Deutsches Fremdwörterbuch
legitim
1. Aufl. Band 2 (Basler 1942)
Adj. ‘gesetzmäßig; gesetzlich anerkannt’ aus gleichbed. lat. legitimus (zu lex ‘Gesetz’) übernommen und aus der Rechtssprache im 18. Jahrh. eingebürgert z. B. Schiller Br. (II 21) auf unserm legitimen Boden. Aber die lat. Formen halten sich lange, z. B. Zimmer. Chronik I 181 das ain jeder ehemann ain solche geburt legitimam annemen muß. Bes. in der Verwendung legitimer Sohn == lat. filius legitimus ‘rechtmäßig geboren, echt’.
Dahin Legitima F. ‘gesetzlicher Erbteil, Pflichtteil’.
Gebucht bei Rot 1571. Schwarzenbach 1580. 1686 Continuatio Spec. Speidel.
Beleg: Gryphius 1663 Horr. 86 wird sich Frau Cyrilla mit ihrem gebührender legi­tima vergnügen lassen.
Legitimation F. ‘Beglaubigung, Ausweis’ im 17. Jahrh. aus frz. légitimation gleicher Bedeutung (1) [eigtl. ‘rechtsgültige Festsetzung’], seit dem 18. Jahrh. auch konkret für ‘Beglaubigungsdokument’ (2), das für älteres Legitimationsbrief eintrat: Abele 1658 Gerichtshändel II 84. Richter 1738 Kriminalprozeß 7.
Belege: 1. 1699 Staatsspiegel I 10 dass er bey Jhro Churfürstl. Durchl. als Ertz-Bischoffen daselbst sich genugsam accre­ditiret, auch von dero agnosciret, mithin einer mehrern L. nicht vonnöten habe.
2. Goethe 1796 Lehrjahre (XXIII 181) hier ist meine Legitimation!
Gebucht bei Rot 1571 in der früheren Bed. ‘Verehlichung, recht messige setzung’; bei Wächtler 1709 und eingehend bei Sperander 1727 für (1), wo auch die gleichzeitige Bed. von frz. légitimation ‘Anerkennung eines unehelichen Kindes’ vermerkt ist.
legitimieren Ztw. aus mittellat. legitimare 1. ‘(ein (uneheliches) Kind) anerkennen’, gebucht schon bei Rot 1571 ‘legitimirn Eh­lichen, ehlich machen’. Übertragen bei Schill 1644 Ehrenkranz 321 [Fremdworte] welche durch beeder Sprachen Vereheligung vnd Vermischung von vnerdenklichen Zeiten (gleichsamb geehelicht) legitimirt worden.
2. ‘(sich) durch eine Beglaubigung ausweisen’. Sattler 1610 Orthogr. 476 er hat sein Person zu legitimirn ... Mengering 1638 Soldatenteufel 65 diejenigen aber, so mit sufficienten vnd gebührlichen Pässen legitimiret seynd. Weise 1673 Erznarren 154 eh du alle deine Liquidationes legitimirt hättest. – Bes. reflexiv z. B. Abele 1658 Gerichtshändel II 207 bis sich der rechte Eigenthümer derentwegen anmelden und sich hierzu legitimiern werde. Blancardus 1689 Speisebüchlein D 8a.
Gebucht (1, 2) bei Wächtler 1709, ausführlich bei Sperander 1727; (2) bei Hübner 1709.
Legitimität F. == frz. légitimité ‘Gesetzmäßigkeit’ bes. das ‘Recht des angestammten Herrscherhauses’ von Talleyrand gebildet und seit dem Wiener Kongreß 1814 geläufig: ‘aus dem Begriffe oder genauer gesprochen dem Worte Legitimität, das in dem modernen Sinne von Talleyrand geprägt und 1814 und 1815 mit großem Erfolge und zum Vortheil der Bourbonen als eine täuschende Zauberformel benutzt worden ist’ Bismarck Gedanken I 156 (nach Ladendorf 190, wo noch weitere Belege). Rüdiger 1865 in Zschr. f. Völkerpsychologie III 100 dieses unter dem Namen der L. bekannte politische System.
Gebucht bei Petri5 1828 L. eigtl. Gesetzlichkeit, bes. der Erb- und Thronfolge, Ge­burtsrecht.
Gebucht bei Wächtler 1709. Vgl. illegitim.