Werbung mit Tests

Logo-Lizenz­vertrag: Werben mit dem Testsiegel

Werbung mit Tests - So werben Unternehmen richtig

© Stiftung Warentest/R. Koch

Wer mit den Logos der Stiftung Warentest werben möchte, muss strenge Regeln einhalten. Diese sind im Logo-Lizenzvertrag enthalten, den alle werbenden Firmen unter­schreiben müssen. So können Täuschung und unlautere Werbung mit Test­ergeb­nissen unterbunden werden. Die Abwick­lung über­nimmt voll­ständig die gemeinnützige RAL gGmbH.

Die Werbung ist nur zeitlich befristet möglich und wird durch systematische Kontrollen und Nachtests über­wacht. Die Lizenznutzerin verpflichtet sich insbesondere dazu:

  • dass die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Unter­suchungs­ergeb­nisse der Stiftung Warentest beziehen, von anderen Aussagen in der Werbung räumlich abge­setzt sind,
  • dass die Aussagen der Stiftung Warentest nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
  • dass die Terminologie der Bewertungs­skala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Unter­suchungs­ergeb­nisse der Stiftung Warentest beziehen,
  • dass güns­tige Einzel­aussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, sofern andere Aussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind,
  • dass ein veröffent­lichtes zusammenfassendes Qualitäts­urteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
  • dass die Werbung in den Fällen, in denen kein Qualitäts­urteil vergeben worden ist, alle Gruppen­urteile bzw. die zusammenfassende semantische Bewertung der Stiftung Warentest enthält,
  • dass die Werbung ausreichend deutlich lesbar ist,
  • dass die Lizenz­nummer in unmittel­barem Zusammen­hang mit dem für den Text vorgesehenen Feld der Marke/n ausreichend deutlich lesbar anzu­geben ist.

Die Werbung mit den Unter­suchungs­ergeb­nissen darf im Hinblick auf die Unter­suchung nicht mit Produkten in Zusammen­hang gebracht werden, für die sie nicht gilt. Die Lizenznutzerin verpflichtet sich insbesondere dazu, die Werbung nur durch­zuführen:

  • wenn das Produkt sich seit der Veröffent­lichung der Unter­suchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegen­stand der Unter­suchung waren,
  • wenn bei einem Test von Lebens­mitteln Ergeb­nisse, die sich auf eine bestimmte in der Veröffent­lichung angegebene Charge (z. B. durch Angabe des Mindest­halt­barkeits­datums) beziehen, nur unter Angabe der untersuchten Charge zur Werbung benutzt werden,
  • wenn bei einer Werbung für nicht in den Test einbezogene Produkt­gleichheiten auch das tatsäch­lich in den Test einbezogene Produkt genannt wird.

Die Angaben über die Unter­suchungs­ergeb­nisse der Stiftung Warentest sind leicht und eindeutig nach­prüf­bar wieder­zugeben und zu gestalten. Dazu gehört, dass in der Werbung Medium und Zeit­punkt der Erst­ver­öffent­lichung angegeben werden.

Weitere Informationen

Den Kontakt zu Herstel­lern und die Abwick­lung der Werbung mit Test­urteilen über­nimmt voll­ständig die gemeinnützige RAL gGmbH. Auf der Webseite des Instituts finden Anbieter alle Informationen zur Werbung mit Testurteilen. Bei Rück­fragen wenden Sie sich bitte an:

Werbung mit Tests - So werben Unternehmen richtig

RAL gGmbH
Fränkische Straße 7
53229 Bonn

Telefon: 02 28-688 95-195
Telefax: 02 28-688 95-431

[email protected]
www.ral-logolizenz-warentest.de