Deutsches Fremdwörterbuch | |
legitim |
1. Aufl.
Band 2 (Basler 1942)
Adj. ‘gesetzmäßig; gesetzlich anerkannt’ aus gleichbed. lat. legitimus (zu
lex ‘Gesetz’) übernommen und aus der Rechtssprache im 18. Jahrh. eingebürgert
z. B. Schiller Br. (II 21) auf unserm legitimen Boden. Aber die lat. Formen halten
sich lange, z. B. Zimmer. Chronik I 181 das ain jeder ehemann ain solche geburt
legitimam annemen muß. Bes. in der Verwendung legitimer Sohn == lat.
filius legitimus ‘rechtmäßig geboren, echt’.
Dahin Legitima F. ‘gesetzlicher Erbteil,
Pflichtteil’.
Gebucht bei Rot 1571. Schwarzenbach
1580. 1686 Continuatio Spec. Speidel.
Beleg: Gryphius 1663 Horr. 86 wird sich
Frau Cyrilla mit ihrem gebührender legitima vergnügen lassen.
Legitimation F. ‘Beglaubigung, Ausweis’
im 17. Jahrh. aus frz. légitimation gleicher
Bedeutung (1) [eigtl. ‘rechtsgültige Festsetzung’], seit dem 18. Jahrh. auch konkret für
‘Beglaubigungsdokument’ (2), das für älteres Legitimationsbrief eintrat: Abele
1658 Gerichtshändel II 84. Richter 1738
Kriminalprozeß 7.
Belege: 1. 1699 Staatsspiegel I 10 dass
er bey Jhro Churfürstl. Durchl. als Ertz-Bischoffen daselbst sich genugsam accreditiret, auch von dero agnosciret, mithin
einer mehrern L. nicht vonnöten habe.
2. Goethe 1796 Lehrjahre (XXIII 181)
hier ist meine Legitimation!
Gebucht bei Rot 1571 in der früheren Bed.
‘Verehlichung, recht messige setzung’; bei
Wächtler 1709 und eingehend bei Sperander
1727 für (1), wo auch die gleichzeitige Bed.
von frz. légitimation ‘Anerkennung eines
unehelichen Kindes’ vermerkt ist.
legitimieren Ztw. aus mittellat. legitimare
1. ‘(ein (uneheliches) Kind) anerkennen’, gebucht schon bei Rot 1571 ‘legitimirn Ehlichen, ehlich machen’. Übertragen bei
Schill 1644 Ehrenkranz 321 [Fremdworte]
welche durch beeder Sprachen Vereheligung
vnd Vermischung von vnerdenklichen Zeiten (gleichsamb geehelicht) legitimirt worden.
2. ‘(sich) durch eine Beglaubigung ausweisen’. Sattler 1610 Orthogr. 476 er hat
sein Person zu legitimirn ... Mengering
1638 Soldatenteufel 65 diejenigen aber, so
mit sufficienten vnd gebührlichen Pässen
legitimiret seynd. Weise 1673 Erznarren 154
eh du alle deine Liquidationes legitimirt
hättest. – Bes. reflexiv z. B. Abele 1658
Gerichtshändel II 207 bis sich der rechte
Eigenthümer derentwegen anmelden und
sich hierzu legitimiern werde. Blancardus
1689 Speisebüchlein D 8a.
Gebucht (1, 2) bei Wächtler 1709, ausführlich bei Sperander 1727; (2) bei Hübner 1709.
Legitimität F. == frz. légitimité ‘Gesetzmäßigkeit’ bes. das ‘Recht des angestammten
Herrscherhauses’ von Talleyrand gebildet
und seit dem Wiener Kongreß 1814 geläufig:
‘aus dem Begriffe oder genauer gesprochen
dem Worte Legitimität, das in dem modernen
Sinne von Talleyrand geprägt und 1814
und 1815 mit großem Erfolge und zum Vortheil der Bourbonen als eine täuschende
Zauberformel benutzt worden ist’ Bismarck
Gedanken I 156 (nach Ladendorf 190, wo
noch weitere Belege). Rüdiger 1865 in
Zschr. f. Völkerpsychologie III 100 dieses
unter dem Namen der L. bekannte politische System.
Gebucht bei Petri5 1828 L. eigtl. Gesetzlichkeit, bes. der Erb- und Thronfolge, Geburtsrecht.
Gebucht bei Wächtler 1709. Vgl. illegitim.