben kann, der sich dann wieder von den 78 Wochen abzieht.
    Auch das könnte durchaus eine Erwähnung wert sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Annananas

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.11.2021 um 13:15 Uhr
    Krankengeld und Arbeitslosengeld 1

    @bernd70736: Dies ist nicht der Ort für die Klärung eines individuellen Anspruches auf Krankengeld. Wenn Sie Fragen zum Verständnis des Artikels haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon (Mo-Do 8- 20 Uhr): 030 / 340 60 66 – 01. Und auch die Unabhängige Patientenberatung berät individuell:
    www.patientenberatung.de
    Ob und für welchen Zeitraum Krankengeld bezahlt wird, prüft die Krankenkasse. Ist man mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden, kann man gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen.
    www.test.de/Leseraufruf-Was-unternehmen-Sie-wenn-die-Kasse-nicht-zahlt-5155495-0/
    Der Erhalt von Krankengeld unterbricht den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (§ 156 Abs. 1 SGB III). Nach der Beendigung der Krankheit läuft der Bezug für die Restlaufzeit weiter. Die Voraussetzungen zum Erhalt von Arbeitslosengeld 1 haben wir in dem folgenden Artikel vorgestellt:
    www.test.de/Arbeitslosengeld-ALG-1-Antrag-Hoehe-Bezugsdauer-Sperrzeiten-Rechner-5620672-0/
    Wer in den letzten fünf Jahren 24 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, bekommt 12 Monate Arbeitslosengeld. Nur wer über 50 Jahre alt ist, kann bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten, wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

  • bernd70736 am 06.11.2021 um 18:09 Uhr
    Quellenangabe wäre nicht schlecht

    Die Ausführungen zum Krankengeld sind zuerst einmal sehr interessant. Allerdings wäre es sinnvoll die
    Aussagen mit Verweis auf die entsprechenden Passagen im SGB bzw. ggf. mit den Urteilen des BSG zum Thema zu "unterlegen".
    Weiterhin ergeben sich einige offene Fragen aus den vorgenannten Ausführungen.
    1.Besteht nach Ende des Krankengeldes (78 Wochen) "immer" ein (neuer) Anspruch auf mind.12 Monate ALG 1 oder werden eventuelle ALG 1 Zeiten vor dem Krankengeld mit angerechnet ?
    2. Wer ist in der Lage den Krankengeldanspruch (die jeweilige Dauer) verbindlich zu berechnen ?
    Wie sieht es beispielsweise aus wenn eine "alte Krankheit" mit Krankengeldbezug nach ca. 1Jahr wieder zu einem Krankengeldbezug durch Hinzutritt (und dann alleinigem bestehen) zu einer weiteren neueren Erkrankung führt ?
    Vor der neueren Erkrankung durch Wegeunfall wurde etwa 2 Monate gearbeitet. Beide Diagnosen haben nichts miteinander zu tun.
    Die Krankenkasse kann das offensichtlich nicht.....
    Vielen Dank.